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1431.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Der Regierungsrat gibt einen Überblick über die fälligen parlamentarischen Vor- stösse. Es handelt sich um sechs Motionen und zwei Interpellationen. Mit Ausnahme von einer Motion werden dazu kurze Erklärungen beantragt lediglich für einen Vorstoss eine letztmalige Fristver- längerung um ein Jahr. Es handelt sich dabei um die Motion von Hans Abicht betreffend Raumkonzept der kantonalen Verwaltung vom 29. Juni Juni 2000 (Vorlage Nr. 801.1 - 10243). In seinem Bericht schreibt der Regierungsrat dazu, dass sich die Beantwortung infolge anderweitiger Beanspruchungen in der Baudirektion weiter verzögere. Unter anderem
1447.1 - Motionstext
lagen, namentlich des kantonalen Gewässergesetzes nötig sind. Die Kommission konnte feststellen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den gemeindlichen und kantonalen Führungsorganen, den kommunalen Feuerwehren unterstützt der Bund gemäss eidgenössischem Recht wasserbauliche Massnahmen mit rund 25 bis 30 %, sofern sich der Kanton mit 50 % der Kosten finanziell beteiligt. So kommt es, dass wasserbauliche Massnahmen an Meinung der Kommission auf den Kanton, die Gemeinden und die Privaten zu verteilen. Die Kommission hat sich selbstver- ständlich die Frage gestellt, wie diese Mehraufwendungen finanziert werden können. Deshalb
2099.1 - Interpellationstext
Cham, haben am 6. Dezember 2011 folgende Interpellation ein- gereicht: Gemäss Medienmitteilung hat sich die Firma Cham Paper Group AG entschieden, am Standort Cham bis Anfang 2014 über 200 Stellen abzubauen tungskosten auch, die inländischen Einkaufspreise ebenfalls. Die Entwicklung dieser Ursache ändert sich in absehbarer Zeit nicht, dadurch geraten zunehmend Arbeitsstellen im 2. Sektor unter Druck. Eine ist der Kanton dazu bereit, zu- sammen mit der Industrie entsprechende Massnahmen zu treffen, damit sich die Kosten in einem Mass bewegen, in welchem der Produktionsstandort Kanton Zug weiterhin gewährleistet
2108.07 - Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung
wegen den hohen Mietzinsen vom Kanton Zug weg. Gleichzeitig ziehen zahlreiche gut Verdienende, die sich hohe bis sehr hohe Wohnkosten leisten können, in den Kanton Zug. Dies führt längerfristig zu Problemen Folgende Massnahmen sind dazu unter anderem geplant: • Der Kanton und die Gemeinden verpflichten sich nach Möglichkeit, auf eigenen Grun d- stücken Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu r Gemeinden betreiben nach Möglichkeit eine aktive Landpolitik und erwerben Liegen- schaften, sofern sich entsprechende Gelegenheiten dazu bieten. • Im Rahmen von Bebauungsplänen oder Umzonungen nehmen die
2150.7 - Bericht des Regierungsrates zur 2. Lesung
'polizeilichen Leistungen' zur Folge hätte". Der Regierungsrat sicherte dem Kantonsrat am 27. September 2012 einen entsprechenden Be- richt zu, womit sich eine Abstimmung über den vorerwähnten Antrag erübrigte Bestreben hinsichtlich einer konstruktiven Zusammen- arbeit. Die angefochtenen Kostenverfügungen stützten sich ausschliesslich auf die per 10. D e- zember 2011 in Kraft getretenen Änderungen des Polizeiorgani Aufwandes, den eine Volksabstim- mung sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht mit sich bringt, sehr positiv zu wer- ten. Seite 2/2 2150.7 - 14185 Zug, 13. November 2012 Mit vorzüglicher
2155.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
2012 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Die Raumplanungskommission befasste sich an einer halbtägigen Sitzung unter anderem mit der vorgesehenen Anpassung in Kapitel P Agglomerat hat. Die vorgeschlagene Richtplananpassung durch den Kantonsrat wird damit nicht präjudiziert. Würde sich der Kantonsrat gegen ein in Kapitel P 3.1.2 aufgeführtes Projekt aussprechen, so würde dieses Vorhaben Agglomeration definiert und das Berggebiet gehört nicht dazu. Aufgrund der laufenden Entwicklung stellt sich die Frage, ob n icht auch das Berggebiet zur Agglomeration Zug gehören sollte. Die Vertreter der Baudirekt
2165.02 - Antrag des Regierungsrates
ent bunden. 4 Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt inso- weit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig er- weist. In diesen Fällen ist sie oder er gefährdet, e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, f) es handelt sich um Journaleintragungen. 1) GS 20, 693 (BGS 162.1) 2) GS 29, 11 (BGS 512.1) 5 § 38c c) Einschränkung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt, e) es sich um Journaleintragungen handelt, 2 Sie gibt an, aufgrund welcher der in Absatz 1 aufgeführten Bestimmung
2129.2b - Zusatzbericht zu "Variante 20" vom 3. August 2012
3'692'750 -322‘096 -8% 81% (+6%) 94% 88% 3'949 4'087 -167 Total 65'608'042 Auf den ZFA 2013 wirkt sich die Variante wie folgt aus: Tabelle 2 ZFA 2013: Auswirkungen der Variante 20.1 (Obergrenze 20%, N -20% 9'489 15'200 182 Neuheim +3'303'931 -489'139 -13% 80% (+7%) 64% 59% 4'324 4'538 -28 Total Es hat sich gezeigt, dass die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Modell nur bei einer von vier Gebergemeinden 3'489'823 -525'023 -13% 85% (+10%) 89% 89% 3'844 3'982 -273 Total 61'647'689 Auf den ZFA 2013 wirkt sich die Variante wie folgt aus: Tabelle 4 ZFA 2013: Auswirkungen der Variante 20.2 (Obergrenze 20%, N
2165.14 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2014
entbunden. 4 Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt inso- weit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie oder er gefährdet; e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c (neu) Informationspflicht – Einschränkung der Informationspflicht 1 den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt; e) es sich um Journaleintragungen handelt. 2 Die Polizei gibt an, aufgrund welcher der in Abs. 1 aufgeführten
2170.12 - Antrag der Redaktionskommissin zur 2. Lesung
chni- schen Gründen wird dieser Absatz 2a heissen, nicht 2bis. Es handelt sich um einen Abs. 2a, weil der geltende Abs. 2 sich je nach Ergebnis der Abstimmung am 9. Juni 2013 betreffend Ma- jorzinitiative Antrag zu § 78 der Kantonsverfassung "Abs. 2bis Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Verhältnis- wahlrecht im Sinne von § 38." (Streichung des ersten Satzes bei Abs. 2bis in

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