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1927.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Abklärungen ver- langt. Im Anhang zu ihrem Bericht finden sich neben weiterführenden Informationen zu den Kosten auch Pläne, anhand welcher man sich eine Vorstellung zum ganzen Umbauprojekt ma- chen kann wegfallenden Mietkosten von aktuell 133'450 Franken pro Jahr. Die Regierung rechnet da- mit, dass sich die Investition bei einer vorgesehenen Nutzungsdauer von acht Jahren für den Kanton lohnt. Die Stawiko auszubauen. Wir gehen somit mit dem Regierungsrat und der Kommission für Hochbau- ten einig, dass sich bei diesem Ausbau trotz dem hohen Initialaufwand längerfristig um eine sinnvolle Investition handelt
1933.2 - Antwort des Regierungsrates
Grundstückserschliessungen benötigen eine sicherheitstechnische Überprüfung mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit für alle Benutzerinnen und Benutzer zu erhöhen. Es drängt sich eine Sanierung mit Ausbauten auf. weniger von Fussgängerinnen und Fussgängern. 3. Haben sich die Projektverantwortlichen aller Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde) be- züglich Sicherheit und Unfallgefahren für alle Verkehrsteilnehmenden Gedanken werden muss, wird noch unter- sucht. 7. Ergeben sich auf Grund des heutigen Wissensstandes Projektanpassungen, insbe- sondere solche, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erhöhen und die Un- fa
1945.3c - Beilage 3
verlangt von Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- ei- ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- rungsrat setzt die Pauschale fest. Der Kostener- satz für die polizeiliche Leistung gemäss Bst. f richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2
1984.04c - Beilage 3
verlangt von Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- ei- ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- rungsrat setzt die Pauschale fest. Der Kostener- satz für die polizeiliche Leistung gemäss Bst. f richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2
2025.2 - Antrag des Regierungsrates
buch. 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastun- gen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. § 138a Öffentlich-rechtliche Grundlasten – Art. 784 Für die Entstehung öffentli be- stimmbar ist, wird vom Grundbuch- und Vermessungsamt angeordnet und durchgeführt. 2 Erstreckt sich die Bereinigung auf eine grössere Zahl von Dienstbarkei- ten oder Grundstücken, teilt das Grundbuch- tzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch. § 69 Abs. 2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderungen und
1672.01a - Synopse
einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. § 30 Schularten 1 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymnasiums der Kantonsschule Kostengutsprache § 35 Abs. 1 und 4 1 Der Bildungsrat anerkennt die einzelnen Sonderschulen. Er stützt sich dabei auf das kantonale Konzept Sonderpädagogik und das Sonderpädagogik-Konkordat. Seite 4/5 ab, so organisatorische sowie administrative Führung der Schule (operative Füh- rung) zuständig ist. 2 Sie setzt sich aus dem Rektor und den Schul- hausleitern zusammen. Zur Unterstützung des Rektors können Prorektoren
1772.1 - Motionstext
gegenüber ihren Eltern oder Geschwistern. Es sind verzweifelte Eltern, die sich vor ihren eigenen Kindern fürchten müssen. Sie getrauen sich oft nicht, auch aus Scham, etwas zu unternehmen. Das Problem wird vielfach Geschwistern wurde in dieser Motion nichts geschrieben, auch der Bericht des Regierungsrates liess sich dazu nicht aus. Es gab/gibt die Sichtweise, dass Ehepartner gegeneinander oder Eltern gegenüber Kindern nur erlaubt, wenn die Eltern einer Fremdbetreuung zustimmen. Allenfalls können die Behörden, wenn sich der/die Jugendliche in einem psychischen Ausnah- mezustand befindet, einen Obhutsentzug anordnen.
1802.2 - Antwort des Regierungsrates
im Hinblick auf die zu erwartende Rezession ausgeführt haben (Vorlage Nr. 1748.2 - 13077), wirken sich liberale Rahmenbedingungen im Kanton Zug günstig aus. Der Kanton unterstützt die wirtschaftliche vierter Stelle der Beiträge dieser Stiftung, ge- messen pro Kopf der Bevölkerung. Der Regierungsrat sah sich nicht veranlasst, die Stiftung Klimarappen mit einem kantonalen Angebot zu konkurrenzieren. Abgesehen s weiterhin, weil er die energietechnische Qualität eines Gebäudes transparent darstellt. 5. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, verstärkt in die (Fachhochschul-) Forschung/Bil- dung im Bereich er
1801.1 - Interpellationstext
zu können, nämlich: AR, BE, BL, FR, GL, JU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG und VS. Der Kanton Zug befindet sich leider nicht darunter. Auch Genf nicht, aber dort hat der Staatsrat bereits 1998 eine solche Wirk Solche Resultate sind aufschlussreich und sie sind bedenk- lich. Sie zeigen auch klar: Betuchte können sich eine Steuerberatung leisten, Bedürftige und Angehörige des Mittelstands werden dagegen Opfer der für einen chancengleichen Zugang zu kompetenter Steuerberatung zu sorgen. Der Kanton Zug befindet sich in einer Dauerspirale der Steuergesetzesrevisionen. Der Grund- satz vorsorglichen und nachhaltigen
1803.1 - Interpellationstext
zumal sie auch Einsparungen beim Arbeitsaufwand (Personalaufwand) mit sich bringen. Die verbesserte Wirtschaftlichkeit lässt sich halt in erster Linie durch die Senkung der Personalkosten erreichen, die Fallgewicht (relati- ves Kostengewicht, Cost Weight) zugeordnet. Die Fallkostenpauschale berechnet sich aus Cost Weight mal die so genannte Base Rate. Anfangs Dezember 2008 setzte der Zuger Regie- rungsrat mehrjährigen Verhandlungen zwischen der Santésuisse und dem Spital zu keiner Einigung gekommen war. Da es sich beim (Swiss-)DRG um ein neues medizinisch-ökonomisches Abrechnungssystem handelt, ist einige Skepsis

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