Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12833 Inhalte gefunden
1641.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
am Wasser. Diese Kinder stürzen ins Wasser und verfügen selten über die nötige Schwimmfähigkeit, um sich zu retten. Etwas ältere Kinder (5- bis 14-Jährige) ertrinken meist beim Baden oder infolge eines Sturzes trag- bzw. umsetzbar eingestuft. Einzelne der Gemeinden, die ein eigenes Hallenbad besit- zen, sind sich bewusst, dass sie allenfalls Wasserfläche zur Verfügung stellen müssten, wenn alle Zuger Gemeinden Finanzierung von Schulangeboten und damit auch eines Schwimmangebots Sache der Gemeinden wäre und sich der Kanton ausschliesslich im Rahmen der geltenden Normpauschale daran beteiligen könnte. Es gilt
1642.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
szweck des Reinertrages verlangen. Zur Begründung dieses neuen Antrags führt die Sicherheitsdirektion aus, dass es sich um die Bereinigung einer Unebenheit handle, die bislang übersehen worden sei. Gemäss Vordergrund standen bei dieser grossen Arbeit formelle und juristische Aspekte. Politisch stellte sich für die Regierung und das Verwaltungsgericht indes die Frage, ob an der verwal- tungsinternen Rec (verwaltungs-) gerichtlichen Weg verlagert werden soll. Die Regierung und das Verwaltungsgericht haben sich für die Beibehaltung der verwaltungsinternen Rechtssprechung ausgesprochen. 2. Eintretensdebatte Die
1697.2 - Antrag des Regierungsrates
Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Abschnitt Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. 2 Darin einbezogen werden die im Kanton Zug abgerechnete a) beitragspflichtige kasse massgebend. 2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichssatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetz- lichen Umfang geleisteten Familienzulagen
1697.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Abschnitt Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. 2 Darin einbezogen werden die im Kanton Zug abgerechnete a) beitragspflichtige kasse massgebend. 2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichssatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetz- lichen Umfang geleisteten Familienzulagen
1792.1 - Interpellationstext
Dorf Allenwinden, umgeben von Einfamilien- und kleineren Mehrfami- lienhäusern. Es stellt sich die Frage, ob sich die Liegenschaft für die Zwecke, wie sie der Re- gierungsrat vorsieht, überhaupt eignet. Erwerb eines Grundstücks des Finanzvermögens (§ 35 Abs. 2 Bst. b Finanzhaushaltsgesetz). Handelt es sich hier aber nicht vielmehr um ein Objekt des Verwaltungsvermögens, da das Haus „unmittelbar für die Gesamtkonzept für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern im Kanton Zug? Wie entwickeln sich die Zahlen der Asylbewerber im Kanton Zug? Welche Gruppen von Asylbewerbern müssen untergebracht werden
1808.1 - Motionstext
zu behandeln. Begründung: Die Bevölkerung des Ägeritals wünscht sich die Umfahrung Unterägeri. In Gesprächen mit der Bevölkerung zeigte sich aber immer wieder, dass eine Tunneleinfahrt im Bereich westlich Variantenvergleich durchzuführen und dem Kan- tonsrat entsprechend Bericht zu erstatten. 2. Sollte sich bei diesem Vergleich zeigen, dass entweder die Variante 10 oder die Variante Neuägeri besser als die n und Parlamentariern na- mentlich aus dem Ägerital im kantonalen Richtplan festgesetzt. Es zeigt sich nun aber immer mehr, dass die beschlossene Linienführung von der Bevölkerung des Ägeritals nicht befürwor-
1638.1 - Antwort des Regierungsrates
Antwort: Mit der Kleinen Anfrage wird gewünscht, der Regierungsrat möge sich im Waffenrecht - wie bei der NFA - aktiv einsetzen. Aus Zuger Sicht sind die beiden Themen aber zu unter- scheiden: Das Waffenrecht unterschätzenden Vorteil mit sich brächte“. In ihren beiden stark beachteten Vernehmlassungen zur Teilrevision des Waffengesetzes vom 17. Dezember 2002 und vom 28. Oktober 2003 hat sich der Regierungsrat des beschlägt ein Rechtsgebiet, das alle Kantone gleich stark betrifft. Bei der NFA handelt es sich demgegenüber um ein Regelwerk, das für den Kanton Zug zu ei- ner grossen finanziellen Belastung führt. Die
581.09 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
auf die nicht aner- kannten Mehrforderungen substanziell zu begründen. Die Stawiko ist sich bewusst, dass es sich hier um eine aussergewöhnliche und teil- weise auch unbefriedigende Situation handelt. Beratung der Bericht der Finanzkontrolle Nr. 107 - 2005 vom 25. November 2005 vor. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zum Bericht Nr. 110 - 2004 vom 12. Januar 2005, welcher der Stawiko bereits damals Eintretensdebatte Gemäss den Aufstellungen auf Seiten 10 und 11 des regierungsrätlichen Berichtes beläuft sich die Kreditlimite – nach Aufrechnung der Teuerung von 1999 bis 2003 – auf 13'435'415.35 Franken. Die
999.08 - Bericht und Antrag des Obergerichtes zur 2. Lesung
einer allfälligen Interessenkollision zwischen Untersuchungsbehörde und Verteidigung vorzubeugen, hat sich das Obergericht der neuen Zuständigkeits- regelung gemäss Vorschlag der Justizprüfungskommission nicht amtlichen Verteidigers nicht mehr der Untersuchungsrichter sondern der Strafge- richtspräsident, der sich bis zu diesem Zeitpunkt mit der Untersuchung nicht zu 999.8 - 11032 5 befassen hatte, darüber befinden ob die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers angemessen sind oder nicht. Kann sich der amtliche Ver- teidiger mit einer allfälligen Kürzung nicht einverstanden erklären, steht ihm der
2446.1 - Postulatstext
über die tiefe Stimm- und Wahlbeteiligung und ruft deshalb alle re- levanten AkteurInnen dazu auf, sich ernsthafte Gedanken über diese Entwicklung zu machen. Uns ist klar, dass auch die politischen Parteien Pflicht sind – allerdings trägt ebenfalls die staatliche Hand eine Mitverantwortung. PS: Die SP hat sich bereits im Jahr 2007 für eine Prüfung eines E-Votings eingesetzt, um der tiefen Stimmbeteiligung entgegenzutreten (Postulat Alois Gössi, Christina Bürgi Dellsperger, Nr. 1520). Die Regierung sprach sich jedoch dagegen aus, weil sie die Ergebnisse der Pilot- kantone Genf, Neuenburg und Zürich abwarten

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch