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2363.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Dadurch ist ein Übertrag vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen notwendig. Bei diesem Übertrag handelt es sich gemäss § 24 Abs. 2 Bst. c des Finanzhaushaltgesetzes um eine Ausgabe. Die dafür notwendige Rechtsgrundlage die Liegenschaft durch die definitive Nutzung dem Verwaltungsvermögen zugeordnet wird. Es handelt sich bei diesem Beschluss um einen formellen Akt, der zu keinem Liquiditätsabfluss führt, denn der Kaufpreis den Folgejahren ein Abschreibungsaufwand anfallen wird. Der fe h- lende Betrag im Jahr 2017 beläuft sich auf 111 318 Franken. 3. Antrag Wir beantragen Ihnen einstimmig, auf die Vorlage Nr. 2363.2 - 14588
1015.7 - Antrag von Louis Suter, Andreas Huwyler und Hans Peter Schlumpf zur 2. Lesung
Villiger „höchster Vorjahressteuerfuss“ nur eine knappe Mehrheit. Zahlreiche Ratsmitglieder waren sich aber, wie sich herausstellte, nicht bewusst, was sie mit ihrer Zustimmung zum Antrag von KR Beat Villiger einen „Bärendienst“. Dies dürfte wohl kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein! Zudem ändert sich für die Gebergemeinden Zug und Baar finanziell nichts, da für die Berechnung der Höhe des Finanza euerfuss“ bietet in den Schwellen- gemeinden mehr Gewähr dafür, dass diese, um ihr Aufkommen sicherstellen zu können, ihren Steuerfuss nicht laufend anpassen müssen. An der Kantonsratssitzung fand der
1049.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Normalarbeitsverträge für das im Verkauf beschäftigte Personal des Detailhandels erlassen. Der NAV eignet sich primär zur Regelung von Arbeitsverhältnissen, bei welchen keine schriftlichen Verträge oder klar abgewichen werden. Dies gilt sogar dort, wo ein NAV Mindestlöhne festsetzt. Arbeitgebende können sich daher mühelos über die Schutzbestimmungen von NAV hinwegsetzen. Nun gibt es im Detailhandel in der von Pro Zug geht davon aus, dass dies bei maximal 200 Arbeitsverhältnissen der Fall ist, wobei es sich dabei meist um Teilzeitbeschäftigte mit relativ kleinen Pensen handelt. Eine flächendeckende Erhebung
1050.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Individualverkehr und dem öffentlichen Verkehr immer mehr unter die Räder gerate. Der Langsamverkehr solle sich zu einem gleichberechtigten Partner in einer nach- haltigen Verkehrspolitik entwickeln können. Andere zu- sammen, um spezifische Anliegen des Zweiradverkehrs zu diskutieren. Die Arbeits- gruppe setzt sich aus Vertretern des Amtes für Raumplanung (Vorsitz), des kanto- nalen Tiefbauamtes, des Sekretariates seit je durch das Amt für Raum- planung sowie durch weitere Amtsstellen des Kantons wahrgenommen, die sich mit Verkehrsplanung, Projektierung von Verkehrsanlagen und mit Verkehrssicherheit befassen. 4 1050
1048.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
November 2001 hielt das Eidgenössische Versicherungsge- richt (EVG) dem Grundsatz nach fest, dass sich die Kantone gestützt auf das Bun- desgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auch an santésuisse eine gütliche Einigung für die Abgeltung der Kantonsbeiträge des Jahres 2001. Danach beläuft sich der für den Kanton Zug anfallende Kantonsbeitrag für das Jahr 2001 auf Fr. 3'535'132.-. Der Kantonsrat dem 1. Januar 2003 80 %, und ab dem 1. Januar 2004 100 % dieser Tarife. Nach dem Gesagten ergeben sich für das laufende Jahr gestützt auf das KVG in Verbindung mit dem dBG (zwingendes Bundesrecht) mutmasslich
1066.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Tourismus, das angrenzende Gewerbe, die Landwirtschaft usw. profitieren. Auch könne der Kanton für sich Werbung betreiben. 2 1066.211666 Der Kantonsrat hat die Motion an seiner Sitzung vom 19. Dezember Raststätte zwischen den Verzweigungen Blegi und Rütihof mach- bar und auch insofern sinnvoll wäre, als sich die Autobahnen dort vereinen. Beim Standort ging es um die Varianten „Lindenchamer Forren“, „Ehret“ Abschnitt Zürich bis Bellinzona vergleichsweise klein. Die Begründung für eine weitere Raststätte ergebe sich wohl erst mit dem Ausbau der N4 auf sechs Spuren und der Eröffnung der Nationalstrasse im Kno- naueramt
2207.7 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle. § 14 Ausführungsrecht 1 Der handeln. 2 Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen. 3 Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz1). § 6 Bewilligung 1 Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre liegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. 2 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in
2207.9 - Ablauf der Referendumsfrist 2. September 2014
zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle. § 14 Ausführungsrecht 1 Der handeln. 2 Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen. 3 Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz 1) . § 6 Bewilligung 1 Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre liegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. 2 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in
2259.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Frist be- schlossen wird, geht diese vor (Abs. 3). Parlamentarische Vorstösse, die im Kantonsrat für sich allein oder in Zusammenhang mit and e- ren Geschäften per Ende März 2013 bereits hängig sind, werden erfolgen. Da der B e- richt jedoch erst Ende März 2013 vom Chef VBS verabschiedet wurde, verzögert sich der B e- richt und Antrag des Regierungsrates um ca. 3 Monate auf Ende Mai 2013. Fristerstreckungsantrag: insbesondere durch eine klare Alter s- kennzeichnung, abzielt. Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion nahm die entspr e- chende Zielsetzung in ihrem Leistungsauftrag auf. Mit den entsprechenden
2303.1 - Motionstext
2 Die Abgangsentschädigung beträgt wäh- rend der ersten 6 Amtsjahre 6 Monatsgehäl- ter und erhöht sich mit jedem weiteren voll- endeten Amtsjahr um ein Monatsgehalt bis auf 12 Monatsgehälter nach 12 oder digung wahlweise Anspruch auf eine Ent- lassungsrente. Deren Berechnung, Dauer und Auszahlung richtet sich nach den für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Bestimmungen. 3 (unverändert) alle nicht wiedergewählten Behördenmitglieder darstellen. Damit wird ihnen die Mög- lichkeit gegeben, sich auf dem Arbeitsmarkt neu zu orientieren, ohne in ihrer Existenz unmittel- bar gefährdet zu sein. Die

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