Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12833 Inhalte gefunden
2782.1 - Postulatstext
Motion Der Regierungsrat wird beauftragt, die kantonale Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass sich der private Individualverkehr und der öffentliche Verkehr nicht gegenseitig behindern. Die Strassen Schon durch kleine Hindernisse entstehen auf diversen Kantonsstrassen Stau und War- tezeiten, was sich wiederum ökonomisch und ökologisch negativ auswirkt. Zwecks Verbess e- rung des Verkehrsflusses (privat überprüfen und – wo möglich und realisierbar – in Bushaltestellen neben der Fahrbahn umzuwandeln und sich bei den Zuger Gemeinden dafür einzusetzen, dass die Fah r- bahnhaltestellen in der gemeindlichen
2781.1 - Motionstext
Motion Der Regierungsrat wird beauftragt, die kantonale Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass sich der private Individualverkehr und der öffentliche Verkehr nicht gegenseitig behindern. Die Strassen Schon durch kleine Hindernisse entstehen auf diversen Kantonsstrassen Stau und War- tezeiten, was sich wiederum ökonomisch und ökologisch negativ auswirkt. Zwecks Verbess e- rung des Verkehrsflusses (privat überprüfen und – wo möglich und realisierbar – in Bushaltestellen neben der Fahrbahn umzuwandeln und sich bei den Zuger Gemeinden dafür einzusetzen, dass die Fah r- bahnhaltestellen in der gemeindlichen
2796.1 - Postulatstext
bezeichneten Massnahmen zur Schaffung von Lohngleichheit ei n- zuleiten. Begründung Aktuell weigert sich der Regierungsrat die «Charta der Lohngle ichheit im öffentlichen Sektor» zu unterzeichnen, mit der Kanton Zug Lohngleichheit im öffentlichen Sek- tor besteht. Ob dies der Fall ist, bleibt offen, da er sich auch gegen eine entsprechende Über- prüfung stellt. Schweizweit existiert im kantonalen öffentlichen Angestellten hat Signalwirkung auch gegenüber dem Kanton nahestehenden Institutionen. Die Charta richtet sich denn auch nicht nur an die direkt vom Kanton angestellten Personen, so n- dern sie erfasst auch dem
2805.1 - Motionstext
n haben sich seit der Einführung des Krankenkassenobligat o- riums 1996 in etwa verdoppelt, mit anderen Worten um 100 % erhöht, zum Nachteil aller Prämienzahler. In der gleichen Zeit hat sich die Teuerung obligatorische Versicherung besteht, wird sie b e- nutzt und – leider auch – ausgenützt. Man stelle sich vor, dass jeder Bürger verpflichtet wäre, eine obligatorische Rechtsschutzversicherung abzuschliessen muss, dass die ärztliche Grundversorgung auch für diejenigen, die keine genügenden Mittel haben, sichergestellt wird. Dies war auch bis 1996 der Fall, als noch kein Krankenkassenobligatorium bestand. 5. V
2816.1 - Antwort des Regierungsrats
Graubünden oder andere Sicherheitskräfte im Rahmen des WEF 2018? Wenn ja, auf welche Summe belaufen sich diese Kosten (inklusive Planung, Überstunden etc.)? Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat gestützt bis 26. Januar 2018 in Davos ersucht. Gemäss Bundesbeschluss vom 22. September 2015 1 handelt es sich beim WEF nicht um einen privaten Anlass, sondern um ein ausserordentliches Ereignis von Bedeutung Eine finanzielle Unterstützung hat der Kanton Zug zu Gunsten des WEF nicht ge- leistet. 3. Ändert sich für den Kanton Zug etwas aufgrund der Teilnahmeankündigung des US- Präsidenten? Nein (gemäss Info
2833.1 - Antwort des Regierungsrats
(SABA) zurückgeha lten. Dem- gegenüber ist Streusalz im Schnee bzw. im Schmelzwasser gelöst und lässt sich deshalb in diesen Anlagen nicht zurückhalten. Wird Schnee von der Strassenräumung in Gewässer g e- anlage Schönau werden so der Lorze jährlich insge- samt ca. 4'000 t Kochsalz zugeführt. Wie wirkt sich nun der Eintrag dieser Salzmenge auf Fauna und Flora sowie auf die Gewässer aus? Hierzu gilt es f der starken Verkehrsbelastung eine Schwarzräumung (Standard A) notwendig. Der Kanton orien- tiert sich bei seinen Wintereinsätzen nicht zuletzt auch aus ökonomischen Gründen nach dem 1 Zuber R. (2013)
2844.24b - Beilage 2 Zusammenfassung
ungen) 3 Die finanzielle Auswirkung der Gesetzesänderung beträgt 0 Franken, 22 500 Franken lassen sich im Budget einsparen und stehen nicht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung 4 Die Die Befristung wurde von der Kommission von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt (Gesamtbetrag halbiert sich von 64 Millionen Franken auf 32 Millionen Franken), wobei der Regierungsrat angewiesen wird, für das Steuerfussanpassung zu prüfen und gegebenenfalls im Budgetprozess zu beantragen 1 Ausschreitungen ereignen sich selten und unregelmässig. Es ist daher nicht jährlich mit zusätzlichen Gebühren zu rechnen (Pro Memoria
2771.1 - Motionstext
= Kompetenz» (siehe Anm. 2). Die vorliegende Motion nimmt den formulierten Gedanken auf und setzt sich zum Ziel, das Wissen und Können (= Kompetenz) der Schülerinnen und Schüler während der obligatorischen Kandidaten Aufgaben präsentiert, die ihrem Leistungsniveau entsprechen (Anm. 3). Schliesslich pendelt sich das Testergebnis auf dem Leistungsniveau der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten ein. In einem ests an den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug zum Gegenstand hat. Die Leistungstests beziehen sich auf das im Lehrplan 21 verlangte Wissen und Können und ergänzen die bestehenden Zuger Instrumente
2762.18 - Antrag von Laura Dittli, Barbara Häseli, Andreas Hausheer und Thomas Meierhans zur 2. Lesung
stimmberechtigt sein. Sie darf also keine Unterschrift geben, aber sich gleichzeitig in dem Wahlkreis wählen lassen? Aus unserer Sicht ist das ein klarer Widerspruch im G e- setz. Wir danken Ihnen für die Antworten erst nach der Eingabefrist für die zweite Lesung verschickt. Dabei hat der Regierungsrat von sich aus und nach eigenem Gutdünken eine Abkehr der bisherigen Praxis des Versandes von Antworten auf kleine dass der Regierungsrat hier mit voller Absicht und wegen dem Bezug auf das vor- liegende Geschäft von sich aus eine Praxisänderung beschlossen hat und dabei auch noch die Missachtung der GO KR in Kauf genommen
2775.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
Entscheide der Geschäftsleitung bewirkt werden. In grösserem Ausmass, als sich diese Massnahme positiv auszuwirken vermochte, erwies sich die Beschlussfassung mit der auf fünf Mitglieder erweiterten Geschäftsle der Zivil - und Straf- rechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG 1 ) gibt sich das Kantons- gericht eine Geschäftsordnung 2 , die der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf. Wir

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch