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933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz. 2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsiden- ten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet tümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaf- tung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten. § 8 Uferbetretungsrecht 1 Das Uferbetretungsrecht wird Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anla- gen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgend einer Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen
621.1 - Gesetz über den direkten Finanzausgleich
vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung § 5 Grundbetrag 1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag Festset- zung um mindestens 10 % gestiegen ist. § 7 Pro-Kopf-Betrag 1 Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = (A (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A EG) + EN)✕ ✕ PKB: Pro-Kopf-Betrag A: des Grundbetrags. 2 Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde re- duziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktuel- ler Steuerfuss unter dem durchsch
754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
el, auf welche der Antragsteller sich stützen will, sind im Antrag genau und möglichst abschliessend zu bezeichnen und, so- weit es sich um Urkunden handelt, die sich im Besitze des Antragstel- lers befinden durch persönliche Befragung, Einholung von Urkun- den und amtlichen Berichten, Abhörung von Zeugen sich Gewissheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Er kann zur Beibringung von Beweisen kurze zerstörliche § 10 1 Für das gerichtliche Verfahren über Entscheidung von Anträgen um Auf- hebung der Sicherungsbeschlagnahme gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbe-
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle § 5 Erfüllung der Meldepflicht 1 Meldepflichtige können sich persönlich, durch eine zur Vertretung berech- tigte Drittperson oder per Online-Schalter bei der n des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende, sofern es sich um Durch- gangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu ist während mindestens einem Jahr nach der Abmeldung aufzubewahren. § 13 Fahrende 1 Fahrende haben sich in der Gemeinde, in der sie über einen festen Stand- platz verfügen, melderechtlich anzumelden, sofern
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Fachhochschulen vom 30. August 20011), beschliesst: § 1 Lehrbetriebsverbunde 1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr- lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil- dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag sind die Unterlagen zum Nachweis einer gleich- wertigen Ausbildung beizulegen. 3 Auf Gesuch hin kann sich das Amt für Berufsbildung an den Kosten eines anderweitig absolvierten Kurses (durchgeführt durch
841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenver- sicherung massgebend. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung stützt sich bis zum Inkrafttreten des Einführungsgeset- zes oder der Militärversi- cherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung. 2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, so wird die Hilflosenentschädigung der IV Personen in Ta- gesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: a) sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält und b) die Tagesstruktur von einem
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Prä- sident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit richtet sich die Stimmkraft in ers- ter Linie nach dem Beschäftigungsgrad der Mitglieder und in zweiter Linie hat Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt. 2 161.111 § 3 Organisation 1 Das Kantonsgericht gliedert sich wie folgt: a) Geschäftsleitung; b) 1. Abteilung (ZGB; OR); c) 2. Abteilung (OR, insbesondere Arbeits- Geschäfte, inkl. Unterbreitung von Anstel- lungsanträgen zuhanden des Obergerichts, zuständig, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben. 3 Die Ge
215.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 19764). 2 … * § 9 * Zivilrechtspflege 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den und der Zivilprozessordnung. § 10 * Strafrechtspflege 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf- rechtspflege und der Strafprozessordnung. 5. Gebühren § 11 Gebühren und Barauslagen 1 Die Spruchgebühren richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif5), insbesondere Ziffer 38. 2 Neben der Spruchgebühr können die
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander. 3 Sie haben Anspruch auf eine in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an. § 5 Lehrplan 1 Die Lerninhalte orientieren sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. * 2 … * § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen aft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule • Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesell- schaft) • • • 3. Lernende § 12 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Rechtssetzungsaufgaben betrauter Organe und Instanzen; c) nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen weiteren Perso- nenkreis richten; d) * Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrats und des Regierungsrats in der Schweiz öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Pu- blikation veröffentlicht sind; oder b) sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der GS und der BGS nicht eignen. § 5 § 7e * Archivierung des Amtsblatts 1 Die Ablieferung des E-Amtsblatts und des P-Amtsblatts richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Archivgesetzes vom 29. Januar 20045). 2 Die Ablieferung des

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