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2424.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
e) Aufgehoben. f) Aufgehoben. 4 Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Be- messungsgrundlage nach Abs erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil- dungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. § 32 Abs ganzjährigen Betrieb von nationaler Be- deutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfüg- bar sind; von der Steuerbefreiung
2424.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 01.09.2015
e) Aufgehoben. f) Aufgehoben. 4 Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Be- messungsgrundlage nach Abs erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil- dungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. § 32 Abs ganzjährigen Betrieb von nationaler Be- deutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfüg- bar sind; von der Steuerbefreiung
2784.1 - Interpellationstext
Regierungsrat Aufwä n- de aus der laufenden Rechnung in Fonds auslagern. Abgesehen davon, dass es sich hierbei aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger nicht um Sparmassnahmen, sondern nur um Verschi e- bungen handelt riskiert, dass Fonds aufgebraucht und entsprechende Zwecke nicht mehr verfolgt werden können. Es stellen sich für die Alternativen – die Grünen folgende Fra- gen: 1. Wie viele CHF wurden im Rahmen bisheriger s, Sport-Toto-Fonds und Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kul- turelle Zwecke? 2. Wie haben sich die in oben genannten vier Fonds in den letzten zehn Jahren entw i- ckelt? (Fondbestand pro Jahr)
2793.1 - Motionstext
dafür bei rund 13 %. Steuertarif der Grundstückgewinnsteuer Steuerobjekt ist der Grundstückgewinn, der sich aus der Differenz von Verkaufserlös und Anl a- gekosten errechnet. Der Steuersatz schwankt zwischen (Gewinn im Verhäl tnis zu den An- lagekosten) beträgt demnach 100 %. Pro Jahr Besitzesdauer ergibt sich eine Rendite von 12,5 %. Diese entspricht gerade dem Steuersatz. Wäre das Grundstück bei gleichen weniger als zehn Jahre gehalten wurden. Dies ist aus drei Gründen nicht sinnvoll: - Erstens handelt es sich bei den Grundstückgewinnen weitgehend um arbei tsfreies Ein- kommen. - Zweitens sind alle Steuerquellen
2849.1 - Antwort des Regierungsrats
ändlich privat bezahlt, weil es sich um einen privaten und den Kanton nicht betref- fenden Anlass mit Gästen handelte. Die Beantwortung der Fragen 2 und 3 erübrigt sich daher. Immerhin gilt es festzuhalten von Fasnachtszeitu n- gen, -sujets und Schnitzelbänken nicht zu seinen Aufgaben gehört, und dass er sich besser auf die strategischen Aufgaben konzentriert. Gleiches gilt für anderes kulturelles Schaffen Anfrage diskreditiert werden. Insgesamt schiesst der Vorstoss klar über das Ziel hinaus. 2. Wie verhält sich dieses Verhalten mit dem Sparwillen, den die Regierung in den letzten Jahren an den Tag gelegt hat
2825.1 - Petitionstext
ate bei den über 55-Jährigen ist in der Schweiz tiefer als im Durchschnitt des OECD-Raums, obwohl sich der Schweizer Arbeitsmarkt durch einen vergleichsweise schwachen Arbeitsplatzschutz auszeichnet. Ein in den Vereinigten Staaten der Fall ist. Ein Gesetz gegen Diskriminierung aufgrund des Alters hat sich dort positiv ausgewirkt, da der Abbau der nachfrageseitigen Hemmnisse die Umsetzung der im Rahmen Mitarbeiterlnnen nicht ohne Weiteres durch Qualitäten jüngerer Arbeitskräfte ersetzt werden können, hat sich das Modell eines optimal durchmischten Personalbestandes bisher nicht gefestigt. Dies gilt nicht nur
2843.1 - Motionstext
politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen sollte das Stimmvolk wissen, von welchem Geld Politikerinnen, Politiker und Parteien abhängig sind, um sich möglichst gut eine Meinung bilden zu können. Mehr Transparenz steigert nämlich auch die Glaubwürdigkeit ideell und f i- nanziell Einfluss auf die Zuger Politik nehmen. Politikerinnen und Politiker sollen sich in einem öffentlichen Register zu ihren Interessenbindungen bekennen. Letztendlich darf eine kleine
2862.1 - Interpellationstext
Erfüllung der Lerninhalte des Lehrplan 21 im Teilbereich «Schwimmen»? Inwiefern setzt er sich dafür ein? 8. Wäre aus Sicht des Regierungsrats eine Koordination unter den Gemeinden bei der Vergabe von Schwimmzeiten beantragen dürften. Nur der Wassersiche r- heitscheck müsse zwingend erfüllt werden. Ferner zeigt sich der Bildungsdirektor zufrieden, dass somit eine pragmatische Lösung gefunden werden konnte. Zu diesem Massnahmen und mit dem Einverständnis aller Zuger Ge- meinden weitgehend realisiert werden, sofern sich die Gemeinden zu einem diesbezüglichen Konsens finden und freiwillige entsprechende organisatorische
2777.1 - Motionstext
tät. Immer mehr Menschen leben und arbeiten hier. Jeder 4. Arbeit s- platz im Kanton Zug befindet sich in der Region ZUGWEST – Tendenz steigend. Dadurch nehmen Pendlerbewegungen in der Region laufend zu wird das BAV die Kantone zum Botschaftsentwurf AS2030/35 anhören. Der Regierungsrat wird beauftragt sich für die Einführung von zusätzlichen Regio - Express-Verbindungen auf der Strecke Luzern-Zug-Zürich die Achse Sursee–Zofingen–Bern an gebunden wird. 2777.1 - 15555 Seite 3/3 3. Der Regierungsrat soll sich dafür einsetzen, dass im Ausbauschritt 2030/35 der Zimmer- bergbasistunnel II als Schlüsselbauwerk
2904.2 - Antrag des Regierungsrats
Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil oder damit han- deln. § 59 Berechnung des Reingewinns – Allgemeines 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: 1. dem Saldo der Erfolgsrechnung; 2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1. § 59a Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten 1 Der Reingewinn aus

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