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3046.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Wirtschaftskreislauf einfliessen. Unter dem Vorwand seriöser wirtschaftlicher Tätigkeit eröffneten sich dem organisierten Verbrechen damit unbegrenzte Möglichkeiten, weitere schmutzige Gelder zu waschen Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nicht ernst nimmt. Gerade der Wirt- schaftskanton Zug kann sich ein solches Image auf keinen Fall leisten. Selbst wenn der Kanton Zug aber eine Standesinitiative zur Abschaffung des GwG einreichen würde, wäre diese wohl aussichtslos und der Kanton Zug würde sich politisch unglaubwürdig machen. 4. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir
3092.4 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrats
zum Notstandskredit sowie der neu einzuführenden beschränkten Kompetenz für neue Ausgaben erübrigt sich die Schaffung eines Epidemie- und Pandemiefonds. Mit der Ände- rung des Finanzhaushaltgesetzes verfügt der CO- VID-19-Krise (Vorlage Nr. 3124.1 - 16366). Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie wird sich die Berichterstattung über mehrere Jahre hinziehen. Die Erstellung eines Rechen- schaftsberichts mitten tung zuhanden des Kantonsrats si- chergestellt. Der Präsident der Staatswirtschaftskommission hat sich – unter Vorbehalt des Entscheids der Kommission – mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Seite
3109.1 - Motionstext
Regierungsrat beschlos- sen worden ist, ist wegen des hohen Ausfallrisikos keine gute Lösung. Es handelt sich damit de facto um verklausulierte à fonds perdu-Leistungen. Mit der blossen Vergabe von Krediten an risikobehaftete Startup-Unternehmen partizipiert die öffentliche Hand nur am Verlustri- siko, kann sich aber nicht am Gewinnpotential der erfolgreichen Startups beteiligen. Es soll die Möglichkeit geschaffen mit seinem vielversprechenden Crypto Valley eine grosse Chanc e (Kri- sen sind immer auch Chancen) sich weiter positiv von der Konkurrenz abzugrenzen und läuft Gefahr überholt zu werden. Der Kanton Zürich
3124.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
plangemäss zwischen dem 10. Juli und dem 31. August 2020 durch- geführt werden. Die Auswertung verzögerte sich jedoch und bereits Mitte Oktober überstiegen die Neuansteckungen schweizweit die Spitzenwerte der e wurden verlängert und auch erweitert. Die abgefragten Erkennt- nisse und Hinweise relativierten sich zusehends und es musste insbesondere festgestellt wer - den, dass eine abschliessende Berichterstattung der COVID-19- Massnahmen zu informieren gedenke. Die erweiterte Staatswirtschaftskommission konnte sich mit einer etappenweisen Berichterstattung («Momentaufnahmen») im Geschäftsbericht und Budget durchaus
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
1 Die Leistungsbeurteilungen erfolgen auf einer Notenskala von 1 bis 6. * 2 Die Fachnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Beurteilungen und werden auf halbe Noten gerundet. * 2a ungenügend sind; c) das Zeugnis nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist. Die Mangel- punkte ergeben sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und tiefe- ren Werten. 2 414.192 2 Liegen gewichtige Gründe Rechtsmittel 1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf die vorliegende Promoti- onsordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflege des Schulgesetzes vom 27. September 19902). § 9 * … 2) BGS
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
dividiert durch das Total der Vollzeitäquivalente im Kanton Zug. Die Vollzeitäquivalente erge- ben sich aus dem Durchschnitt der an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres angestellten der Anrechnung an die Ausbildungsleistung angemessen Rechnung. Insbeson- dere gilt: a) Personen, die sich auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprü- fung in Pflege und Behandlung vorbereiten, werden Betriebe ausgerichtet. Die Gesund- heitsdirektion legt die Höhe der Pauschalen fest; sie orientiert sich dabei an den Abgeltungen gemäss Abs. 1. 4 Die Abgeltung ist in die Verbesserung der Rahmenbedingungen
153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
unterstellt sind das DLZ sowie sämtliche Organisati- onseinheiten der kantonalen Verwaltung, die sich mittels Antrag der zustän- digen Direktion, Staatskanzlei und Gerichte an die Baudirektion für eine deren Inhalt. Soweit es für die sachgerechte Erfül- lung ihrer Aufgaben notwendig ist, beschränkt sich die Kenntnisnahme auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Mass. 2 Die Organisationseinheiten gemäss § 9. 3 Nicht gescannt, sondern physisch zugestellt (§ 9) werden zudem Postsen- dungen, die sich aus praktischen oder technischen Gründen nicht zur Digita- lisierung eignen, insbesondere: a) Zeitungen
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
den Vollzug von öffent- lichen Aufgaben sowie in weiteren begründeten Einzelfällen Standplätze für sich beanspruchen. * 3 Die Baudirektion, die Schifffahrtskontrolle sowie die Polizei haben jeder- zeit eines Ver- zeichnisses über die vermieteten Plätze zu verlangen. * 4 Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berück sind befugt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. § 15 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)4). * §
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeich- nen sich dadurch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II Fächer, für welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fä- cher der Sekundarstufe I finden sich im Anhang, e) beim Diplom für die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der In- haber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als a) "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre …] (EDK)" b)
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
ordentliche Nachsorge während 15 Jahren durch. 4 Innerhalb von 15 Jahren nach Deponieabschluss beteiligt sich der Inhaber an der Sanierung von Störfällen mit dem Selbstbehalt. Bei Nichtgebrauch fallen die für Ablauf der Frist von 15 Jahren übernimmt der Kanton die ordentli- che Nachsorge vollständig, sofern sich der Inhaber an der Äufnung der Spezialfinanzierung (§ 29 ff.) beteiligt hat. § 29 Finanzierung der maximalen Störfallkosten aller Deponien fest- gelegt ist. Der jeweilige Deponieinhaber beteiligt sich an der Speisung dieser Finanzierung mit einem Drittel der mutmasslichen maximalen Störfallkosten seiner

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