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3332.1 - Interpellationstext
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ist nicht immer klar, wann Bedenken weiter - geleitet werden sollen. Ist es aus Sicht der Regierung vertretbar, dass sich die Schul - leitung auf die Bedenken einer Drittperson (der „denunzierenden“ Lehrperson) seitens der direkt Betroffenen zu einer Beendigung eines Arbeitsver - hältnisses gekommen ist? b) Kann sich die Bildungsdirektion vorstellen, dass es auch hätte zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen all - fälligen eigenen Bedenken von einer Lehrkraft trennt, bevor die Schulleitung nicht auch die Sicht der betroffenen Schülerinnen eingeholt hat? Gibt es generell kantonale Richtlinien, wie Führungspersonen
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3341.1 - Interpellationstext
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im deutschsprachigen Raum anschaulich unter dem Hashtag #IchBinHanna. Auch in der Schweiz spitzt sich die Situation zu, im vergangenen Jahr wurde durch die Verbände des Mittelbaus der Schweizer Hochschulen gemäss Statut der Hochschule § 31 in die An- passung der Personalkategorien einbezogen? 12. Könnte sich der Regierungsrat vorstellen für personalrechtliche Anpassungen von der Fachhochschule Zentralschweiz
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3340.1 - Interpellationstext
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steigt. Die vielen Asphalt- und Be- tonflächen nehmen die Hitze besonders stark auf und diese staut sich an wegen den Gebäu- den, die eine Durchlüftung verhindern. Die Klimakarten zeigen Massnahmen und Beispiele Bauprojekte bekannt, an denen Bachabschnitte ausgedolt und aufgewertet werden könnten. Dazu stellen sich uns folgende Fragen: 1. Wie wichtig ist dem Regierungsrat, dass Bäche auch im Siedlungsraum wenn immer Anforderungen umgesetzt. Der Bauherr bei diesem Projekt ist die ZVB, doch der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Realisierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB und gewährt
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3355.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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hin- terliess sie insgesamt einen sehr guten Eindruck. Zum Vorteil wirkt sich insbesondere die Tat- sache aus, dass sie sich als Ersatzrichterin des Verwaltungsgerichts im Gerichtswesen des Kantons Zug nachfolgenden Beschluss getroffen. 3. Erwägungen der JPK Anlässlich des persönlichen Gesprächs konnte sich die Kommission von der Fach- und Sozial- kompetenz der Gewählten überzeugen. Mit ihrer offenen und
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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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che oder 5 Grossvieheinheiten (GVE) nicht unterschreiten; die maximale Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE. 4 Beiträge werden nur für Bauvorhaben ausgerichtet, die auf mindestens knüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben. § 8 Anmerkung im Grundbuch 1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken. 2 Das teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp
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414.361.1-A2 - Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
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Aufhebung des Konkordats anfallen. Art. 5 Zuständigkeiten 1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Kon- kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in ren-Konferenz Zentralschweiz. Art. 6 Abs. 2 wird vorbehalten. Art. 6 Übergangsrecht 1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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mit dem Zweck der Vorsorgeeinrichtung; c) Bereitschaft, sich in die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zuger Pensionskasse einzuarbeiten sowie sich aus- und weiterzubilden; d) Entscheidungsfreudigkeit, ng 1 Nimmt ein Mitglied des Regierungsrats Einsitz im Vorstand der Zuger Pensionskasse, so regelt sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 4 des Geset- zes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regie
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842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
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löschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)4). § 7 Zivilrechtspflege wahr, die gemäss KVG dem Kanton übertragen sind. * 2 Sie ist Meldestelle für Leistungserbringer, die sich nicht den Bestimmun- gen des KVG unterstellen (Art. 44 Abs. 2 KVG). § 5 Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung des Spitalpersonals en- gagieren; d) die konzeptionelle Nachbetreuung
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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maximal Fr. 22 000.– pro Jahr bzw. Fr. 60 000.– für die gesamte Ausbildung, sofern der Bewerber * a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befindet und 2 416.211 b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüg- lich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils massgebend. Bei Vo Für das 7. Geschwister 11 Punkte h) Für das 8. Geschwister 11 Punkte i) Für jedes Geschwister, das sich in Ausbildung befindet, werden zusätzlich 5 Punkte gerechnet. Für jedes Kind des Bewerbers werden
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413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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konstruktiven Haltung dafür, dass die im Schulleitbild vermittelte Grundhaltung zum Tragen kommt und sich Disziplinarmassnahmen möglichst erübrigen. Zu den Ge- bäuden und Einrichtungen ist Sorge zu tragen Lernende, die aus Unfall- oder Krankheitsgründen am Sportunterricht nicht teilnehmen können, melden sich bei der zuständigen Lehrperson, wel- che entsprechende Massnahmen anordnet. Die Schulleitung kann Anordnen einer Nachprüfung bzw. einer Nacharbeit. 6. Beschwerde * § 9 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem EG Berufsbildung vom 30. August 20013). 3) BGS 413.11 6 413.13 7. Schlussbestimmungen * §