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2604.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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einen Betrag von 1 Mi llion Franken zu beschliessen? Antwort der Baudirektion: Üblicherweise bewegen sich die Summen in der Vorbereitungsphase weit unter 1 Million Franken. Die Laufende Rechnung muss einen («Projektie- rungskreditphase») inhaltlich und chronologisch in der SIA-Ordnung 102 klar definiert, woran sich das Hochbauamt mittels sauberen Phasenabschlüssen hält. 3. Eintretensdebatte Um eine Vorlage zu kantonalen Bauprojekt machen zu können. Bei kleineren Projekten ist es ent- sprechend weniger. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis bewährt, wurde in der Vergangen- heit nie strapaziert und hat nie Anlass zu Kritik gegeben
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2604.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbau
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Juni 2016 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren An einer halbtägigen Sitzung hat sich die Kommission u.a. über das vorliegende Geschäft b e- treffend Verfahren für die Planung von kantonalen (13 : 0) und ohne Enthaltungen zugestimmt. 7. Kommissionsantrag Das Ergebnis der Beratungen lässt sich wie folgt zusammenfassen: – Das Verfahren für die Planung von Hochbauten entspricht weitgehend der entsprechend neu beschlossen werden. – Das zweistufige Verfahren (Planungskredit und Objektkredit) hat sich bewährt und soll wei- tergeführt werden. – Bei Projektierungskrediten über 250'000 Franken ist der
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2605.1 - Motionstext
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wie folgt geändert: Geltendes Recht § 12 Akteneinsicht 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öf- fentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öf- fentlichkeitsgesetz) vom 20 Rechtssetzungsaufgaben betrau- ter Organe und Instanzen; c) nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen weiteren Perso- nenkreis richten; d) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsra- tes und des Regie für die kantonalen Erlasse b e- reits als Amtliche Sammlung bzw. Systematische Sammlung. Es bietet sich daher an auch die Gemeindeerlasse in diese Sammlungen aufzunehmen. 230/mb
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948.09 - Antrag von Eusebius Spescha und Käty Hofer zur 2. Lesung
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dieser Monopolisierung keine Kostenvorteile ersicht- lich. Bei der amtlichen Vermessung handelt es sich um ein Quasi-Monopol. Wer diesen Auftrag einmal hat, wird ihn normalerweise nicht verlieren. Das damit bei verschiedenen Tätigkeiten Marktvorteile gegenüber anderen Wettbewerbsteilnehmern. Da es sich um ein Monopol handelt und die Nach- führungsverträge normalerweise mehrjährige Lauffristen haben Gemeinden durch das kantonale Vermessungsamt betreut) war die Situation zu- frieden stellend, musste sich doch das private Ingenieurbüro dem Vergleich mit dem kantonalen Vermessungsamt stellen und eine e
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981.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Bundesrecht vorgegeben sind. In der Auflistung des Regierungsrates finden sich unter der Kategorie 4.2 Sparvorschläge, die sich im Rahmen von laufenden Projekten bereits in der Umsetzung befinden. Die dafür sind durch den Kantonsrat noch zu bewilligen, bevor sie in Kraft treten können. Vor allem handelt es sich dabei um die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, die Revision des Finanzhaushaltgesetzes
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2399.2 - Antwort des Regierungsrats
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Frage 2: Warum hat der Vorstand der Zuger Pensionskasse den Kantonsrat nicht orientiert, dass er sich nicht an seine eigene Absichtserklärung halten wollte? Weder der Pensionskassenexperte noch der Vorstand Oberaufsichtskommission Folge zu tragen hatte, wurde keine Abstimmung durchgeführt. Frage 5: Wie haben sich die Arbeitgebervertreter bei diesem Entscheid verha lten? Da der Vorstand der Zuger Pensionskasse skommission Folge zu tragen hatte, wurde keine Abstimmung durchgeführt. Frage 6: Der Vorstand hat sich offensichtlich nicht an die gegenüber der vorberatenden Kommission bzw. dem Kantonsrat gemachte A
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2432.1 - Postulatstext
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und Lücken schlies- sen. Dieses Projekt hilft nicht nur den Schülerinnen und Schülern, indem diese sich im letzten Schuljahr optimal auf die weitere Ausbildung vorbereiten, sondern dient auch den Ausbildungs- Jugendliche für die berufliche Ausbildung erhalten. Zudem mindert dieses Projekt die Gefahr, dass sich Jugendliche, welche bereits am Anfang des 9. Schuljahrs eine Anschlusslösung haben, nicht mehr für Schule interessieren und in der Leistung nachlassen. Mit seinem Beschluss vom 24. Juni 2014 schliesst sich der Regierungsrat dem Bildungsrat an und gibt damit den gemeindlichen Schulen Zeit, das Projekt „Sek
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469.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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haben. Diese finden sich in Vorlage Nr. 207.5 – 11413. 2. Schlussabrechnung Der Kantonsrat hat am 25. September 1997 den Kredit bewilligt. Die Schlussab- rechnung präsentiert sich wie folgt: 2 469.5 - in der Zwischenzeit dem Kanton gutgeschrieben. Die Nettokosten für das vorliegende Projekt belaufen sich demzufolge auf Fr. 1'810'264.20. Die Staatswirtschaftskommission ist damit einverstanden, dass für
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666.4 - Ergänzungsbericht und -antrag der Staatswirtschaftskommission
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war, dass die Besoldungsrevision keine Spar- übung sein sollte. Andererseits sollte die Summe, die sich aus der Treue- und Erfahrungszulage (TREZ) sowie dem Stufenanstieg ergebe und für die leistungsab- der Teuerungsausgleich gestrichen und die Löhne eingefroren werden könnten. Es wurde errechnet, dass sich mit dieser Massnahme und mit der Verwendung der TREZ-Anwartschaft für das gesamte Personal im Umfang Jahren um die anfänglichen Mehrkosten von 3,5 Mio. Franken senken. Nach eingehender Diskussion hat sich die Staatswirtschaftskommission für folgende Formulierung aus- gesprochen: „Am Postulat der Koste
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2378.2 - Antrag des Regierungsrats
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Gehaltsstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klas- senminimum. Die Primar- klassen. Die entsprechende Unterrichtszeit ist im Stundenplan einzutragen. 4 Für Arbeiten, die sich aus der integrativen Sonderschulung eines oder mehrerer Kinder in einer Klasse ergeben, kann die Lektion für Klassenlehrpersonen auf der Kindergarten-, Primar- und Se- kundarstufe I für Arbeiten, die sich aus der integrativen Sonderschulung eines Kindes oder mehrerer Kinder in einer Klasse ergeben; d)