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2853.1 - Antwort des Regierungsrats
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Entwicklung des Personenbestands aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich (Stand Februar 2018) präsentiert sich seit 2014 wie folgt: Seite 2/6 2853.1 - 15758 Im Jahr 2014 wuchs der Bestand an Personen aus dem Asyl- in den kantonalen Asyl- und Flücht- lingsunterkünften an? Der Asyl- und Flüchtlingsbereich zeichnet sich durch nicht kalkulierbare Schwankungen aus. Der Kanton und die Gemeinden müssen auch - wie es die d für ein Ausrücken mit Nachbearbeitung (Arbeit vor Ort, Abklärungen, Rapportierung etc.) beläuft sich auf rund 6 Stunden pro Einsatz. Je nach Wochentag und Tageszeit muss mit verschiedenen Stundenansätzen
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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
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Anlagen und Abgasanlagen 1 Die Kontrollfristen für wärmetechnische Anlagen und Abgasanlagen rich- ten sich nach dem Stand der Technik. Wohnraumfeuerungen und Abgasan- lagen sind nach den Vorgaben der feusuisse Traghilfe (4 Angehörige der Feuerwehr; AdF) mit einer Gebühr von Fr. 485.– 2 Pro zusätzliche AdF erhöht sich die Gebühr um Fr. 90.–. 3 Die Kosten für die Unterstützung des Rettungsdienstes werden der verur- etc. e) Personenbefreiung aus misslicher Lage (insbesondere steckengeblie- bene Aufzüge, Person hat sich ein- bzw. ausgeschlossen) 2 Die Verrechnung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Ansätze gemäss den
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Summe aller Einsätze betragen. 2 Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert. 3 Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert ge- nau Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigen. 4 Die Entscheidkompetenz der Gesundheitsdirektion richtet sich nach der Verordnung über den Sportfonds1). § 22 Gesuchseinreichung und -zuordnung 1 Das Gesuch um der zuständigen Behörde zugeord- net worden ist. Sie nimmt gegebenenfalls eine Umteilung vor. 3 Wenn sich das Gesuch nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuord- nen lässt oder Uneinigkeit über die Zuordnung
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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kann auf die periodische Überprüfung verzichtet werden. In der Regel wird darauf verzichtet, wenn sich eine Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der Interkantonalen Vereinbarung für nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen; b) der Direktion des Innern von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche die kantonale Finanzierung Erlassen geregelt ist, Beiträge ausrichten. § 30 Eigenleistung 1 Die betroffenen Personen beteiligen sich grundsätzlich in angemessener Weise an den Kosten. Die Direktion des Innern regelt die Einzelheiten
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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t beträgt maximal 150 Stunden pro Jahr; bei Teilpensen reduziert sie sich anteilsmässig. 3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich während der Sportwoche für Schullager oder Sporttage zur Verfügung zu zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die Lektion für Klassenlehrpersonen auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I für Arbeiten, die sich aus der integrativen Sonderschulung eines Kindes oder mehrerer Kinder in einer Klasse er- geben; d)
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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den Entzug der Bewilligung zu- ständig. 2 943.11 § 8 Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu- ständig. § 19 Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung g in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgeb
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetra- gen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsi ns am Sitz der Stiftung; k) * die Ernennung des fehlenden Organs. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver- fügung hat konstitutive Wirkung. * 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei- nem Konkordatskanton, welcher der ZBSA
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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7 412.111 2bis. Sonderschulung * § 11 * Verfahren 1 Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II. 2 Bei einer Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. Bei Ein- oder Austritten während des Schuljahrs reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig. * 3 Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die vom 14. November 20064) und des entsprechenden Anhangs5). § 17e * Pauschalen 1 Der Kanton beteiligt sich mit folgenden Pauschalbeiträgen an den Kosten der Gemeinden für die schulergänzende Betreuung: a)
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161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Entscheid: Fr. 660.– c) * eine Fallpauschale für Barauslagen pro erledigtem Fall von Fr. 50.–. Belaufen sich die Barauslagen im Einzelfall auf mehr als das Andert- halbfache der Fallpauschale, werden auf Antrag Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Se- kretariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs. 1 Bst. b) wie folgt: 1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten. § 13 Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder3). § 14 Sekretariat 1
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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rweise anfallen. 2 Die Vorgesetzen bewilligen die Spesen. 3 Die Spesenentschädigungen orientieren sich an den tatsächlich anfallenden Kosten und können wie folgt ausbezahlt werden: a) Gemäss den tatsächlich Feiertagen können nicht kumuliert und geltend gemacht werden. § 13 Pikettdienst 1 Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeits- platzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige A Monat für Mitarbeitende mit einem Beschäfti- gungsgrad von 100 %. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die Entschä- digung entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. 2 Ab dem 50. Altersjahr können anstelle