-
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
-
Feststellung des Bevorschussungsanspruchs sind die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. 2 Ändern sich die massgeblichen Verhältnisse nach Gesuchstellung, ist die laufende Bevorschussung entsprechend Personal wird durch die Frauenzentrale angestellt. Besoldung und An- stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten Jahren. Den Gemeinden steht für deren Vertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission konstituiert sich selber. 3 Nebst der Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der Verwaltungskom- mission, a) den
-
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
-
GS 29, 649 1 215.56 2 Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des amtlichen Verkaufs bestimmen sich nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1) Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden. § 8 Anzeige 1 Verpfänderinnen und Verpfänder, die sich durch das Verhalten einer Pfand- leiherin oder eines Pfandleihers verletzt fühlen, können bei der erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12. § 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte 1 Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan- hänger, ein Schiff, ein Boot oder eine mobile
-
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
-
vorsieht. 2 Sie können a) am Schätzungsaugenschein teilnehmen oder sich vertreten lassen; b) Einsicht in die Schätzungsunterlagen nehmen; c) sich über die zur Anwendung kommende Schätzungsmethode orien tieren gestellt oder können beim Sekretariat bezogen wer den. * § 7 * … 2 215.14 § 8 Erbengemeinschaft 1 Können sich die Erben über den Antrag, eine amtliche Schätzung zu ver langen, nicht einigen, hat jede Erbin oder
-
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
-
die Fachhochschulen vom 30. August 20011), verfügt: § 1 Lehrbetriebsverbunde 1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag Aufnahmeprüfungen durch und ent scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö
-
Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
-
im Rahmen eines maximal zwölfwö- chigen bezahlten Urlaubs der Lehrperson Gelegenheit zu bieten: a) sich über längere Zeit ausschliesslich mit den zentralen Fragen des eigenen Berufes vertieft auseinand zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten: a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung; bei der Lohnzahlung während der Weiterbil- dung anzurechnen ist. § 6 * Verfahren 1 Lehrpersonen, die sich um eine individuell zusammengestellte Weiterbil- dung bewerben, haben a) die Schulleitung in die
-
Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
-
rfahren 1 Die Trägerin eines Diplomlehrgangs hat sich für die Anerkennung des Lehrgangs einem kantonalen Anerkennungsverfahren zu unterziehen, das sich an den eidgenössischen Mindestvorschriften für Höhere besteht; d) die Trägerin des Diplomlehrgangs Gewähr bietet für eine qualitativ gute Ausbildung und sich über ein anerkanntes Qualitätsmanagement- system (zumindest nach eduQua) ausweist; e) die Nachfrage schweize- rische Gesundheitssystem vermittelt werden; b) die Zusammenarbeit mit der Schulmedizin muss sichergestellt sein und nachgewiesen werden und die schulmedizinischen Grundlagenfä- cher müssen im Lehrgang
-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
-
ordentliche Nachsorge während 15 Jahren durch. 4 Innerhalb von 15 Jahren nach Deponieabschluss beteiligt sich der Inhaber an der Sanierung von Störfällen mit dem Selbstbehalt. Bei Nichtgebrauch fallen die für Ablauf der Frist von 15 Jahren übernimmt der Kanton die ordentli che Nachsorge vollständig, sofern sich der Inhaber an der Äufnung der Spezialfinanzierung (§ 29 ff.) beteiligt hat. § 29 Finanzierung der maximalen Störfallkosten aller Deponien fest gelegt ist. Der jeweilige Deponieinhaber beteiligt sich an der Speisung dieser Finanzierung mit einem Drittel der mutmasslichen maximalen Störfallkosten seiner
-
611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
-
Rückerstattungspflicht richtet sich nach der be stimmungsgemässen Verwendungsdauer des Objektes. 2 611.35 § 8 Bestimmung der Höhe der Rückforderung 1 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen oder Veräusserung. 3 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme. Sie richtet sich nach den §§ 9 und 10, sofern keine spezialgesetzlichen Be stimmungen vorgehen. 4. Berechnung des Direktion die Not wendigkeit von geeigneten Sicherungsmassnahmen. 2 Als Sicherungsmassnahmen kann insbesondere ein Verzeichnis der be weglichen Sachen verlangt werden. § 5 Unterhaltspflicht 1 Die mit I
-
Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
-
Aufhebung des Konkordats an- fallen. Art. 5 Zuständigkeiten 1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Kon- kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in ren-Konferenz Zentralschweiz. Art. 6 Abs. 2 wird vorbehalten. Art. 6 Übergangsrecht 1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden
-
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
-
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt Vollzug Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi- rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Verein- barung Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 14 Streitbeilegung 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenve