-
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
-
den Entzug der Bewilligung zu- ständig. 2 943.11 § 8 Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu- ständig. § 19 Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung g in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgeb
-
414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
-
zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospizium von Abteilung Handel verweigert wird. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospizium von 153.1 4. Schlussbestimmungen § 16 * … § 17 Übergangsbestimmungen 1 Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 in den 5.und 6. Klassen befinden, gilt weiterhin die Promotionsordnung für die
-
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
-
Präsenzzeit bei 24-Stunden-Betreuung 1 Die Zeit, während der sich die arbeitnehmende Person im Haushalt mit der zu betreuenden Person aufhält und sich ihr zur Verfügung halten muss, ohne dass ein aktiver Ar und, falls freie Verpflegung gewährt wird, ein Verpflegungsbeitrag zu entrichten. Letzterer richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV9) oder nach besonderer schriftlicher Ver- einbarung. 3 Für ist der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate vor dem Fälligkeitsdatum massgebend. 3 Befindet sich die arbeitnehmende Person am Fälligkeitsdatum in gekün- digtem Arbeitsverhältnis, hat sie keinen Anspruch
-
942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
-
Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Summe aller Einsätze betragen. 2 Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert. 3 Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert ge- nau Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigen. 4 Die Entscheidkompetenz der Gesundheitsdirektion richtet sich nach der Verordnung über den Sportfonds8). § 22 Gesuchseinreichung und -zuordnung 1 Das Gesuch um der zuständigen Behörde zugeord- net worden ist. Sie nimmt gegebenenfalls eine Umteilung vor. 3 Wenn sich das Gesuch nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuord- nen lässt oder Uneinigkeit über die Zuordnung
-
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
-
und fachlichen Weisungs- recht der Direktion des Innern. § 2 Zusammensetzung KES 1 Das KES setzt sich zusammen aus der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB), den Unterstützenden Diensten (KESUD) 8) BGS 211.1 9) BGS 211.1 7 213.53 § 28 Vertretung 1 Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig. Die in- terdisziplinäre Zusammensetzung ist sicherzustellen. § 29 Professionalität 1 mindestens 70 Prozent für die KESB tätig. 8. Organisation KESB § 30 Kammern 1 Die KESB organisiert sich in Kammern mit je mindestens drei Mitglie- dern. 2 Die Kammern werden vom Präsidium oder Vizepräsidium
-
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
-
erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht. 3 Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen. 4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören § 7 Höchstgrenzen und Auszahlung 1 Die Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung7). * 2 … * 3 … * 4 Die Auszahlung der rückzahlbaren mit derjenigen zum Zeitpunkt der Beurteilung des Erstgesuchs vergleichbar bezie- hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert. § 7a * Abweichende Regelungen 1 Die Finanzdirektion
-
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
-
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule welche der Lernbereiche und Fächer geprüft werden. § 10 Inhalte 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fach- Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel- den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt
-
332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
-
wählt vier Mitglieder. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein 311 4 332.31 6. Rekurskommission Art. 17 Zusammensetzung und Amtsdauer 1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weite- ren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht be- stimmt werden. 2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzen- den jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer
-
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
-
Mitarbeitende bei Feldein- sätzen. * 2 Die Sicherheitsausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA und umfasst Sicherheitsweste und Helm. Sie wird allen Mitarbeitenden ab- gegeben, die diese für ihre kantonale Mitarbeitende. * 2 Die persönliche Schutzausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA und umfasst Sicherheitsschuhe der Klasse S3, Warnschutzkleidung sowie Helm, Gehörschutz, Atemschutz Der Ersatz der abgegebenen persönlichen Schutzausrüstung und beschrif- teten Arbeitskleidung richtet sich nach dem üblichen Bedarf und wird von den Abteilungsleitenden festgelegt. Bei vorsätzlich verursachten
-
414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
-
Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 2 Mitarbeitende 1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus a. den Dozierenden mit den 1. Professorinnen und Professoren, 2. künstlerischen Prof positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleiste- ten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit. 2 Mitarbeitende positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleiste- ten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit. 2 Dozierende