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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. 2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote Art. 8 Koordinationskonferenz 1 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs- / Zusatzaus- bildungs-Organisationseinheiten die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zu- dem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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als auch deren persönliche Interessen. Art. 4 Adressatinnen und Adressaten 1 Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe und Inter- essenten offen. Art. 5 Studiendauer und -umfang und Ort 1 Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus a) fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden, b) individuell wählbaren Spe Zentralschweiz und des Kantons St.Gallen zur Verfügung. 4 414.376 Art. 11 Auswahlkriterien 1 Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug- halter gemäss Bundesrecht. Art. 12 Beistand 1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- unterbreiten. Beide Kantonsregie- rungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann. Art. 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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Kanton Zug 633.1 Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 (Stand 1. Oktober 1959) Die Regierungen der Kantone,
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Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit, a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Ges Sanitätsdirektorenkonferenz festge- legt. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton 1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Familienhaushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zu- letzt
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Verordnung zum Schulgesetz
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6 412.111 2bis. Sonderschulung * § 11 * Verfahren 1 Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II. 2 Bei einer Erziehungsberechtigten in Rech nung gestellt. Bei Ein oder Austritten während des Schuljahres reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig. * 3 Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die * 2 … * § 25 * … § 26 * Intensivweiterbildung 1 Die Intensivweiterbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen
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Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Pro- zent abgezogen, b) an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregio- nalen kantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. Art
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Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
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b. 2 Die Stiftung bemüht sich aktiv um Einnahmen. Sie achtet darauf, dass da- durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. § 6 * 1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen werden vom Stadtrat gewählt. Der Regierungsrat wählt zudem den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst. 2 Der Stiftungsrat ist das Führungsorgan der Stiftung. Er hat insbesondere folgende
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Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Sekre- tariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs. 1 Bst. b) wie folgt: 1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten. § 13 Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder1). § 14 Sekretariat 1 GOG die Vorsit- zenden und die übrigen Mitglieder. § 17 Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder2). 1) BGS 154.25 2) BGS
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international h von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun- gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland