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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnah- me zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung be- ziehen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mit- teilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen. 3 Das Inventar gestellt werden, sofern sie nicht von re- gionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Al- ter zum Beginn
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943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
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befugt, einen Zeltplatz sofort zu sperren. 3 Das Oberaufsichtsrecht steht der Sicherheitsdirektion zu. * 2 943.15 § 8 1 Wer sich als Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten Zeltplatzes aufhält insbesondere folgende Bedingun- gen erfüllt sind: a) Der Platz muss sich eignen und genügend Abstellfläche für Motorfahrzeuge enthalten; er darf sich in der Regel nicht im Bereiche von Wohngebieten, insbesondere Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen werden, wenn sie von Erwachsenen begleitet sind oder sich der besonderen Aufsicht des Platzwartes unterstellen. § 7 1 Die Gemeinderäte beaufsichtigen die Zeltplätze
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826.11 - Spitalgesetz
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3 Die Institutionen der stationären Langzeitpflege und die spitalexternen Dienstleistenden müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen den betroffenen Gegen die Verfügungen kann beim Regierungsrat Be- schwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegege- setz)3). * 2 und 3 spätestens auf den 1. Januar 2014. 4 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Abs. 3 richtet sich die Aufgaben- teilung in der Langzeitpflege und der Akut- und Übergangspflege nach bis- herigem Recht
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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Reglement festgelegten Mindestanforde- rungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität Diplomierten, a) eine Beratungs- und Unterstützungstätigkeit auszuüben im Zusam- menhang mit Fragen, die sich im Rahmen der sonderpädagogischen Massnahmen stellen, b) differenzierte kind- und umfeldbezogene 6 411.218 Art. 16 Titel 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Sonderpädagoge / diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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aft durch die Massnahme oder durch raumplanerische Vorgaben ausserordentlich belastet wird und d) sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt. 3 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im sgenossenschaft. 2 Das Verfahren für die Durchführung von Bodenverbesserungsunterneh- men richtet sich sinngemäss nach den Art. 100 und 101 LwG9) sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Planungs- Rechtsschutz § 28 * Schlichtungsbehörde im Pachtrecht 1 Die Schlichtungsbehörde im Pachtrecht bestimmt sich nach §§ 41 – 43 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor-
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetra- gen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsi ns am Sitz der Stiftung; k) * die Ernennung des fehlenden Organs. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver- fügung hat konstitutive Wirkung. * 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei- nem Konkordatskanton, welcher der ZBSA
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413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Dezimalstelle gerundet. 3 Die Diplomarbeitsnote ermittelt sich aus Beurteilung der Diplomarbeit durch zwei Referentinnen oder Referenten, welche sich auf eine gemeinsa- me Note einigen. Eine als genügend während 10 Jahren auf. 3. Durchführung der Prüfungen § 6 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich schriftlich bis zu dem von der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter bestimmten Termin anzumel- er sonst gegen die Prüfungsordnung, ist der Sachverhalt unverzüglich zu protokollieren. 7 Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt und gravierend, so trifft die Prüfungskommission wahlweise folgende
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)27). * § 23 * … § 24 Einsprache * 1 Einsprachen gemäss Art. 106 SSV28) können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden Zustimmung der betroffenen Gemeinde einzuholen. * § 7 Verfahren und Publikation * 1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Signalisationsverord- nung (SSV)14). * 2 Dauernde Verkehrsanordnungen wie * … 2. * … 15) SR 741.01 16) SR 741.01 17) SR 741.51 5 751.21 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des PBG18). Bei dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat
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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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zulassen. * 3 Die Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdfähigkeitsaus- weisen richtet sich nach § 2bis der Jagdverordnung3). § 2 Zulassungsbeschränkungen 1 Zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung Umfang der Leistungen und definiert die Präsenz- und Teilnahme- pflichten. * 2 Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus der Schiessprüfung mit Jagd- waffen und fünf Fachprüfungen. 3 Die fünf Fachprüfungen spätestens bis 31. Dezember des Startjahres eines Jagdlehrgangs das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann sich während der publizierten Frist beim Amt für Wald und Wild für den Jagdlehrgang anmelden. 2 Die Anmeldung
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414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref- fen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Ko- ordination von Aufnahmeverfahren von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf- nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 5 414.375 Art. 13 Sprachnachweis berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ. 2 … * 8 414.375 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät- ze zur Verfügung stehen, kann die