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2098.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
zusätzlichen Kosten von rund 280'000 Franken pro Jahr, wobei die bereits bestehende 50% Stelle, die sich seit dem Jahr 2009 im Kantonalen Sozialamt mit Altersfragen befasst, neu besetzt und auf 100% aufgestockt aufgestockt werden soll. Die direkten Gesamtkosten des Kantons im Zusammenhang mit diesem Antrag belaufen sich somit auf rund 360'000 Franken. Im Weiteren leistet der Kanton noch zusätzlich Beiträge von insgesamt te Koordination. Es sei nicht nötig, dass beim Kanton eine 100%-Personalstelle besetzt werde, die sich dann aufgrund der offen gehaltenen Formulierun- gen in § 34ter SHG ihre Aufgaben suchen könne. Die
2108.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
durchzuführen ist, gilt das of- fene Handmehr. 2a Bei geheimen Wahlen gemäss § 77 Abs. 3 beurteilt sich die Ungültigkeit von Wahlzetteln sinngemäss nach den §§ 19 – 20 des Wahl- und Abstim- mungsgesetzes vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Frist, Form und Verfahren richten sich nach dem entsprechenden Gemeindebeschluss. In einem allfälligen zweiten Wahlgang können an derselben Gemeinde § 99 Abs. 1 (geändert) 1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter richten sich nach dem Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde. § 100 Aufgehoben. § 101
2165.07a - Beilage 1
entbunden. 4 Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbe- auftragten entfällt insoweit, als es sich zur Verhinde- rung von Verbrechen oder Vergehen als nötig er- weist. In diesen Fällen ist sie oder 14372) Daten ohne anderslautende ausdrückliche Ermächti- gung des auftraggebenden Organs Daten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft. dieses Gesetzes oder anderer gefährdet, e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand möglich, f) es handelt sich um Journaleintragungen. - 13 - Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates vom 26. Juni 2012; Vorlage
2188.1 - Interpellationstext
Weise allgemeingü l- tig transparent gemacht werden. So stellt sich beispielsweise auch die Frage, ob es gerecht fer- tigt ist, wenn sich eine Person in einem Nachbarland aktiv politisch engagiert und stellen die Frage, ob der russische Oligarch Viktor Vekselberg tatsächlich in Zug lebt. Es ergeben sich in diesem Zusammenhang weitere Fragen zum Erwerb von Liegenschaften durch ausländische Personen oder Aufenthaltes hat? 3. Ist der Regierungsrat der Auffassung, dass eine Person wie Frank Stronach, welche sich in einem anderen Land aktiv in die Politik einbringt, einen Lebensmittelpunkt resp. Absicht des dauernden
2170.12a - Synopse 1
Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grund- satz des proportionalen W Gesamter- neuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38. 2a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Ver- hältniswahlrecht im Sinne von
1526.2 - Antwort des Regierungsrates
zum Schluss, dass sich die Schweiz in einer Art "prä-pandemischer" Situation befinde, wo die Antibiotika- resistenz "zwar noch keine wesentliche Bedrohung der Bevölkerung darstellt, sich aber schnell zu viele Nachbarländer. Die Problematik nehme aber auch bei uns deutlich zu. Ohne Gegenmassnahmen könnte sich die Situation bis ins Jahr 2015 um das Zehnfache verschlechtern, was mit einer massiven Kostenfolge Antibiotika in den Spitälern selber an die Patientinnen und Patienten abgegeben werden. Es stellt sich daher die Frage, welche Massnahmen bei einer Kläranlage und bei einzelnen Anfallstellen sinnvoll sind
1527.8 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
begründen sich im nachträglichen Beschluss des Kantonsrats zum höheren Landpreis für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaft vom 24. September 2009. Einnahmen: Die Einnahmen belaufen sich total auf Kreditunterschreitung beträgt Fr. 4 134 597.66 und entspricht 13,5 % des Objektkredits. Dies begründet sich wie folgt: - Im Wesentlichen wurde die zusätzliche Objektreserve von 15 %, resp. 3,90 Millionen Fran- stammt aus dem Vertrag zwischen der Gemeinde Steinhausen und der Genossen- schaft Migros Luzern, welche sich am Ausbau des Kreisels Grindel und somit an der Verbesse- rung der Erschliessung des Zentrums Zugerland
1545.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
LSVA) gutzuschreiben. Es handelt sich dabei um einen Ertrag ohne Zweckbindung, welcher für die öffentliche Aufgaben- erfüllung zur Verfügung steht. Die Beträge haben sich seit Einführung wie folgt entwickelt: Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene zu fördern und - die Umwelt zu entlasten. Die LSVA stützt sich auf Art. 85 der Bundesverfassung (SR 101). Hier ist auch festgelegt, dass der Reinertrag der Abgabe desanierungen oder verkehrsbedingten Lärmschutzmassnahmen. Beim Kantonsanteil an der LSVA handelt es sich im Vergleich sowohl zu den Investitionsaus- gaben für den Strassenbau als auch im Verhältnis zu den
1560.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Einkäufe in Nachbarkantonen tätigt, in welchen die Verkaufslokale ebenfalls geöffnet sind. Nun zeigt sich inzwischen folgendes Problem: Es kommt vor, dass diese öffentlichen Ruhetage auf einen Samstag fallen Konsumentinnen und Konsu- menten wichtige Einkaufstage. Viele Konsumentinnen und Konsumenten sind sich gewohnt, an Samstagen die Verkaufsgeschäfte bereits vor 10 Uhr aufzusuchen. Wenn jedoch nicht darauf dachte der Gesetzgeber offenbar nicht an dieses Problem, weshalb es nicht thematisiert wurde. Wäre man sich des Problems bewusst gewesen, hätte man diesen - alle paar Jahre auftretenden - Spe- zialfall vermutlich
1560.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Ruhetagen Abendverkäufe bewilligt werden können. Allerdings ist sie sich bewusst, dass diese Ausdehnung gegenüber dem regierungsrätlichen Antrag sich nicht auf Vorabende von besonders wichtigen Feiertagen beziehnen h öffnen. Dieser Umstand wurde aus Gewerbekreise mehrfach kritisiert. Ein weiteres Problem stellt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen die Verkaufsgeschäfte tätigen, weil die Geschäfte bereits um 17.00 h schliessen müssen. Sie weichen somit auf Lä- den aus, die sich nicht an die restriktiven Bestimmungen halten müssen wie z.B. Tankstellenshops oder Verkaufsgeschäfte

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