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915.1 - Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz)
Mitarbeitende, Kundin­ nen und Kunden sowie für Unternehmen, die beabsichtigen, sich im Kanton Zug anzusiedeln. 3 Der Kanton setzt sich insbesondere für die Innovations­ und Technologie­ förderung sowie die Förderung § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: § 1 Zweck 1 Der Kanton Zug positioniert sich national und international als attraktiver und wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort. 2 Kanton und
Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle. § 14 Ausführungsrecht 1 Der handeln. 2 Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen. 3 Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz1). § 6 Bewilligung 1 Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre liegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. 2 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in
Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
der Neuausrichtung des «Gewerbeschulfonds Keiser und Beby» gebildet. 2 Das künftige Vermögen setzt sich einerseits aus dem Startvermögen und andererseits aus den finanziellen Einlagen von Sponsoren und dem Kapital zuschlagen. § 3 Vermögensverwendung 1 Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln engagiert sich der Fonds für die Förderung von guten und sehr guten Leistungen im Rahmen von lehrplan- und bildu Projekten, Bewertung und Vergabe von Unterstützungsbeiträgen 1 Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich mit dem GIBZ-Bewer- bungs- und Anmeldeformular an. 2 Die Bewerbungen können direkt über die zuständigen
Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
mit dem Zweck der Vorsorgeeinrichtung; c) Bereitschaft, sich in die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zuger Pensionskasse einzuarbeiten sowie sich aus- und weiterzubilden; d) Entscheidungsfreudigkeit, ng 1 Nimmt ein Mitglied des Regierungsrats Einsitz im Vorstand der Zuger Pensionskasse, so regelt sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 4 des Geset- zes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regie
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG fest. * a) * … b) * … c) * … d) * … 2 Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege­Einstufungs­ System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er Einnahmen übersteigen. 2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung vorsehen. § 6 Anspruchsberechtigung 1 Anspruch Durchführungsorganen Anspruchs­ berechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz1). 4. Lastenverteilung § 14 Ausgaben für Ergänzungs
841.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Volkswirtschaftsdirektion; c) der Leiter der IV­Stelle. 3 Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetz­ gebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig Sonderschulkon­ zept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 19901). § 12 Rechtspflege 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechts­ pflegegesetz3). * 4. Schluss­ und Übergangsbestimmungen §
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich statutenge- mäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen widmen und seit mindes- tens fünf Jahren und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie- hen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mit- teilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen. § 22 U
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
6 412.111 2bis. Sonderschulung * § 11 * Verfahren 1 Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II. 2 Bei einer Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. Bei Ein- oder Austritten während des Schuljahres reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig. * 3 Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die * 2 … * § 25 * … § 26 * Intensivweiterbildung 1 Die Intensivweiterbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen
Reglement zum Schulgesetz
Stunden (vier Zeiteinheiten zu 45 Minuten exkl. Pausen) gleichzeitig den Unterricht besuchen oder sich in der Obhut der Schule befinden. * 3 Im obligatorischen Kindergarten gilt an mindestens vier Vormittagen § 4a * Entwicklungsorientierte Zugänge 1 Der Unterricht im obligatorischen Kindergarten orientiert sich an folgen­ den fächerübergreifenden entwicklungsorientierten Zugängen: a) Körper, Gesundheit und Motorik die Erziehungsberechtigten gemeinsam über die Abwahl einer Fremdsprache ab der 2. Klasse. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor. § 4i * Wahlfächer 1 Wahlfächer sind Fachangebote, aus welchen
841.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
zuständige Direktion2); c) der Leiter der IV-Stelle. 3 Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetz- gebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig Sonderschulkon- zept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 19901). § 12 Rechtspflege 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz3). * 1) BGS 412.11 2) SR 830.1 3) BGS 162.1

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