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842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
wahr, die gemäss KVG dem Kanton übertragen sind. * 2 Sie ist Meldestelle für Leistungserbringer, die sich nicht den Bestimmun- gen des KVG unterstellen (Art. 44 Abs. 2 KVG). § 5 Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung des Spitalpersonals enga- gieren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Er- löschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Vertrauensärzte stellen ihren Aufwand beim Amt für Zivilschutz in Rechnung. Die Entschädigung richtet sich nach den An- sätzen der Militärversicherung. § 4 Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen 1 stören, können von der Einheitskomman- dantin oder vom Einheitskommandanten weggewiesen werden. 2 Wer sich der Wegweisung widersetzt, kann mit polizeilicher Gewalt weg- geführt und ferngehalten werden. 3 en 1 Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren, soweit es Schutzraum- bauten betrifft, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Pla- nungs- und Baugesetzes. § 26 Entscheide betreffend Ersatzabgabe
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
die Fachhochschulen vom 30. August 20011), verfügt: § 1 Lehrbetriebsverbunde 1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr- lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil- dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag Aufnahmeprüfungen durch und ent- scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö-
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
nach Ereignis die Bevölkerung und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz3). * 3 Die Meldung von Störfällen an die Alarmzentrale Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren5); handelt es sich um Sonder- abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren. 2 Das Amt für Umweltschutz kann diese 1 TVA 6) Art. 12 Abs. 2 TVA 7 811.11 § 13 Sonderabfälle 1 Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt1). * 2 Das Amt für Umweltschutz
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
maximal Fr. 22 000.– pro Jahr bzw. Fr. 60 000.– für die gesamte Ausbildung, sofern der Bewerber * a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befindet und 2 416.211 b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüg- lich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils massgebend. Bei Vo Für das 7. Geschwister 11 Punkte h) Für das 8. Geschwister 11 Punkte i) Für jedes Geschwister, das sich in Ausbildung befindet, werden zusätzlich 5 Punkte gerechnet. Für jedes Kind des Bewerbers werden
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG fest. * a) * … b) * … c) * … d) * … 2 Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege-Einstufungs- System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er Einnahmen übersteigen. 2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung vorsehen. § 6 Anspruchsberechtigung 1 Anspruch Durchführungsorganen Anspruchs- berechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz1). 4. Lastenverteilung § 14 Ausgaben für Ergänzungs
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle. § 14 Ausführungsrecht 1 Der handeln. 2 Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen. 3 Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz1). § 6 Bewilligung 1 Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre liegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. 2 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Stunden (vier Zeiteinheiten zu 45 Minuten exkl. Pausen) gleichzeitig den Unterricht besuchen oder sich in der Obhut der Schule befinden. * 3 Im obligatorischen Kindergarten gilt an mindestens vier Vormittagen § 4a * Entwicklungsorientierte Zugänge 1 Der Unterricht im obligatorischen Kindergarten orientiert sich an folgen- den fächerübergreifenden entwicklungsorientierten Zugängen: a) Körper, Gesundheit und Motorik die Erziehungsberechtigten gemeinsam über die Abwahl einer Fremdsprache ab der 2. Klasse. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor. 8 412.112 § 4i * Wahlfächer 1 Wahlfächer sind Fachangebote
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
6 412.111 2bis. Sonderschulung * § 11 * Verfahren 1 Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II. 2 Bei einer Erziehungsberechtigten in Rech- nung gestellt. Bei Ein- oder Austritten während des Schuljahres reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig. * 3 Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die * 2 … * § 25 * … § 26 * Intensivweiterbildung 1 Die Intensivweiterbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
die Fachhochschulen vom 30. August 20011), verfügt: § 1 Lehrbetriebsverbunde 1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr- lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil- dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag Aufnahmeprüfungen durch und ent- scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö-

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