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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. 2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote Art. 8 Koordinationskonferenz 1 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs- / Zusatzaus- bildungs-Organisationseinheiten die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zu- dem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse
Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
als auch deren persönliche Interessen. Art. 4 Adressatinnen und Adressaten 1 Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe und Inter- essenten offen. Art. 5 Studiendauer und -umfang und Ort 1 Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus a) fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden, b) individuell wählbaren Spe Zentralschweiz und des Kantons St.Gallen zur Verfügung. 4 414.376 Art. 11 Auswahlkriterien 1 Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug- halter gemäss Bundesrecht. Art. 12 Beistand 1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- unterbreiten. Beide Kantonsregie- rungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann. Art. 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Kanton Zug 633.1 Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 (Stand 1. Oktober 1959) Die Regierungen der Kantone,
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit, a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Ges Sanitätsdirektorenkonferenz festge- legt. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton 1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Familienhaushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zu- letzt
Verordnung zum Schulgesetz
6 412.111 2bis. Sonderschulung * § 11 * Verfahren 1 Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II. 2 Bei einer Erziehungsberechtigten in Rech­ nung gestellt. Bei Ein­ oder Austritten während des Schuljahres reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig. * 3 Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die * 2 … * § 25 * … § 26 * Intensivweiterbildung 1 Die Intensivweiterbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Pro- zent abgezogen, b) an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregio- nalen kantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. Art
Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
b. 2 Die Stiftung bemüht sich aktiv um Einnahmen. Sie achtet darauf, dass da- durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. § 6 * 1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen werden vom Stadtrat gewählt. Der Regierungsrat wählt zudem den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst. 2 Der Stiftungsrat ist das Führungsorgan der Stiftung. Er hat insbesondere folgende
Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Sekre- tariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs. 1 Bst. b) wie folgt: 1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten. § 13 Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder1). § 14 Sekretariat 1 GOG die Vorsit- zenden und die übrigen Mitglieder. § 17 Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder2). 1) BGS 154.25 2) BGS
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international h von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun- gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland

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