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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander. 3 Sie haben Anspruch auf eine in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an. § 5 Lehrplan 1 Die Lerninhalte orientieren sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. * 2 … * § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen aft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule • Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesell- schaft) • • • 3. Lernende § 12 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Vormittagen wäh- rend mindestens drei Stunden (exkl. Pausen) gleichzeitig den Unterricht be- suchen oder sich in der Obhut der Schule befinden. * 3 Im obligatorischen Kindergarten gilt an mindestens vier Vormittagen § 4a * Entwicklungsorientierte Zugänge 1 Der Unterricht im obligatorischen Kindergarten orientiert sich an folgen- den entwicklungsorientierten Zugängen: * a) Körper, Gesundheit und Motorik b) Wahrnehmung überfachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers. Beim Fach «Individuelle Förderung» handelt es sich um ein Angebot der Schule, welches ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler liegt
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Fachhochschulen vom 30. August 20011), beschliesst: § 1 Lehrbetriebsverbunde 1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr- lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil- dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag sind die Unterlagen zum Nachweis einer gleich- wertigen Ausbildung beizulegen. 3 Auf Gesuch hin kann sich das Amt für Berufsbildung an den Kosten eines anderweitig absolvierten Kurses (durchgeführt durch
942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Summe aller Einsätze betragen. 2 Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert. 3 Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert ge- nau Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigen. 4 Die Entscheidkompetenz der Gesundheitsdirektion richtet sich nach der Verordnung über den Sportfonds8). § 22 Gesuchseinreichung und -zuordnung 1 Das Gesuch um der zuständigen Behörde zugeord- net worden ist. Sie nimmt gegebenenfalls eine Umteilung vor. 3 Wenn sich das Gesuch nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuord- nen lässt oder Uneinigkeit über die Zuordnung
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Urnengang der Direktion des In- nern zuzustellen. § 22 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln beiliegt oder nicht unterzeichnet ist; b) das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmzettelkuvert enthält; c) sich die Stimm- oder Wahlzettel nicht im Stimmzettelkuvert befinden oder dieses nicht verschlossen ist; Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)2), so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr. 3.1.1.1. Wahlvorschläge
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
kann auf die periodische Überprüfung verzichtet werden. In der Regel wird darauf verzichtet, wenn sich eine Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der Interkantonalen Vereinbarung für nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen; b) der Direktion des Innern von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche die kantonale Finanzierung Erlassen geregelt ist, Beiträge ausrichten. § 30 Eigenleistung 1 Die betroffenen Personen beteiligen sich grundsätzlich in angemessener Weise an den Kosten. Die Direktion des Innern regelt die Einzelheiten
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Prä- sident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit richtet sich die Stimmkraft in ers- ter Linie nach dem Beschäftigungsgrad der Mitglieder und in zweiter Linie hat Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt. 2 161.111 § 3 Organisation 1 Das Kantonsgericht gliedert sich wie folgt: a) Geschäftsleitung; b) 1. Abteilung (ZGB; OR); c) 2. Abteilung (OR, insbesondere Arbeits- Geschäfte, inkl. Unterbreitung von Anstel- lungsanträgen zuhanden des Obergerichts, zuständig, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben. 3 Die Ge
414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 2 Mitarbeitende 1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus a. den Dozierenden mit den 1. Professorinnen und Professoren, 2. künstlerischen Prof positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleiste- ten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit. 2 Mitarbeitende positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleiste- ten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit. 2 Dozierende
231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
Fähigkeitszeugnis auch Personen ausstel- len, die über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben. * 3 … * 4 … * § 6 Anstellungsverhältnis der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts anderes be- stimmt – nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Verfahren 1 Das Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantons- gericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. 2.4. Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes * § 13 Als Aufsichtsbehörde
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle § 5 Erfüllung der Meldepflicht 1 Meldepflichtige können sich persönlich, durch eine zur Vertretung berech- tigte Drittperson oder per Online-Schalter bei der n des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende, sofern es sich um Durch- gangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu ist während mindestens einem Jahr nach der Abmeldung aufzubewahren. § 13 Fahrende 1 Fahrende haben sich in der Gemeinde, in der sie über einen festen Stand- platz verfügen, melderechtlich anzumelden, sofern

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