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2688.5 - Antrag zur 2. Lesung von Moritz Schmid und Mitunterzeichnern
aufgegeben wird. Eine Praxis notabene, für welche sich sämtliche elf Zuger Gemeinden in der Vernehmlassung ausgesprochen haben. Die Gemeinden haben sich somit klar gegen einen rechtsverbindlichen Vorbescheid Die bisherige Regelung, bei welcher solche Vorprüfungen auf informellem Weg vorgenommen wurden, hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt und soll unserer Ansicht nach im Sinne einer bürgernahen Verwaltung betroffenen Gemeinde und bei der kantonalen Steuerverwaltung. Im Weiteren zeigt die Erfahrung, dass sich der Verkaufspreis von der Vorprüfung bis zum rechtsverbindlichen Verkauf verändern kann und somit
2690.1 - Postulatstext
Motionen verabschiedeten, sich zu GATS-freien Zonen erklärten oder Resolutionen verab- schiedeten, die den Abbruch der GATS-Verhandlungen forderten. In der Schweiz haben sich mehr als 90 Städte (u.a. Bern GATS im Rahmen der DOHA Runde neu verhandelt – und weil DOHA stockt, steht auch GATS still. Nun haben sich die Staaten – mit dabei auch die Schweiz – die eine Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes und unmög- lich abzuschätzen, welche Folgen das Vertragswerk in Zukunft haben wird. Aus diesen Gründen soll sich der Kanton Zug im Sinne eines Signals zur TiSA-freien Zone er- klären, analog zu den weltweiten Massnahmen
2704.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
zur Behandlung von Oberaufsichtsbeschwer- den ergibt sich aus Ziff. 1 des KRB vom 24. Februar 2005 (BGS 141.3). Danach fallen nur Au f- sichtsbeschwerden gegen das Verwaltungsgericht und das Obergericht als stellt, vielmehr handelt es sich um ein Protestschreiben mit pauschalen, unsubstanzierten Vorwürfen und die Anrufung von verfassungsmässigen Rechten. E.H. möchte aus seiner Sicht vorhandene Missstände in eit der Justizprüfungskommission. Bei der durch den Kantonsrat ausgeübten Oberaufsicht handelt es sich um eine indirekte Aufsicht, w o- bei der Kantonsrat nicht unmittelbar Massnahmen ergreifen und in
2714.1 - Antwort des Regierungsrats
Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Kantonsräte Zari Dzaferi und Andreas Lustenberger haben sich am 3. Januar 2017 mittels Kleiner Anfrage über die Analyse nach der Ablehnung des Entlastungsprogramms nstaltungen teilgenommen und so den Puls gespürt und die Argumente im Detail wahrgenommen. Er hat sich mit den Argumenten der kantonsrätli- chen Beratungen sowie des Referendumskomitees auseinandergesetzt Kantonsrat als Volksvertretung wird die Möglichkeit haben, das Paket auszutarieren. 2. Handelt es sich um eine repräsentative Analyse mittels qualitativen und/oder quan- titativen Methoden, wie sie der
2720.4 - Antrag des Regierungsrats (Gerichtsorganisationsgesetz)
verlangt von Per- sonen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; - 4 - Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 7. März 2017; Wegfahrsperre anbringt und entfernt; i) die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die polizeiliche Begleitung und/oder Pauschale fest. Der Kostenersatz für die polizeilichen Leistun- gen gemäss Absatz 3 Bst. f richtet sich nach dem für die Benützung des Ret- tungsdienstes jeweils geltenden Gebührentarif.[BGS 826.192] 4
1591.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
dass sich die gesetzliche Grundlage zur Bildung von Kammern in der ebenfalls ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Gerichtsorganisationsgesetzes (§ 14 Abs. 3 nGOG) findet. Dabei han- delt es sich um eine zur Anpassung verschiedener Erlasse. Bei der vorliegenden Änderung der Ge- schäftsordnung handelt es sich vorab um redaktionelle Anpassung. Gleichzeitig hat das Obergericht die Gelegenheit wahrgenommen, die n begrüsst diese Änderung. Zu § 3 Organisation Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Diese Änderungen ergeben sich aufgrund der vorstehend erläuterten Bildung von zwei Kammern bei der Justizkommission. Es kann somit
1598.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Bedeutung. Der Bund behält sich vor, allenfalls Kan- tone zu interkantonalen Verträgen zu verpflichten. Ob und wie dies tatsächlich der- einst umgesetzt wird, darüber sind sich auch die Experten nicht einig haben bereits 2004/05 einen solchen Entscheid getroffen. Für den Kanton 2 1598.3 - 12583 Zug ergeben sich Mehrkosten in Höhe von CHF 1,2 Mio., (Schätzungen auf der Ba- sis der aktuell vorliegenden Zahlen) en. 1598.3 - 12583 3 3. Eintretensdebatte In der Eintretensdebatte wurde intensiv diskutiert, was sich seit der Ablehnung im Kantonsrat 2005 tatsächlich verändert hat. Betreffend der Forderung, dass mindes-
1614.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
nachvollziehbar ist. § 4 Zirkulationsbeschlüsse: Zirkulationsbeschlüsse sind nicht die Regel. Es kann sich aber als zweckmässig erweisen, Beschlüsse auf diesem Weg zu fassen, insbe- sondere wenn Ersatzrichterinnen grundsätzlich ebenfalls durch das Gerichtspräsidium. Auf- grund der kurzen Fristen in Haftsachen wird es sich als notwendig erweisen, solche Verhandlungen auch an den Wochenenden durchzuführen. Es muss und wird des Präsidenten die er- forderlichen prozessualen Anordnungen und Massnahmen. Das Strafgericht hätte sich gewünscht, dass die Referentinnen und Referenten das Verfahren nicht nur bis zur Hauptverhandlung
1614.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Kommissionsbericht gliedert sich wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Eintretensdebatte 3. Detailberatung 4. Schlussabstimmung und Antrag 1. Ausgangslage Gemäss neuem § 60 GOG gibt sich das Strafgericht eine Ge ausgesetzt ist als der Referent oder die Referentin. Während den Beratungen in der Kommission stellte sich heraus, dass bereits vorgängig zwischen dem Obergericht und dem Strafgericht Diskussionen betreffend Nebenbei sei angefügt, dass die Kommission den Ausdruck „Spruchkörper“ nicht schön findet. Es hat sich indes gezeigt, dass keine andere treffende Bezeichnung besteht. Seite 3/3 1614.3 - 12573 Zu § 4 Auf
1628.1 - Antwort des Regierungsrates
Im Rahmen der NFA sind die Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung neu geregelt worden. Während sich der Bund bisher an der effektiv ausbezahlten Prämienverbilligungssumme be- teiligte, wird ab 1. Januar 2'650 Fälle pendent. Durchschnitt- lich beträgt der Bundesbeitrag pro Fall Fr. 348.70. Daraus ergibt sich für den Kanton ein poten- tieller Abschreibungsbedarf in der Höhe von Fr. 924'055.--. Der Kanton Zug Ursache (Person nicht im Steuerregister; wird abgeklärt). [2 %] Hochgerechnet auf alle Pendenzen zeigt sich folgendes Bild: Mit Ausnahme von 55 intern be- gründeten Fällen (Kategorie E) verursachen die Pendenzen

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