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541.11 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ausgeschöpft war. Das Förderprogramm hat sich bewährt. Es passte auch in die Energieprogramme des Bundes „Energie 2000“ und „Energie- Schweiz“. Nicht zuletzt fügt es sich in die Zielrichtung von Art. 15 des Holzenergie. Diesen Rahmenkredit haben Sie am 29. Oktober 1998 beschlossen (BGS 743.1). Der Kredit belief sich auf 1 Mio. Franken und war bis Ende des Jahres 2002 befristet. Er diente einem energiepolitischen Anlagen für die Stückholzbefeuerung, Fr. 300'000.-- an Schnitzelfeuerungen und der Rest verteilte sich auf Pelletkessel, automatische Holzfeuerungen, Speicheröfen, etc. 2 541.11 - 11112 Gesuche von Fr
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754.08 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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auf die nicht aner- kannten Mehrforderungen substanziell zu begründen. Die Stawiko ist sich bewusst, dass es sich hier um eine aussergewöhnliche und teil- weise auch unbefriedigende Situation handelt. Beratung der Bericht der Finanzkontrolle Nr. 107 - 2005 vom 25. November 2005 vor. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zum Bericht Nr. 110 - 2004 vom 12. Januar 2005, welcher der Stawiko bereits damals Eintretensdebatte Gemäss den Aufstellungen auf Seiten 10 und 11 des regierungsrätlichen Berichtes beläuft sich die Kreditlimite – nach Aufrechnung der Teuerung von 1999 bis 2003 – auf 13'435'415.35 Franken. Die
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750.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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veranlasst haben. Diese finden sich in Vorlage Nr. 207.5 – 11413. 2. Schlussabrechnung Der Kantonsrat hat am 6. Juli 2000 den Kredit bewilligt. Die Schlussabrechnung präsentiert sich wie folgt: 2 750.5 - 11416 hat sich mit Fr. 643'855.35 und der Bund gemäss Luftreinhalte- verordnung mit Fr. 403'668.-- (40 % der anrechenbaren Kosten) beteiligt. Die Netto- kosten für das vorliegende Projekt belaufen sich demzufolge
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974.1 - Motionstext
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einer mehrfach, und aufgrund der Amoktat vom 27. September 2001 noch- mals geführten Diskussion, hat sich für die Mitglieder der JPK gezeigt, dass die 2 974.1 - 10743 heutige Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und Profilen über potentiell gefährliche Verfahrensbeteiligte angelegt werden können. Die JPK ist sich bewusst, dass einerseits mit der Forderung nach Schaffung einer Ombudsstelle Kosten verbunden sind anderseits jedoch auch mit der Änderung des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung in einen an sich heiklen Bereich der persönlichen Freiheit und des Datenschutzes eingegriffen wird. Die JPK ist jedoch
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2451.3a - Beilage Synopse
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Hundegesetzgebung auf dem ganzen Kantonsgebiet; Sie haben sich gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren. Sie haben sich gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis Zuständigkeiten 1 Die Aufgaben, die sich aus der Hundegesetzge- bung ergeben, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts, so- fern dieses Gesetz nicht die Gemeinden für beim Verwal- tungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen 1) . § 15 Strafbe
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2378.6 - Antrag der FDP-Fraktion zur 2. Lesung
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der Kommission und dem Rat zugestellt. Inzwischen hat sich die Zusammensetzung beider Gremien mit den Wahlen verändert. Ebenfalls verändert haben sich das Umfeld und die Ziele. Mit der Frankenstärke durch Kenntnisse liefern. Der Kanton Zug hat gute Anstellungsbedingungen für Lehrer Der Kanton Zug befindet sich mit anderen Kantonen in einem Wettbewerb um die besten Leh r- personen. Vergleiche mit Nachbarkantonen
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2380.1 - Motionstext
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scher Staatschefs ab, sogar wenn sie mit diesen militärisch verbündet sind. Sie bedienen sich auch der Hehlerei, um sich in anderen Ländern gestohlener Daten zu bemächtigen. Vor diesem Hintergrund wäre es naiv quidität zu gelangen. Das zwischenstaatliche Klima ist zunehmend rauer geworden. Selbst Länder, die sich als demokratische Rechtsstaaten bezeichnen, schrecken nicht davor zurück, die Souveränität anderer naiv zu glauben, ein Unternehmen, das Zugriff auf die Daten von Zuger Steuerpflichtigen hat, würde sich an Schweizer Verträge und Gesetze halten, wenn es von einem anderen Land unter Druck gesetzt wird
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2377.4a - Synopse
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Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymna- siums der Kantonsschule. 1 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Werk-, Real- und Seku Kindergartens in Abweichung von § 6 Abs. 1 ein Jahr früher. 4 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich angemessen an den Kosten gemäss Abs. 3 Bst. a. 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11 - 2 - Geltendes Recht [M09] (geändert) § 53 Abs. 1 (geändert) 1 Die Lehrer tragen Mitverantwortung für das Schulwesen, indem sie sich insbesondere in Konferenzen organisieren, in Kommissionen mitarbeiten und einen Vertreter in die
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2377.3c - Beilage 3
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Kindergartens in Abweichung von § 6 Abs. 1 ein Jahr früher. 4 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich ange- messen an den Kosten gemäss Abs. 3 Bst. a. § 12 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) 1 Für die gemeindlichen der Höchstzahl bewilligt werden. -5- Geltendes Recht § 30 Schularten 1 Die Sekundarstufe l gliedert sich in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymnasiums der Kantonsschule 2377.2 (Laufnummer 14650) § 30 Abs. 1 (geändert), Abs.6(geändert) 1 Die Sekundarstufe l gliedert sich in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des 6-jährigen Gymnasiums. 6 Für
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2379.2 - Antwort des Regierungsrates
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zwei Jahre verschoben werden. Im Detail begrün- den sich die Verschiebungen wie folgt: Politischer Prozess (Verschiebung um 9 Monate) Die Frage, ob es sich bei der Finanzierung des Projekts POLYCOM ZG um eine getragen. Aufgrund längerer Lieferfristen der neuen Funkkomponenten seitens der Lieferfirma ergibt sich als Folge davon eine Verzögerung von 7 Monaten für die technische Inbetriebnahme. 3. Investitionen wurden rund 3,4 Mio. Franken bereits bezahlt. Die vereinbarten Subventionen durch den Bund belaufen sich auf etwas über 4 Mio. Franken, wovon 0,55 Mio. Franken bereits überwiesen wurden. Alle Ausgaben für