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1412.03b - Beilage 2
Aufwand ist kostenpflichtig. • Grundsätzlich ergibt sich die Notwendigkeit einzelner Massnahmen in den Bereichen Ver- kehr, Ordnung und Sicherheit aus der mit dem Verantstalter zusammen vorzunehmenden Vorbemerkungen • Grundsätzlich sollen Veranstalter Leistungen selber erbringen oder vergüten, welche sich aus der Sondernutzung des öffentlichen Raums ergeben und für die kein hoheitliches bzw. polizeili speziellen Anlässen können zusätzliche Massnah- men hinzukommen. • Bei Sportveranstaltungen bemisst sich u.a. ein Sport-Toto-Beitrag nach den betreffenden Aufwändungen. Darauf macht die Zuger Polizei Or
1448.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 20. Februar 2007
ng und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement. Art. 12 Kosten 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor- behalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 2000.– erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuchs. 3 Der Vorstand der hin Auskunft über eine allfäl- lige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und
1448.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
ng und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement. Art. 12 Kosten 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor- behalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 2000.– erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuchs. 3 Der Vorstand der hin Auskunft über eine allfäl- lige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und
1448.2 - Antrag des Regierungsrates
ng und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement. Art. 12 Kosten 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor- behalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 2000.– erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuchs. 3 Der Vorstand der hin Auskunft über eine allfäl- lige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und
1481.1a - Beilage
dass ihre Auswir- kungen auf Bevölkerung, Siedlung und Landschaft ge- ring sind. Insbesondere setzt sich der Kanton Zug dafür ein, dass in und entlang den Siedlungen die Betreiber verpflichtet sind, die dass ihre Auswir- kungen auf Bevölkerung, Siedlung und Landschaft ge- ring sind. Insbesondere setzt sich der Kanton Zug dafür ein, dass in und entlang den Siedlungen die Betreiber von noch nicht festgesetzten Wädenswil im Kan- ton Zug (als teilwei- ser Ersatz der be- stehenden 66-kV- SBB-Leitung). Der Kanton setzt sich für eine unterirdische Leitungsführung ein. Plan- geneh- migung erteilt G 9, H 9, E 15 3 Stein- hau-
1355.2 - Antwort des Regierungsrates
(UVEK) rechtskräftig ist, bzw. sobald sie sich abzeichnet, werden wir die Bundesbehörde auffordern, für die Finanzierung des Ausbaus zu sorgen. Sollten sich Anzeichen ergeben, dass keine oder zuwenig die Vorfinanzierung dem Kantonsrat unterbreitet, dann muss er auch die Nachteile nennen. Sie ergeben sich aus den Bedingungen des Bundes. Danach ist eine Vorfinanzierung wie ein zinsloses Darlehen aufzufassen Bund zu 100 % übernommen wer- den. Das ASTRA hat stets erklärt, dass der Bund die Planung, welche sich an einen engen Terminrahmen halten muss, befürwortet und ebenfalls fördert. 4. Welche weiteren Massnahmen
1358.1 - Interpellationstext
Mirko Kovats lässt sich im Tages-Anzeiger wie folgt zitie- ren: „Wir werden innert kürzester Zeit den Wert von Unaxis massiv steigern“ (TA vom 29. Juni). In der Regel lassen sich derartige Wertsteigerungen Alternative Fraktion hat am 30. Juni 2005 folgende Interpellation eingereicht: In diesen Tagen haben sich im Aktionariat, im Verwaltungsrat und in der Geschäfts- leitung bei Unaxis AG, der Muttergesellschaft um die Zukunft der Esec, einer für unseren Kan- ton sehr wichtigen Industriefirma. Zudem sorgt sie sich um die total 670 Beschäf- tigten der Firma Esec weltweit. Die Alternative Fraktion stellt deshalb
1413.03b - Beilage 2
Aufwand ist kostenpflichtig. • Grundsätzlich ergibt sich die Notwendigkeit einzelner Massnahmen in den Bereichen Ver- kehr, Ordnung und Sicherheit aus der mit dem Verantstalter zusammen vorzunehmenden Vorbemerkungen • Grundsätzlich sollen Veranstalter Leistungen selber erbringen oder vergüten, welche sich aus der Sondernutzung des öffentlichen Raums ergeben und für die kein hoheitliches bzw. polizeili speziellen Anlässen können zusätzliche Massnah- men hinzukommen. • Bei Sportveranstaltungen bemisst sich u.a. ein Sport-Toto-Beitrag nach den betreffenden Aufwändungen. Darauf macht die Zuger Polizei Or
1112.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Lotteriefonds wurde nicht in Betracht gezogen, damit sich auch der Kantonsrat dazu 2 1112.3 - 11187 äussern kann. Es wird klar festgehalten, dass es sich um einen einmaligen Investiti- onsbeitrag handelt Die Regierung hat diesen als zu hoch zurückge- wiesen, stellt jedoch den Antrag, dass der Kanton sich an den Kosten der Quarantä- nestation im Umfang von 240‘000.- Franken beteiligen soll, da damit auch unterstützen. Ausserdem ist der Begriff „Quarantäne“ in diesem Zusammenhang übertrieben, handelt es sich doch eher um eine Absonderung von Kleintieren, die krank sind oder bei denen eine Krankheit vermutet
1162.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2004
mit Privaten. § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Gesetzes, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz selbst ergeben. § 7 Ausnahmen Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, falls sich sonst im Einzelfall Budgetmitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepoli- tik besser zu erreichen. 2 Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der erneuerbaren Energie im Kanton selbst. 3 Der Kanton

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