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1507.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in erster Linie für Bio- tope von nationaler Bedeutung. Er beteiligt sich jedoch auch an solchen Massnah- men in Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18 Bst Finanzkontrolle auch die Frage der Laufzeit des Rahmenkredits aufgegriffen. Die Problematik stellt sich wie folgt: Der Kantonsrat hat im Investitionsbudget jährlich Fr. 50'000 für die Abgeltung dingli- Jahre 2005 und 2006 einzubeziehen, unter ausdrücklicher Deklaration, dass für diese beiden Jahre an sich ein neuer Rahmen- kredit hätte eingeholt werden müssen. Die Finanzkontrolle schlägt im genannten
1527.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
dienen. 1. Eintretensdebatte und Detailberatung Mit einem Objektkredit von 30.3 Mio. Franken handelt es sich um ein grosses und teures Projekt, welches über die Spezialfinanzierung Strassenbau finanziert wird Gemäss Bodenrecht liegt der Preis für Landwirtschaftsland bei maximal Fr. 13.–/m2. Im Kanton Zug hat sich ein Preis von Fr. 20.–/m2 etabliert. Die Landwirte versuchen jetzt, durch die Gründung einer Inte Die Stawiko hat zur Kenntnis genommen, dass vom Bund keine Kostenbeteiligung zu erwarten ist, da es sich um einen nicht beitragsberechtigten Strassenabschnitt 1527.5 - 12444 3 handelt. Jedoch wird die Migros
3159.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Umwelt BAFU). Bezüglich Sicherheit gilt es zwischen objektiv und subjektiv zu unterscheiden. Menschen neigen dazu, beleuchtete Räume als sicherer zu empfinden (subjektiv), weil sie sich davon grössere soziale in Anbetracht der übrigen Vorteile, ist der Antrag aus Sicht des Regierungsrats zu unterstützen. Unter Abwägung der Vorteile und Nachteile hat sich das Tiefbauamt entschieden, die Farbtemperatur neuer . Beleuchtungen dürfen höchstens 3000 Kelvin haben. Die Handlungskompetenz des Kantons beschränkt sich bei Beleuchtungen auf kantonseigene Bauten und Anlagen. Dies sind insbesondere kantonseigene Gebäude
3161.9b - Beilage 2: Vertrag à-fonds-perdu
überschuldet ist und zwischen dem 1. Januar 2019 und der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet war; sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation relevante Änderungen im Management unaufgefordert informiert zu halten. Insbesondere verpflichtet sich das Unternehmen, dem Kanton jährlich innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss unaufgefordert ein inklusive Revisionsstellenbericht) einzureichen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften verpflichten sich zusätzlich jährlich, innerhalb von fünf Monaten, die letzte Steuererklärung sowie die letzte definitive
3209.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Beschlüsse zu fassen. Die gleich- zeitige Beratung aller Geschäfte durch die erweiterte Stawiko bot sich seinerzeit an und passte auch terminlich gut. Die vorliegende Motion betrifft wieder ein Anliegen den anderen Zentralschweizer Kantonen als unnötig abge - lehnt.» Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Antrag des Regierungsrats auf Nichterheblicher- klärung der Motion an. 3209.2 - 16570 Seite 3/3 zielgruppenspezifische finanzielle Hilfen in ausrei- chender Höhe zur Verfügung stehe», handelt es sich um eine reine Annahme, die nicht be- legt werden kann. - Es ist zwar richtig, dass für die von der
3215.2 - Antwort des Regierungsrats
Gebäudepark des Kantons Zug (Vorlage Nr. 3010.1 - 16147) hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass er sich seiner Verantwor- tung bei der Umsetzung von wirkungsvollen Massnahmen zum Klimaschutz insbesondere übernommen worden ist und heute noch mit einer Gasheizung betrieben wird. Eine CO2-Reduktion ergibt sich erst nach der geplanten Umstel- lung auf eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen. • Kantonsschule wichtige Anliegen. Es wurden ver- schiedene Varianten geprüft. Bei den Varianten mit Circulago hat sich eine Lösung mit An- schluss an das Quellennetz und Wärme- und Kälteerzeugung durch die WWZ in der
3220.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
einer elektronischen Überwachung (sog. Electronic Monitoring, EM) umzusetzen. Details dazu finden sich Bericht Nr. 3220.1 - 16558 des Obergerichts. Die erweiterte Justizprüfungskommission beantragt in angeordneten Fernhaltemassnahmen zu regeln und diese dann auch zu vollziehen. Insofern handelt es sich um gebundene Ausgaben. Es bleibt uns also letztlich gar nichts anderes übrig. Seite 4/5 3220.4 - 16715 aufgezeigt werden müssen. Die Stawiko akzeptiert nicht, dass diese Angaben mit dem Verweis, dass es sich ja sowieso um gebundene Ausgaben handle, im Text und der Fi- nanztabelle nicht nach bestem Wissen
3162.1 - Antwort des Regierungsrats
kalten Jahres- zeit nutzen zu können. Aus unserer Sicht bestehen auch keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorgeschlagenen Installationen, solange sie sich im Rahmen der geltenden Bau-, Feuerschutz-, Energie- wird. Die Entwicklung der Pandemie und der daraus resultierenden einschränkenden Massnahmen lässt sich für die kommenden Monate nicht abschätzen. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass eine substanzielle Behörden können ausserdem nach § 7 Energiegesetz vom 1. Juli 2004 (BGS 740.1) Ausnahmen gewähren, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich unzweck- mässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe.
3182.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kanton Zug 2018» bildet den konzeptionellen Rahmen der Energiepolitik des Kantons. Sie orientiert sich an den energie- und klimapolitischen Zielen des Bundes. Der Regierungsrat hat bewusst auf davon a 2. Massnahmen zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel Der Kanton Zug engagiert sich sowohl für die Reduktion der Treibhausgasemissionen als auch für die Minimierung der Auswirkungen netto Null pro Einwohnerin und Einwohner bis im Jahr 2039 umgesetzt werden kann. Der Regierungsrat ist sich der Bedeutung des Klimaschutzes bewusst und anerkennt die Not- wendigkeit, dass auch der Kanton seinen
3205.3b - Beilage: E-Mail Bundesamt
Anfrage, die sich wie folgt beantworten lässt: Die Verfolgung von Straftaten nach Bundesrecht werden ausschliesslich durch die bundesrechtlichen Verfahrensgesetze geregelt. Das ergibt sich aus Art. 1 der Gunsten der Kantone. Ob andere Kantone dennoch weitere Übertretungen mit Ordnungsbusse ahnden, entzieht sich meiner Kenntnis (ich hoffe es natürlich nicht!). Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen und Delikte vorgesehen (vgl. Beilage). Die Übertretungen werden mit 300 Franken OB bestraft. Allerdings hat sich ja der Bund im Rahmen der Vernehmlassung zur revidierte Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019

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