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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermittlung von Daten an das kantonale Krebsregister richtet sich nach der Krebsregisterbewilligung. 2 Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in § 9 bezeichneten Krebsregistern und die Übermitt- lung von Daten an das kantonale Krebsregister setzt voraus, dass sich die betroffenen Patientinnen und Patienten nach Aufklärung über ihre Rechte der Datenweitergabe nicht nicht widersetzt haben (Vetorecht). 2 Ein Widerruf beim Krebsregister ist jederzeit möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
kann auf die periodische Überprüfung verzichtet werden. In der Regel wird darauf verzichtet, wenn sich eine Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der Interkantonalen Vereinbarung für nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen; b) der Direktion des Innern von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche die kantonale Finanzierung Erlassen geregelt ist, Beiträge ausrichten. § 30 Eigenleistung 1 Die betroffenen Personen beteiligen sich grundsätzlich in angemessener Weise an den Kosten. Die Direktion des Innern regelt die Einzelheiten
215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
Zwecken verwenden. § 9 Gebühren für Daten in nummerischer Form (Vektorformat) 1 Die Gebühr richtet sich nach der Grösse der Fläche in Hektaren, der Zone und der Datendichte. Sie beträgt für Unterlagen nach der mittleren Datendichte be- rechnet. 3 Werden Daten aus einzelnen Ebenen bezogen, reduziert sich die Gebühr. Sie beträgt nach dem Ansatz von Absatz 1 für die Ebene a) Fixpunkte (als obligatorischer nachgeführten Da- ten. § 13 Materialkosten und Bearbeitungsgebühr 1 Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem mit der Abgabe von Auszü- gen der amtlichen Vermessung und der Dienstleistung der GIS-Fachstelle
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
rafen und Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats. 1) BGS 161.1 2) BGS 332.33 3) BGS 122.5 GS 27, 731 1 331.1 2. Organisation § 3 Sicherheitsdirektion 1 Die unmittelbare Aufsicht und n und Insassen richten sich im Üb- rigen nach der für die einzelne Haftart geltenden Hausordnung. 3 Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal Pekuliums und die Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Unfall, Krankheit oder fehlender Arbeit richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie
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753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Tourismusgesetzes vom 27. März 20031), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzessio- nierten Schifffahrt auf den Zuger Seen. § 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung 1 Der Kanton finanziert die Abgeltung zu 2/3 und die Gemeinden zu 1/3. 2 Die Gemeinden beteiligen sich im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl (Basis 31. Dezember des Vorjahres), wobei bei Gemeinden mit mindestens 1 abgezogen. 4 … * § 5 Beteiligung von ausserkantonalen Gemeinwesen 1 Der Kanton sorgt dafür, dass sich ausserkantonale Gemeinwesen, deren Bevölkerung bzw. deren Wirtschaft aus dem Betrieb der öffentlichen
1267.1 - Bericht der Begleitkommission Pragma
von der Kommission zur Kenntnis genommen oder diskutiert. Gemäss Regierungsrat Peter Hegglin haben sich bis heute keine weiteren Pilotämter aus anderen Direktio- nen für das Pilotprojekt Pragma angemeldet wurde. Die Kommission begrüsste den klaren und zweck- mässigen Aufbau. Es gilt nun abzuwarten, wie sich diese Verordnung in der Praxis bewährt, anschliessend kann bei Bedarf optimiert werden. Im dritten Leistungs- aufträge. In Bezug auf die Kommentierung der Leistungsziele der einzelnen Pilotämter hielt sich die Kommission bewusst zurück, denn nun soll, während eines Jahres, mit den in den vorliegenden L
1267.5 - Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma
Diskussion ergaben sich folgende Feststellungen bzw. Empfehlungen: - Die Weiterführung von Pragma wird von der Kommission grossmehrheitlich befürwortet. Das pragmatische Vorgehen hat sich bewährt und soll mittelfristig durch ein neues Instrument auf Stufe Regierungsrat zu ersetzen. Die Kom- mission ist sich bewusst, dass die Personalplafonierung nach der flächendeckenden Einführung 1 Vgl. Vorlage 1708.1 griffige Controlling-Instrumente geben. - Die künftige Rolle der Stawiko ist klar zu definieren. - Aus Sicht der Kommission geht es beim Projekt Pragma nicht um eine Sparübung und nicht um operative Einflussnahme
1584.1 - Motions- und Postulatstext
Perspektive da stehen. Viele dieser Jugendlichen sind der Polizei leider bestens bekannt. Trotzdem fühlt sich niemand zuständig. 3 1584.1 - 12487 Massnahmen 3 (Motion und Postulat) Meldepflicht für Jugendliche Beauftragte für Jugendfragen der Zuger Polizei greift oft Ju- gendliche (11 - 13-jährige) auf, die sich noch zu später Stunde (alkoholisiert) auf öf- fentlichem Grund aufhalten. Wenn die gleichen Jugendlichen

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