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Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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schriftlichen und mündlichen Leistun- gen. § 12 Prüfungsfächer 1 Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler wird in Deutsch, Französisch, Mathematik, im S Gymnasiums Menzingen können an Stelle von Französisch auch Italienisch wählen. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf den Stoff der beiden letz- ten Unterrichtsjahre; im Ergänzungsfach wird der Stoff Wiederholung der Prüfung 1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht des letzten Jahres in den P
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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ff. ZGB zu errichten, welche eine Förster- schule betreibt2). Art. 2 Schule 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Ve Aufgaben 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schu- le. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente gewichtet. Art. 21 Kostenbeiträge der Vertragspartner – Baukostenanteile 1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlus- ses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung
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Filmgesetz
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§ 2 Regierungsrat 1 Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden. * 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in rungen mitzunehmen. § 18 Herabsetzung des Mindestalters 1 Die Sicherheitsdirektion kann Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern von sich aus oder auf Gesuch des Veranstalters, des Kinoinhabers oder des Jugendliche Besucher von Filmvorführungen müssen sich über Identität und Alter ausweisen können. 2.3. Gebühren § 23 Gebühren 1 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Ge-
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
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Vertrauensärzte stellen ihren Aufwand beim Amt für Zivilschutz in Rechnung. Die Entschädigung richtet sich nach den An- sätzen der Militärversicherung. § 4 Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen 1 stören, können von der Einheitskomman- dantin oder vom Einheitskommandanten weggewiesen werden. 2 Wer sich der Wegweisung widersetzt, kann mit polizeilicher Gewalt weg- geführt und ferngehalten werden. 3 en 1 Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren, soweit es Schutzraum- bauten betrifft, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Pla- nungs- und Baugesetzes. § 26 Entscheide betreffend Ersatzabgabe
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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Volkswirtschaftsdirektion; c) der Leiter der IVStelle. 3 Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetz gebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig Sonderschulkon zept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 19901). § 12 Rechtspflege 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechts pflegegesetz3). * 4. Schluss und Übergangsbestimmungen §
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Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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che oder 5 Grossvieheinheiten (GVE) nicht unterschreiten; die maximale Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE. 4 Beiträge werden nur für Bauvorhaben ausgerichtet, die auf mindestens knüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben. § 8 Anmerkung im Grundbuch 1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken. 2 Das teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp
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Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
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e als auch der örtlich ungebunde- nen Geräte. Der Zuger Polizei kommt diese Aufgabe zu, soweit es sich um örtlich ungebundene Geräte ihrer Mitarbeitenden handelt. b) * … § 4 Missbrauchsbekämpfung 1 a) Mitarbeiter im Zeitpunkt der Anordnung durch das Personalamt zu in- formieren. c) * Im Übrigen richtet sich die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung monatlichen Limite. Die Limiten werden von der Finanzdirek- tion nach Geräteart festgelegt. Sie richten sich nach der Kostenent- wicklung im entsprechenden Markt. c) * Die Dienststelle Telefonie kann Rufnummern
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Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber zugelassen. 2 Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit im Beurkundungswesen auf einer Gemeindekanzlei des Kantons eingeräumt. Die Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. b) Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbe- griffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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unentgeltlich. § 2 Organisation 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit der Hilfeleistung beauftragen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person stehen; c) wenn die berechtigte Person sich dauernd im Ausland aufhält oder mit der pflichtigen Person zusammenwohnt; 3) SR 311.0 2 213.711 d) Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 peri- odisch der Lohn- und Preisentwicklung anpassen. Er stützt sich dabei in der Regel auf den Rentenindex gemäss Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und
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Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
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Feststellung des Bevorschussungsanspruchs sind die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. 2 Ändern sich die massgeblichen Verhältnisse nach Gesuchstellung, ist die laufende Bevorschussung entsprechend Personal wird durch die Frauenzentrale angestellt. Besoldung und An- stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten Jahren. Den Gemeinden steht für deren Vertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission konstituiert sich selber. 3 Nebst der Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der Verwaltungskom- mission, a) den