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753.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (V EG BSG)
Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden. 2 Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt. Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjah- res des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Anzahl Meter Seeuferanstoss. 2 In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr 2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. Septem- ber 2020 über die Ausrichtung
Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildung richtet sich nach § 2 dieses Reglements. 3 Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Ansätzen gemäss § 5 dieses Reglements. § 2 Kriterien diese Vorausset- zungen nicht. 1) BGS 154.25 2) BGS 141.1 GS 2016/017 1 141.4 2 Die Weiterbildung hat sich insbesondere an staatsrechtlichen oder parla- mentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fr
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich statutenge­ mäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen widmen und seit mindes­ tens fünf Jahren und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnah­ me zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung be­ ziehen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mit­ teilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs­ oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen. § 22 U
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Waschbär. 1) GS 23, 813 2) SR 922.0 3) BGS 111.1 GS 23, 825 1 932.11 § 2 Gesuch um Patenterteilung 1 Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild fol­ gende Unterlagen einzureichen: * a) Gastkarteninhaber erhält kein eigenes Abschusskontingent. 4 Pro Patentinhaber oder Patentinhaberin darf sich pro Jagdtag höchstens eine Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen. * 5 Für die Hirschjagd Gegen den Entscheid der Direktion des Innern kann Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver­ waltungssachen vom 1. April 19761). * 5. Vollzug und
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG fest. * a) * … b) * … c) * … d) * … 2 Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege­Einstufungs­ System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er Einnahmen übersteigen. 2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung vorsehen. § 6 Anspruchsberechtigung 1 Anspruch Durchführungsorganen Anspruchs­ berechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz1). 4. Lastenverteilung § 14 Ausgaben für Ergänzungs
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
löschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Be­ stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver­ sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)1). § 7 Zivilrechtspflege wahr, die gemäss KVG dem Kanton übertragen sind. * 2 Sie ist Meldestelle für Leistungserbringer, die sich nicht den Bestimmun­ gen des KVG unterstellen (Art. 44 Abs. 2 KVG). § 5 Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen der Aus­ und Weiterbildung des Spitalpersonals en­ gagieren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung
Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
1 Die Kommission nimmt die Aufgaben der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG wahr und lässt sich über die Belange des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zug informieren. 2. Organisation § 4 es der Geschäftsgang verlangt, mindestens einmal jährlich. Die Präsidentin / der Präsident kann von sich aus oder auf Verlangen von drei Mitgliedern auch zusätzliche Sitzungen einberufen. 2 Die Traktandenliste der Mitglieder der Kommission (mit Ausnahme der Vertreterinnen / Vertreter der Behörden) richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsge- setz) vom
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
maximal Fr. 22 000.– pro Jahr bzw. Fr. 60 000.– für die gesamte Ausbildung, sofern der Bewerber * a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befindet und 2 416.211 b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüg- lich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils massgebend. Bei Vo Für das 7. Geschwister 11 Punkte h) Für das 8. Geschwister 11 Punkte i) Für jedes Geschwister, das sich in Ausbildung befindet, werden zusätzlich 5 Punkte gerechnet. Für jedes Kind des Bewerbers werden
Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
konstruktiven Hal­ tung dafür, dass die im Schulleitbild vermittelte Grundhaltung zum Tragen kommt und sich Disziplinarmassnahmen möglichst erübrigen. Zu den Ge­ bäuden und Einrichtungen ist Sorge zu tragen Lernende, die aus Unfall­ oder Krankheitsgründen am Sportunterricht nicht teilnehmen können, melden sich bei der zuständigen Lehrperson, wel­ che entsprechende Massnahmen anordnet. Die Schulleitung kann Anordnen einer Nachprüfung bzw. einer Nacharbeit. 6. Beschwerde * § 9 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem EG Berufsbildung vom 30. August 20011). 1) BGS 413.11 6 413.13 7. Schlussbestimmungen * §
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitu- tive Wirkung. 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei- nem Konkordatskanton, welcher der ZBSA oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons. 2 Rechtsmittelinstanz ist das Obergericht des Kantons Luzern

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