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1972.2 - Antwort des Regierungsrates
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Anbindung des Raums Schwyz/Uri an Rotkreuz/Rontal (Ebikon) eingereicht. Die In- terpellantin bezieht sich auf die rege Bautätigkeit und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Gebieten Rotkreuz und Rontal en Südostbahn AG (SOB) bestellt und während den ersten Jahren als Versuch angeboten werden. Da es sich bei der erwähnten Schienenverkehrslösung um ein kantonsübergreifendes Angebot handelt, kann der Kanton der S-Bahn-Bezeichnung S32 in den gedruckten Fahrplanentwurf aufgenommen worden. Das Angebot richtet sich primär an Pendlerinnen und Pendler und um- fasst je drei Zugspaare Arth-Goldau - Rotkreuz - Arth-Goldau
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1978.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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on der Zivil- und Straf- rechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) gibt sich das Oberge- richt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf. Wir unterbrei- Plenums sowie weitere dem Plenum zugewiesene Aufgaben in einer Bestimmung zusammengefasst. Es handelt sich um die wichtigsten Führungsaufgaben des Obergerichts. Die Aufzählung ist abschliessend. Im Vergleich Abs. 1 Bst. b die ein- zelnen Geschäfte den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern zu. Dabei kann es sich um die Zu- weisung gemäss § 23 Abs. 1 GOG (Verfahrens- bzw. Prozessleitung durch die Einzelrichterin
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1979.2 - Antrag des Obergerichts
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des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 1300 / 10-1963 § 3 Abteilungen 1 Das Kantonsgericht gliedert sich wie folgt: a) Geschäftsleitung; b) 1. Abteilung (ZGB; OR, insbesondere Werkvertragsrecht); c) 2. Abteilung der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt. § 4 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsiden- ten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie den Mitglieder des Gerichts delegieren. Sie kann auch Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung, die an sich in ihre Zuständigkeit fallen, mit einem Antrag an das Plenum überweisen. 4 Die Geschäftsleitung ist
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1978.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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tretendem Recht (§§ 5, 17 Abs. 5, 25 Abs. 4 und 30 Abs. 4 revGOG) organisieren sich die einzelnen Gerichte selber und geben sich je eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnun- gen stehen unter dem Vorbehalt Strafgerichts (Vorlage Nrn. 1980.1/.2 - 13573/74) Auch die Geschäftsordnung des Strafgerichts lehnt sich im Wesentlichen an die bisherige Ge- schäftsordnung an. Da das Gericht über keine Abteilungen verfügt
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1984.11 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Aufrechterhaltung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) e) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. 2 Die Polizei ordnet die Wegweisung musste, Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt, gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt oder an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt, kann die Polizei die Fernhaltung
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1984.16 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2011
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Aufrechterhaltung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) e) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. 2 Die Polizei ordnet die Wegweisung musste, Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt, gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt oder an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt, kann die Polizei die Fernhaltung
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1989.1 - Interpellationstext
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garantierten Religions- und Meinungsfreiheit ihren Platz haben dürfen. Problematisch wird es dann, wenn sich Glaubensdogmen über die Errungen- schaften unseres modernen, demokratischen und säkularen Rechtsstaates , also Menschen in einer solchen Zwangslage zu beschützen. Aus der geschilderten Sachlage ergeben sich folgende Fragen: 1. Sind im Kanton Zug Fälle von Zwangsheirat von minderjährigen oder volljährigen sicher, dass seine Behörden von solchen Zwangsheiraten erfahren? 2. An welche Behörde oder Stelle kann sich eine bedrohte Frau, ein bedrohtes Mädchen wenden? Wie erfährt eine muslimische Frau von diesem Hi
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2008.1 - Interpellationstext
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4. Welches sind die wesentlichen Kritikpunkte an die bisherige Organisation GZA aus Sicht des Kantons Zug? Decken sich diese mit den Aussagen der Studie der Universität St. Gal- len zur Arbeit der GZA, tion eingereicht: Vor gut eineinhalb Jahren ist der Kanton Zug der Greater Zurich Area (GZA), die sich mit der Standortpromotion der Mitglieder befasst, beigetreten. Begründet wurde dieser Beitritt mit nach einer strukturellen Änderung zur Zeit nicht im genügenden Masse auf- genommen wurden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Aktivitäten der GZA den jährlichen finanziellen Beitrag des Kantons Zug
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2019.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Aufhebung des Konkordats anfallen. Art. 5 Zuständigkeiten 1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus derAuflösung des Kon- kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in die ren-Konferenz Zentralschweiz.Art. 6Abs. 2 wird vor- behalten. Art. 6 Übergangsrecht 1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden
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2019.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2011
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Aufhebung des Konkordats anfallen. Art. 5 Zuständigkeiten 1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus derAuflösung des Kon- kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in die ren-Konferenz Zentralschweiz.Art. 6Abs. 2 wird vor- behalten. Art. 6 Übergangsrecht 1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden