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2482.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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erachtet. Die Mehrheit der Kommission beurteilt es als unverhältnismässig, von Lehrpersonen, die sich für eine Stelle bewerben, die vollständ i- ge Offenlegung aller Daten im Strafregister (Privatauszug) en vor Pädokriminalität. Eine Regelung auf nationaler Ebene kam bisher nicht zustande, obwohl man sich grundsätzlich über die Notwe n- digkeit einig ist. Immerhin wurde im Sinn der am 18. Mai 2014 mit Entzug der Unterrichtsbe- fugnis seien nicht auf sexuelle Straftatbestände beschränkt, sondern könnten sich beispiel s- weise auch auf ein Suchtverhalten beziehen. Private, gemeindliche oder kantonale Schulen
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2493.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Prozent am Konkordatsvermögen von ungefähr 4,8 Mill io- nen Franken würde sich auf circa 65 000 Franken belaufen. Da der Kanton Zug sich mit einem jährlichen Beitrag von 180 000 Franken an den Tierseuchenb werden. Die wichtigsten der früher durch das Konkordat geregelten Bestimmun- gen zum Viehhandel ergeben sich heute aus dem Bundesrecht. Das Konkordatsvermö- gen von ungefähr 4,8 Millionen Franken soll nach einem zum 31. März 2014 statt. Erst nach dem Ablauf der Vernehmlassungsfrist wurde erkannt, dass – da es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um ein rechtsetzendes Konkordat handelt – die Konkor- datskommission
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2493.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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versicherungsähnliche Funktion). Wie dem Bericht und Antrag des Regierungsrats entnommen werden kann, hat sich die Bede u- tung des Viehhandelskonkordates stark relativiert. Heute werden zum einen wichtige Be Abgaben fallen dem Bund und ein Drittel den Kantonen zu. Der Verteilschlüssel an die Kantone richtet sich nach den Grossvi e- heinheiten (GVE). Dem Kanton Zug fliessen weiterhin gleich viele Mittel wie bis Belastung der Kantone berücksichtigt werden. Bei der „tierseuchenpolizeilichen Belastung“ handelt es sich um die mit dem Vollzug der Bekämpfung einer ausgebrochenen Seuche verbunde- nen Aufwände der Kantone
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2551.1 - Antwort des Regierungsrats
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nere Gruppierungen gegliedert. Die Formen und Bezeichnungen für diese Gruppierungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Die vom Kantonsrat Ende 1998 beschlossene Kooperative Oberstufe KORST ist in grundsätzliche Gliederung der Sekundarstufe I wird in § 30 Abs. 1 SchulG beschrieben. Demnach gliedert sich die Sekundarstufe I in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymnasiums Schülerzahlen Schwierigkeiten haben. Mit so wenigen Schülerinnen und Schülern in einer Klasse lässt sich oftmals keine funktionierende Klassengemeinschaft herste l- len. Zudem würden unverhältnismässige
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2506.1 - Motionstext
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grundsätzlich richtig. Jedoch nur solange, wie sich der Kanton mit 4,5 Mio. Franken am Fi- nanzausgleich beteiligt. Fällt die Beteiligung des Kantons weg, halbiert sich die Entlastung s- summe. Ohne entsprechende 621.1) wie folgt anzupassen: § 9a Beteiligung des Kantons am Finanzausgleich 1 Der Kanton beteiligt sich jährlich mit 4,5 Mio. Franken am Finanzausgleich und entlastet damit die Gebergemeinden proportional Index bei der letzten Festsetzung um mindestens 10 % gestiegen ist. Begründung: Der Kanton beteiligt sich in den Jahren 2015 bis 2017 mit jährlich 4,5 Mio. Franken am Finan z- ausgleich. Ab 2018 wird dieser
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2514.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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diskutiert und das Visitationsprotokoll genehmigt. III. Erläuterungen Anhand des Tätigkeitsberichts lässt sich ersehen, dass die Anzahl der pendenten Fälle per E n- de Berichtsjahr im Vergleich zu den Vorjahren Mitarbeitenden und Verwaltung) zugenommen haben. Das Phänomen der Zunahme von inte r- nen Fällen zeichnet sich gemäss Ombudsfrau ganz allgemein bei allen parlamentarischen Om- Seite 2/2 2514.2 - 14957 budsstellen Einschätzung rech t- liche und psychologische Aspekte etwa zu gleichen Teilen. Die Ombudsstelle versteht sich als Kundendienst der Verwaltung. Der Erfolg ihrer Arbeit ist nicht eigentlich messbar, da bei den
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2526.1 - Motionstext
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Seite 2/2 2526.1 - 14965 nalen Vereinbarung beitritt. Dies ermöglicht ihm, sich in der Weiterentwicklung aktiv einzubrin- gen und sich nicht bloss als passiver Beisitzer die Beschlüsse nachvollziehen zu müssen mit 72.5% abgelehnt. In Übereinstimmung mit der Mehrheit der Abstim- menden des Kantons Zug haben sich auch die beiden Motionärinnen für ein Nein ausgespro- chen. Wir werten dies als klares Bekenntnis müssen. Mit unserem Vorstoss nehmen wir eine wiederholte Forderung vieler Jungpolitiker auf, welche sich im Vorfeld der Abstimmung vom 14. Juni 2015 gegen die Stipendieninitiative, für die Aner- kennung
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2536.1 - Antwort des Regierungsrats
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Akteure am politischen Prozess und an der Meinungsbildung. Entsprechend begrüsst der Regierungsrat, dass sich jeweils viele Parteien mit Kandidierenden an den Wahlen beteiligen . Es obliegt den Parteien bzw. Personen verschiedener Herkunft, Geschlechts, politischer Richtung, beruflichen und persönlichen Profils sich zur Wahl stellen, um somit den Wählenden eine vielfältige Auswahl zu bieten. 3. Ist es nicht eine und verein - fachend. Wie schon erwähnt ist der ausländische Adressatenkreis zu beachten, welcher sich für einen ersten «Augenschein» im Kanton nicht dafür interessiert, wie genau die bürgerliche Mehrheit
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2629.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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hat die Datenschutzbeauftragte – wie im Vorjahr angekündigt – einen Sys- temwechsel eingeführt und sich für einen frühzeitigen Einbezug der Datenschutzstelle zur Klä- rung datenschutzrelevanter Fragen stark eher gering. Die Datenschut z- beauftragte möchte die Kantonsrätinnen und Kantonsräte aber ermuntern, sich bei Daten- schutzanliegen oder -fragen ungeniert – auch unverbindlich – an die Datenschutzstelle zu sodass nun nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten der „courant normal“ eingetreten ist. Nachdem sich aktuell eine gewisse Beruhigung im Geschäftsgang ergeben hat, können im laufenden Jahr aufgeschobene
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2630.2 - Antwort des Regierungsrats
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2014 trat die Teilrevision des eidgenössischen Raumplanungsrechts in Kraft. Di ese Re- vision hat sich den sorgsamen Umgang mit dem Boden, eine massvolle Festlegung neuer Bau - zonen sowie kompakte Siedlungen g des Kantons Zug an das eidgenössische Recht auch in Bezug auf das Zwei t- wohnungsgesetz bewegt sich in einem engen Rahmen. Sie erfolgt mit der PBG-Teilrevision Teil 1. Mit dieser Gesetzesrevision werden hung gleichzeitig, jedoch mit einer separaten Vorlage um- gesetzt (Teil 2). Der Regierungsrat hat sich für diese Zweiteilung der Revision entschieden, weil die Umsetzung des Bundesrechts ins kantonale