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2037.4 - Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
2 und 3 spätestens auf den 1. Januar 2014. 4 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Abs. 3 richtet sich die Aufga- benteilung in der Langzeitpflege und der Akut- und Übergangspflege nach bisherigem Recht Investitionsbeiträge von je 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die einzelnen Gemeinden be- teiligen sich am Beitrag nach Massgabe der von ihrer Wohnbevölkerung in den Jahren 2006 bis 2010 in Pflegeheimen e Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirt- schaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen derAus- undWeiterbildung des Spitalpersonals engagie- ren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung
2037.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
2 und 3 spätestens auf den 1. Januar 2014. 4 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Abs. 3 richtet sich die Aufga- benteilung in der Langzeitpflege und der Akut- und Übergangspflege nach bisherigem Recht Beitragsleistung ausge- schlossen sind Erweiterungsinvestitionen. Die einzelnen Gemeinden beteili- gen sich am Beitrag nach Massgabe der von ihrer Wohnbevölkerung in den Jahren 2006 bis 2010 in Pflegeheimen e Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirt- schaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen derAus- undWeiterbildung des Spitalpersonals engagie- ren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung
2037.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2011
2 und 3 spätestens auf den 1. Januar 2014. 4 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Abs. 3 richtet sich die Aufga- benteilung in der Langzeitpflege und der Akut- und Übergangspflege nach bisherigem Recht Beitragsleistung ausge- schlossen sind Erweiterungsinvestitionen. Die einzelnen Gemeinden beteili- gen sich am Beitrag nach Massgabe der von ihrer Wohnbevölkerung in den Jahren 2006 bis 2010 in Pflegeheimen e Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirt- schaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen derAus- undWeiterbildung des Spitalpersonals engagie- ren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung
2037.2 - Antrag des Regierungsrates
2 und 3 spätestens auf den 1. Januar 2014. 4 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Abs. 3 richtet sich die Aufga- benteilung in der Langzeitpflege und der Akut- und Übergangspflege nach bisherigem Recht Investitionsbeiträge von je 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die einzelnen Gemeinden be- teiligen sich am Beitrag nach Massgabe der von ihrer Wohnbevölkerung in den Jahren 2006 bis 2010 in Pflegeheimen e Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirt- schaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen derAus- undWeiterbildung des Spitalpersonals engagie- ren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung
1918.6 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
aufgekommen, ob § 9 Abs. 2 GebG eine generelle Möglichkeit darstelle, Ge- bühren zu reduzieren oder ob es sich um Einzelfälle handle. Der Finanzdirektor erklärte zuhan- den der zweiten Lesung Kantonsrat Abklärungen vom 28. Oktober 2010, Seite 2765). 2. Beantwortung Die Bestimmung von § 9 Abs. 1 GebG regelt, dass sich die Verwaltungs- und Kanzleigebühren nach dem massgeblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip) und dem Abs. 2 Bst. a bis d GebG kommt dort nicht zur Anwendung. 3. Schlussfolgerung § 9 Abs. 2 GebG bezieht sich auf die Anwendung im Einzelfall. Die das Gesetz anwendende Behörde ist aber gehalten, gleiche Sachverhalte
1968.2 - Antwort des Regierungsrates
1968.1 - 13533). Diese nimmt Bezug auf die statistischen Erhebungen des Bundes, wel- che zeigen, dass sich immer weniger Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg und in der Freizeit mit dem Fahrrad fortbewegen Baudirektion (insbesondere Velounfälle) beobachten das Unfallgeschehen im Kanton Zug sehr genau. Falls sich eine Kreuzung als Unfallschwer- punkt herauskristallisieren sollte, würde sofort reagiert. Der Anteil Velofahrerinnen und Velofahrer baut der Kanton Zug seit Jahren das kantonale Rad- netz aus und bemüht sich dabei intensiv darum, die Rahmenbedingungen für die Velonutzung zu verbessern, mögliche Gefahrenstellen
1994.1 - Interpellationstext
von Kanton zu Kanton verschieden ist. Sicherheitsdirektor Beat Villiger hat vor einiger Zeit im Rahmen einer Veranstaltung zum Thema Kriminalität im Kanton Zug sich dahin geäussert, dass NEE-Leute vor allem kriminelle Vorfälle durch NEE-Leute begangen werden? Was passiert jeweils mit solchen Tätern? 4. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, bei kriminellen NEE-Leuten eine härtere Unter- bringungspraxis anzuwenden anzuwenden? Wie könnte eine solche aussehen? 5. Werden Feststellungen gemacht, dass NEE-Leute sich vor allem auch in jenen Kanto- nen aufhalten, in denen die Unterbringungspraxis lascher ist als anderswo?
1995.1 - Interpellationstext
Beat Villiger bin ich überrascht, darum stellen sich für mich nun folgende Fragen. 1. Trifft die Meinung des Strafrechtlers Jonas Weber zu, wonach es sich bei geschilder- tem Fall um eine Straftat handelt härtere Gesetze. Ganz anderer Meinung ist der Strafrechtler Jonas Weber. Er ist überzeugt, dass es sich in diesem Fall um eine Straftat handelt. Laut Strafgesetz könnte eine sogenannte vorsorgliche Anordnung
2028.1 - Interpellationstext
voraus- sichtlichen In-Kraft-Treten im Jahre 2012 mit dabei sein wird? 3. Welche gesetzlichen Anpassungen und Verordnungsänderungen sind für den Beitritt zum Konkordat notwendig? 4. Wo ergeben sich die w geregelt wor- den. Diese Aufgabe steht heute schwergewichtig den Kantonen zu. Der Bund beteiltigt sich da- bei nur noch marginal. Umso wichtiger ist es, dass beim Zugang zu Stipendien und bei deren Bemessung dem Kanton Jura, der Fr. 90.- ausgibt). Wie interpretiert der Regierungsrat diese Statistik? Wird sich diese Situation bei einem Beitritt zum Stipendienkonkordat wesentlich ändern? 300/mb
1937.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
um ein Projekt für die Arbeitnehmenden in Südafrika zu unterstützen, womit diesen ermöglicht werde, sich für gerechte Arbeitsbedingungen einzu- setzen. Dem wurde entgegengehalten, dass durch einen solchen praktisch alles durch den Beitrag des Kantons Zug finanziert werden. Dem wurde entgegengehalten, dass sich das Lassalle-Institut bereits seit 2002 in diesem Pro- jekt engagiere und bereits viele – wenn auch Streichung des Beitrages von 50'000 Franken für das bereits ausfinanzierte Projekt der ASED stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar: Auslandhilfe (Vorlage Nr. 1937.2 - 13414) 705'000.00

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