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1760.1 - Interpellationstext
Wenn ja, hat sie eine Delegation gesandt? • Wie stellt sich der Regierungsrat zu den Äusserungen von Angestellten, dass beim Ent- scheid, sich von CEO Robert Bisig zu trennen, vor allem betriebswirts tion informieren kaum. Die Zuger Bevölkerung erfährt häppchenweise Neuigkeiten aus den Medien, die sich vor allem auf Informationen von Angestellten des Spitals berufen. Dies wirft für uns verschiedene chaftliche Inte- ressen des Verwaltungsrates ausschlaggebend waren – und dieser sich verstärkt auf Privatpatientinnen und Patienten konzentrieren wolle? • Wie beurteilt die Regierung den Umstand, dass
1722.1 - Interpellationstext
nun zu klären. So drängen sich viele Fragen auf: 1. Ist dem Regierungsrat das Unbehagen betreffend Lehrmittel „Explorers“ bekannt? Aus welchen Gründen hat die Regierung sich für dieses Lehrmittel entschieden so bleibt, setzt aber eine sorgfältige und durchdachte Einführung dieser Fremdsprache voraus. Wer sich in Eltern- und Lehrerkrei- sen zu den Erfahrungen der vergangenen drei Jahre ‚Frühenglisch‘ umhört schiedenen Seiten erwähnte Problematik „Englisch-Lehrmittel“ in den Griff zu kriegen? 3. Wie stellt sich die Regierung zur Aussage des Präsidenten des Lehrerinnen- und Lehrer- vereins (LVZ) und mancher Eltern
1762.1 - Interpellationstext
gebeten. 1. Was ist definitionsgemäss eine „öffentlich-rechtliche Anstalt“? Worin unterscheidet sie sich in der Führung von einer Aktiengesellschaft? Ist es richtig, dass eine öffentlich- rechtliche Anstalt des Zuger Kantonsspitals mit der Höhe der Fall- kosten je stationärem Patienten zusammen? Wie wird sich dies in naher Zukunft aufgrund der neuen Spitalfinanzierung ab 2012 verändern? Seite 2/2 1762.1 - tsdauer sinkt oder Operationen vermehrt ambulant durchgeführt werden können? Beispiele? Wie wirkt sich dies auf die Strategie des Zuger Kantonsspitals und dessen Grössenanforderung aus? 8. Wie hoch sind
1872.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Ersatz des heutigen Funksystems «Polycom» 350'000 Franken eingestellt. Der Sicherheitsdirektor hat die Stawiko informiert, dass es sich bei diesem Projekt um eine notwendige Ersatzbeschaffung und deshalb um handelt es sich um den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, bis zu welchem die Haushalte ihre Krankenkassenprämien (in der Grundversicherung) selber tragen müssen. Der Regierungsrat solle sich an diesem Rückgang von 44.9 Mio. Franken oder minus 7.0% budgetiert. Im Be- richt des Regierungsrates finden sich die detaillierten Begründungen, wieso die strategische Vorgabe nicht eingehalten werden kann (Seiten
1871.3 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
Aufgabe, ist ein Teil des Service Public und keine private Aufgabe. Die Gesundheitsversorgung soll sich an den Bedürfnissen der Zugerin- nen und Zuger orientieren und nicht primär an der Wirtschaftlichkeit Jahren wurden sehr viele Spitäler verselbständigt oder neu organisiert. Die meis- ten Kantone haben sich bewusst gegen eine privatrechtliche AG entschieden. Unser Nachbar, der Kanton Luzern, hat seine Spitäler Kanton Tessin. Hier könnten noch viele weitere angefügt werden. Private Aktiengesellschaften haben sich auch bei den anderen Schweizer Spitälern nicht durchgesetzt. Es ist Zeit, dass auch im Kanton Zug
1870.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Seite 2/2 1870.4 - 13319 Die Stawiko ist sich bewusst, dass der Kanton für die baulichen Mängel seiner Strafanstalt auf- zukommen hat. Im Übrigen ist es sicher sinnvoll, die beiden Massnahmen bezüglich Einsichtsschutzmassnahmen zu finanzieren. Die Gesamtkosten für den Neubau der Straf- anstalt belaufen sich demnach auf rund 15.2 Mio. Franken. Die Kommission für Hochbauten hat der Vorlage gemäss ihrem Bericht beantragen muss, um bauliche Mängel bei der Strafanstalt Zug zu beheben. Wir kritisieren, dass er sich auf einige Reklamationen aus der Nachbarschaft beruft, um die zusätzlichen Kosten für die Lärmsch
1887.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
zuständige Direktion. 2 Die Bewilligungspflicht von stationären Einrichtungen für Minderjähri- ge richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischenVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur entsprechen. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für eine stationäre Einrichtung für Minderjährige richten sich nach den Bestimmungen der PAVO. 3 Die Betriebsbewilligung für eine Platzierungsorganisation für Minder- Erlassen geregelt ist. § 25 Eigenleistung 1 Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen beteiligen sich in angemessener Weise an den Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Ein- richtung. In begründeten
1887.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
zuständige Direktion. 2 Die Bewilligungspflicht von stationären Einrichtungen für Minderjähri- ge richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischenVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur entsprechen. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für eine stationäre Einrichtung für Minderjährige richten sich nach den Bestimmungen der PAVO. 3 Die Betriebsbewilligung für eine Platzierungsorganisation für Minder- Erlassen geregelt ist. § 25 Eigenleistung 1 Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen beteiligen sich in angemessener Weise an den Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Ein- richtung. In begründeten
1938.3c - Beilage 3
verlangt von Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- ei- ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- rungsrat setzt die Pauschale fest. Der Kostener- satz für die polizeiliche Leistung gemäss Bst. f richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2
1976.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
n hohen Defiziten führen. Die neue Finanzstrategie muss zeigen, ob es sich dabei um strukturelle Fehlbeträge handelt oder ob sich die finanzielle Situation in einem langfristigen Zeithorizont, d.h. zum 182.0 61.4 -33.7 -89.6 -130.5 -133.0 -115.7 In der nachfolgenden Grafik ist ersichtlich, wie weit sich die Schere zwischen Erträgen und Aufwänden effektiv öffnet: Seite 2/4 1976.2 - 13578 Diese Grafik wenn nicht frühzeitig Massnahmen dagegen ergriffen werden. Es gilt auf alle Fälle zu vermeiden, dass sich der Kanton bei Dritten verschulden muss. 1976.2 - 13578 Seite 3/4 3. Kantonssteuern und Anteil an

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