-
1598.2 - Antrag des Regierungsrates
-
Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abgezogen, b) an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kul- rungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechts- weg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. 4
-
1598.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
legt. Wir haben jedoch zur Kenntnis genommen, dass eine solche Obergrenze nicht möglich ist, weil sich unser Beitrag nach den effektiven Leistungen errechnet, welche Zugerinnen und Zu- ger in den Kult ist uns nicht klar, wieso die Regierungen der Vereinbarungskantone lediglich anzuhören sind, wenn sich das Subventionsverhältnis ändert. Unserer Ansicht müssten die Regierungen dazu Beschluss fassen. b) ausgerechnet werden können. Wir wurden von der Direkti- on für Bildung und Kultur informiert, dass es sich dabei lediglich um einen Betrag handelt, nämlich um den bisherigen jährlichen Beitrag von 500'000
-
1611.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 15. Juli 2008
-
gleich von Nachteilen, die sich aus dem Bau und Betrieb der 132 kV/110 kV- Starkstromleitung von SBB und NOK zwischen Steinhausen, Altgass und Sihlbrugg ergeben und die sich nicht anderweitig finanzieren maximal 2,03 Mio. Franken zulasten der Investi- tionsrechnung, die Einwohnergemeinde Baar beteiligt sich daran mit maxi- mal Fr. 677000.–. Davon sind Fr. 500000.– für den Landschaftsschutz reserviert. 2
-
1613.1 - Interpellationstext
-
Kirche und Staat ist anspruchsvoll. Der Staat garantiert die Reli- gionsfreiheit und die Freiheit, dass sich Gläubige in Glaubensgemeinschaften z.B. in Form von Kirchen organisieren können. Gleichzeitig ist gezwungen ist, der katholischen Kirche beizutreten, man oder frau also mit einem Beitritt freiwillig sich diesen Grundrechtsverletzungen unterzieht. So einfach ist die Situation aber meiner Ansicht nach nicht echtliche Gemeinde. Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften muss aber erwartet werden, dass sie sich besondere Mühe geben, die Grundrechte der Menschen zu beachten und zu schüt- zen. 2 1613.1 - 12553
-
1797.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
dass sich die Zusammensetzung mit drei Mitgliedern des Regierungsrates und drei leitenden Angestellten, welche die ganze Verwaltung repräsentieren, bei solchen Grossprojekten üblich sei und sich bewährt keine finanziellen Auswirkungen. Vorabklärungen mit dem Landschreiber haben aber gezeigt, dass es sich bei der Änderung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Bewilligung von Personalstellen um zwei ve
-
1498.2 - Antwort des Regierungsrates
-
bis Teufi zu erfolgen hat. Dieses Pro- jekt hat das Thema der Mittelinsel aufgenommen und befindet sich zurzeit in Bear- beitung. Es trifft daher nicht zu, dass das Tiefbauamt nicht zeitgerecht auf die Antwort: Laut Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezem- ber 1958 (SR 141.01) muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder 1498.2 - 12428 3 Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Mit dem Aufstellen der Gefahrensignale "Kinder"
-
1506.2 - Antrag des Regierungsrates
-
Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vom 22. März 19855) bilden oder sich an solchen beteiligen. VI. Das Gesetz über die Gewässer vom 25. November 19996) wird wie folgt geändert: 8. März 19602). Er kann zu diesem Zwecke Verein- barungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. Soweit die vom Kanton zu tragenden Kosten des Programms die Summe von Franken Sonderschulkonzept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 19907). X. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
-
1506.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vom 22. März 19855) bilden oder sich an solchen beteiligen. VI. Das Gesetz über die Gewässer vom 25. November 19996) wird wie folgt geändert: 8. März 19602). Er kann zu diesem Zwecke Verein- barungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. § 7 Kanton 1 Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Sonderschulkonzept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 19907). X. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
-
1506.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 11. September 2007
-
Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vom 22. März 19855) bilden oder sich an solchen beteiligen. VI. Das Gesetz über die Gewässer vom 25. November 19996) wird wie folgt geändert: 8. März 19602). Er kann zu diesem Zwecke Verein- barungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. § 7 Kanton 1 Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Sonderschulkonzept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 19907). X. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
-
1521.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Auto- bahnen A3 und A4 über den Hirzel durch eine Tunnelstrecke zu entlasten. Die Ausgangslage habe sich gegenüber den Beratungen des Teilrichtplanes Verkehr im Jahre 2002 entscheidend geändert, indem nun ung zwi- schen den Autobahnen A3 und A4 bzw. zwischen der Ost- und der Zentralschweiz. Dies zeigt sich auch darin, dass im Sachplan Verkehr des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie Fazit wurde empfohlen, einen Tunnel im Korridor der Varianten C3 und C4 zeitnah auszuführen. Es zeigte sich auch, dass ein zweistreifiger und aus einer Tunnelröhre bestehender Hirzeltunnel im Korridor zwischen