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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstel- lerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutz- gesetz2). § 5 Vorbehalt von Spezialbestimmungen 1 Vorbehalten bleiben spezielle Dokument ist jede Information, die a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und c) die überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Inter-
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411.216 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
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glement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung Beurteilung der Qualifika- tionen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche: a) fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; vom …)». Art. 12 Titel 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als«di- plomierter Lehrer für die S
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213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
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Die Familiensituation ist stabil. c) * Die Betreuungsperson absolviert einen Grundkurs und bildet sich re- gelmässig weiter. 2 213.42-A1 2 Anzahl betreute Kinder: * a) * Tagesfamilien betreuen maximal Personal: * a) * Nicht ausgebildete Betreuungspersonen besuchen eine fachliche Wei- terbildung und bilden sich regelmässig weiter. b) * Für die Leitung eines Angebots ist eine Person zu bestimmen, welche hierfür Angebote der Tagesbetreuung * 1 Richtzahl: * a) * Richtzahlen sind Zielwerte zur Gruppengrösse, an denen sich die Angebote und Gemeinden orientieren. b) * Es können grössere Gruppen bewilligt werden, wobei die
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152.4 - Archivgesetz
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im Bereich der Landes-, Orts- sowie Personengeschichte und regt Publikationen an; f) setzt sich für die Sicherung von archivwürdigen Unterlagen Dritter ein, wenn sie von kantonaler Bedeutung sind. Es ist Archiv zur Aufbewahrung über- nommen hat. 1) BGS 111.1 GS 28, 55 1 152.4 4 Archive sind Stellen, die sich mit der Überlieferungs- und der historischen Bewusstseinsbildung befassen, indem sie Unterlagen der 14a * Zugang zu archivierten Dokumenten 1 Der Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge- setz) vom 20. Februar
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156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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breitet den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der un- terbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtset- zung berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit. § 3 Wirkungsbereich 1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden. 2 Träger öffentlicher Aufgaben laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betref- fen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vor- kehrungen zur
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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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Fähigkeitszeugnis auch Personen ausstel- len, die über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben. * 3 … * 4 … * § 6 Anstellungsverhältnis der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts anderes be- stimmt – nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Verfahren 1 Das Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantons- gericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. 2.4. Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes * § 13 Als Aufsichtsbehörde
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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Vormittagen wäh- rend mindestens drei Stunden (exkl. Pausen) gleichzeitig den Unterricht be- suchen oder sich in der Obhut der Schule befinden. * 3 Im obligatorischen Kindergarten gilt an mindestens vier Vormittagen § 4a * Entwicklungsorientierte Zugänge 1 Der Unterricht im obligatorischen Kindergarten orientiert sich an folgen- den entwicklungsorientierten Zugängen: * a) Körper, Gesundheit und Motorik b) Wahrnehmung überfachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers. Beim Fach «Individuelle Förderung» handelt es sich um ein Angebot der Schule, welches ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler liegt
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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7 412.111 2bis. Sonderschulung * § 11 * Verfahren 1 Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II. 2 Bei einer Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. Bei Ein- oder Austritten während des Schuljahrs reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig. * 3 Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die vom 14. November 20064) und des entsprechenden Anhangs5). § 17e * Pauschalen 1 Der Kanton beteiligt sich mit folgenden Pauschalbeiträgen an den Kosten der Gemeinden für die schulergänzende Betreuung: a)
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161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Entscheid: Fr. 660.– c) * eine Fallpauschale für Barauslagen pro erledigtem Fall von Fr. 50.–. Belaufen sich die Barauslagen im Einzelfall auf mehr als das Andert- halbfache der Fallpauschale, werden auf Antrag Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Se- kretariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs. 1 Bst. b) wie folgt: 1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten. § 13 Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder3). § 14 Sekretariat 1
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412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen (Präsident), zwei Vertreterinnen Bildung und Kultur die Expertinnen und Experten. § 4 Prüfungskonferenz 1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper- 412.116 i) Naturwissenschaften § 9 Schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran- zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati-