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1962.7 - Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung
Bedürfnisse anpassbar sein. 4 Das Nähere zu den nach Abs. 1–3 erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Re- gelwerke ichstellungsgesetz anwendbar. Die Verhältnismässigkeit baulicher Massnahmen nach Abs. 1–3 richtet sich nach Art. 11 und 12 BehiG. Begründung: Artikel 8 der Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone Auftrag mit dem Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) nachgekommen. Das BehiG beschränkt sich aber darauf, Vorgaben für die Zugänglichkeit zu Bauten und Anlagen festzulegen, da der Er- lass der
1936.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Vermögensrechte verbunden. Jedoch kann der Handel mit den Aktien kontrolliert werden um zu vermeiden, dass sich allenfalls nicht erwünschte Aktionäre (z.B. Konkurrenten) an der ZVB beteiligen. Seite 2/3 1936.5 Im Bericht des Regierungsrates fehlt die Finanztabelle. Die Stawiko macht darauf aufmerksam, dass sich der Beschluss betreffend Erwerb von Aktien (Vorlage Nr. 1936.3 - 13412) wie folgt auswirkt: A Inv – wie auch der Regie- rungsrat und die Kommission für öffentlichen Verkehr – der Ansicht, dass es sich beim Kauf- preis von 787'000 Franken für die 1000 Namenaktien des Bundes um einen vorteilhaften Preis
2005.3c - Beilage 3
verlangt von Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- ei- ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- rungsrat setzt die Pauschale fest. Der Kostener- satz für die polizeiliche Leistung gemäss Bst. f richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2
1908.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
zu 2 Nein-Stimmen zu (Be- gründung siehe Kapitel 2). Besteuerung der Lieferwagen: Der Sicherheitsdirektor setzt sich dafür ein, die Fahrzeugkategorie der Lieferwagen, wie bis anhin, nach dem Gesamtgewicht lehnt die zehnprozentige Steuererhöhung mehrheitlich ab. Zwar wurde verschiedentlich betont, dass sich der «Topf» der Strassenbau Spezialfinanzie- rung auch in Zukunft nicht leeren dürfe. Die Stawiko sieht satz 3 wie folgt zu ändern: «Der Regierungsrat kann besonders begehrte Kontrollschilder, wel- che sich im Besitze des Strassenverkehrsamtes befinden, durch dieses veräussern lassen. Er legt das Verfahren
1916.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
mit anderen Schulen. Bei der Höhere Fachschule HF Landwirtschaft im Bereich Agrotechnik handelt es sich um eine vom Kanton Zug geführte Ausbildung auf der Tertiärstufe, die auch den Nachbarkantonen an- Bauern der Region gut verankert. 1.5. Klärungen zu weiteren Rahmenbedingungen Beim LBBZ handelt es sich um ein Pragma-Amt mit einem Aufwand pro Jahr zwischen 1.7 Mio. und 1.9 Mio. Franken. Alle zusätzlichen von ca. 10 % zu rechnen ist. Auch in der Grundbildung sind es ca. 10 %. Für junge Landwirte bieten sich heute die folgenden Interessenfelder, die HF Landwirtschaft im Bereich Agrotechnik zu besuchen: der
1946.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
gestellt. Der bisherige Beitrag sei befristet gewesen und eine Verlängerung sei in Anbetracht der sich verschlechternden Finanzlage nicht mehr opportun. Man solle durch die finanzielle Unterstützung des Nein- zu 3 Ja-Stimmen ohne Enthaltung nicht auf die Vorlage Nr. 1946.4 - 13589 eingetreten. Somit hat sich auch die Beratung des Antrages der Kommissi- onsminderheit auf Erhöhung des Beitrages auf 125'000 gere- gelt werden, das jedoch noch nicht vorliegt. Die anderen Zentralschweizer Kantone beteiligen sich ebenfalls an der Finanzierung, ebenso wie Unternehmen aus der Privatwirtschaft. Der Kanton Luzern
1970.1 - Interpellationstext
Kantone/Regionen stärker ins Mittelfeld geholt. Aufgrund dieser Überlegungen drängen sich folgende Fragestellungen auf: 1. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, einen solchen Vorschlag in die Diskussion auf struktur- schwachen Kantonen und Regionen bekundet. Die Solidarität seitens der Nehmerkantone, wel- che sich im Masshalten äussern würde, ist allerdings nicht ersichtlich. Der Presse war zu ent- nehmen, dass und seine Zahlungen auf 2000 Franken pro Kopf oder einen anderen Betrag limitieren würde? 3. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, einseitig eine Obergrenze für seine NFA- Zahlungen festzulegen und diese
2035.1 - Postulatstext
die Sicherheit der AKWs und die verschwindend kleine Wahrscheinlichkeit von schweren AKW-Unfällen sind Makulatur. Japan ist ein Hochtechnologie Land – die Ausreden bei Tschernobyl, es handle sich um veral- und die SP-Fraktion haben am 1. April 2011 folgendes Postulat eingereicht: Die Zuger Regierung setzt sich mit ihrem Verwaltungsrat in der AXPO mit aller Kraft für folgen- de Anliegen ein: Ausstieg der AXPO Zuger Regierung greift in ihrem Energieleitbild das Ziel der 2000-Watt-Gesellschaft auf. Zudem zeigt sich jetzt, dass am Schluss der Staat – d.h. die Steuerzahlenden – bei schweren AKW-Unfällen für die g
1908.2 - Antrag des Regierungsrates
Punkte). Massgebend ist der Punktestand im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes1). 2 Verändert sich der Index bis 30. September des laufenden Jahres um mehr als zehn Punkte seit der letzten Anpassung das folgende Jahr der Teuerung anpassen. § 11 Besteuerung nach Hubraum Die Jahressteuer berechnet sich bei: a) Personenwagen und leichten Wohnmotorwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.– pro Kalenderjahr Arbeitsan- hänger. § 15 Fahrzeuge mit Wechselschildern 1 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern richtet sich die Jahressteuer nach dem Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz. 2 Für das zweite Fahrzeug beträgt die
1904.8 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. § 2 Zusammensetzung 1 In der Kommission sind die Sozialpartnerinnen und -partner, politischen Parteien sowie Organisationen, welche sich mit der Chancengleichheit Projekte und Massnahmen. Sie kann Teilaufträge an geeignete bestehende Institutionen erteilen und kann sich an kantonalen und inter- kantonalen Projekten beteiligen. Sie arbeitet dabei mit interessierten Krei- Lesung im Kantonsrat vom 30. September 2010 1300 / 10-0228 § 4 Finanzierung Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten der Kommission wie folgt: a) durch Gewährung eines jährlichen Beitrags

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