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1775.04 - Antrag des Regierungsrates
ist eine Aktiengesellschaft nach Massgabe dieses Gesetzes. Der Sitz der Aktiengesellschaft befindet sich in Zug. 2 Soweit das Gesetz und diese Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Franken zur Verfügung, welches nach Bedarf beansprucht werden kann. 2 Die Aktiengesellschaft kann sich weiteres Kapital durch zinslose Dar- lehen von Aktionären beschaffen. § 10 Organe 1 Die Organe der im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Gesamtent- schädigung. 4 Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft wie es die Geschäfte erfor- dern. Die Sitzungen werden je nach Bedarf von der Präsidentin bzw
1854.06 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
Herren Wir unterbreiten Ihnen für die Beratung des Ombudsgesetzes im Kantonsrat zwei Anträge, wel- che sich auf das Ergebnis der Beratung der Vorlage in der vorberatenden Kommission bezie- hen, sowie einen des 60. Alters- jahres wahlweise Anspruch auf eine Entlassungsrente). 3. Der Regierungsrat stellt sich nun die Frage, ob die Ombudsperson nicht gleich behandelt werden soll oder gar muss (Gebot der Gl vertreten hat. Diese Frage ist zu klären. Dass der Regierungsrat dafür nicht in Frage kommen kann, ergibt sich daraus, dass ihm gemäss § 4 des Ombudsgesetzes das Recht zusteht, dem Budget der Ombudstelle nicht
1854.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
t den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtsetzung beziehen berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit. § 3 Wirkungsbereich 1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden. 2 Träger öffentlicher Aufgaben laufende oder abgeschlossene Angelegenheit be- treffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkeh- rungen zur
1854.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. August 2010
t den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtsetzung beziehen berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit. § 3 Wirkungsbereich 1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden. 2 Träger öffentlicher Aufgaben laufende oder abgeschlossene Angelegenheit be- treffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkeh- rungen zur
1854.02 - Antrag des Regierungsrates
t den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtsetzung beziehen und leistet Öffentlichkeitsarbeit. § 3 Wirkungsbereich 1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden. 2 Träger öffentlicher Aufgaben laufende oder abgeschlossene Angelegenheit be- treffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkeh- rungen zur
1672.12 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
beantragt, dass die Klassenlehrperson auf der Vorschul-, Primar- und Sekundarstufe I für Arbeiten, die sich aus der integrativen Son- derschulung eines geistig behinderten Kindes in einer Klasse ergeben, 45 (nachfolgende Jahre) ausgegangen. 1672.12 - 13390 Seite 3/3 Gegenüber der bisherigen Vorlage ergeben sich somit die nachfolgenden Mehrkosten für den Kanton Zug. A Investitionsrechnung 2010 2011 2012 2013 folgenden Antrag: § 6ter Abs. 4 des Lehrpersonalgesetzes sei wie folgt zu ändern: Für Arbeiten, die sich aus der integrativen Sonderschulung eines oder mehrerer Kinder in einer Klasse ergeben, kann die
1724.3c - Beilage 3
verlangt von Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- ei- ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- rungsrat setzt die Pauschale fest. Der Kostener- satz für die polizeiliche Leistung gemäss Bst. f richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2
1810.2 - Antwort des Regierungsrates
Untersuchung des Vorfalls ein. Die beiden Polizisten waren sich sofort bewusst, die Situation falsch beurteilt und keine aus- reichende Sicherungsmassnahmen vorgekehrt zu haben. Zur Fehlbeurteilung kam es, weil gebunden; er wurde von zwei Polizisten begleitet. In der Tiefgara- ge des Verwaltungsgebäudes drehte sich der junge Mann überraschend und schnell ab und rannte davon. Den beiden Polizisten gelang es nicht umfangreiche Fahndung ausgelöst und mit den Nachbarkorps und national koordiniert. Dabei erwiesen sich die materiellen und organisatorischen Vorbereitungen für einen derartigen Ein- satz zweckmässig sowie
1885.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ompliance/Regulation erwarb er sich als früherer Direktionsassistent und heutiges Mitglied der aktienrechtlichen Re- visionsstelle der ZBK. Schliesslich befasste er sich als Regional Controller bei der nung ist reglementarisch festzuhalten. Die Anforderungen für die Mitglieder des Bankrates richten sich nach dem vom Regierungsrat erlassenen Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder ermöglicht. Dr. Patrik Wettstein erfüllt alle Anforderungen gemäss § 3 des Anforderungsprofils. Er erwarb sich Führungserfahrung im Unternehmensbereich als Direktor während fünf Jahren im Consul- ting bei der
1904.2 - Antrag des Regierungsrates
Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. § 2 Zusammensetzung 1 In der Kommission sind die Sozialpartnerinnen und -partner, politischen Parteien sowie Organisationen, welche sich mit der Chancengleichheit Projekte und Massnahmen. Sie erteilt Teilaufträge an geeignete bestehende Institutionen und beteiligt sich an kantonalen und interkanto- nalen Projekten. Sie arbeitet dabei mit interessierten Kreisen, Organisa- Antrag des Regierungsrates vom 2. Februar 2010 1300 / 10-0228 § 4 Finanzierung Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten der Kommission wie folgt: a) durch Gewährung eines jährlichen Beitrags

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