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2123.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Ordnung und Sicherheit einzustufen. Bettelnde gebärden sich nicht selten reni- tent und belästigen Personen. Weil sie sich häufig dort aufhalten, wo Passantenströme durch- gehen, fühlen sich viele Personen Das Bettelverbot rechtfertige sich durch das öffentliche In- teresse an der Eindämmung der Gefahren, die sich aus dem Betteln für die öffentliche Ord- nung, Sicherheit und Ruhe ergeben könnten, sowie damit liesse sich eine gesellschaftliche (Fehl)Entwicklung nachhaltig stoppen, ist falsch und widerspricht den Erfahrungen in anderen Kantonen. Man muss sich der Tatsache bewusst sein, dass sich mit dieser
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1413.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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für die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe spezifisch ausgebil- detes Personal einsetzen zu können. Dazu bietet sich die Sicherheitsassistentin/der Sicherheitsassistent an22; für Anlass für die Sicherheit und Ruhe zu sorgen und Konfrontationen zum Vornher- ein möglichst zu vermeiden. Die Polizei sah sich damals gezwungen, unter grösstem Zeitdruck ein Sicherheitsdispositiv zu erarbeiten Aufrechterhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen hat, die Möglichkeit einzu- räumen, sich darauf vorbereiten und auf allfällige Sicherheitsmassnahmen auch pri- vat durchgeführter Vera
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Art. 274 Abs. 2 ZGB
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Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom
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Art. 328 Abs. 1 ZGB. § 23 Abs. 3, 24 SHG. §§ 2, 4, 5 DSG, SKOS-Richtlinien
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Arbeitgebers, Vermieters oder von Banken. Der Interpretation, dass sich der Gesetzgeber vom Gedanken hätte leiten lassen, dass es sich bei der Verwandtenunterstützung um eine familieninterne Angelegenheit des kantonalen Datenschutzgesetzes . Ohne auf die Beschwerdeanträge eintreten zu können, äussert sich das Gericht zu deren Ausgewiesenheit.Aus dem Sachverhalt:
Der Stadtrat von Zug verpflichtete das Ermahnung sei aufzuheben, da die Abklärung der Verwandtenunterstützungspflicht es zwangsläufig mit sich bringe, dass die für die Unterstützung in Betracht fallenden Verwandten von den Sozialhilfebehörden
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Urheberrecht
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Reduktion Rechnung getragen wird (E. 8).Aus den Erwägungen:
3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und von Amtes wegen zu prüfen ist (iura Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Der GT H richtet sich an Inhaber und Pächter von Gastgewerbebetrieben (Ziff. 1 GT H) und bezieht sich auf Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe Die Entscheidgebühr richtet sich dabei nach § 11 Abs. 1 KoV OG. Wird eine Partei – wie vorliegend – durch einen bei ihr selbst angestellten Rechtsanwalt vertreten, bemisst sich die Parteientschädigung nicht
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Art. 278 SchKG
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prache legitimiert sei, liess sich die Letztere nicht vernehmen, obwohl ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Besc 1411), während anderen Lehrmeinungen zufolge auch unechte Noven gehört werden können, jedoch nur falls sich daraus die Nichtigkeit des Arrestes ergibt oder sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren werden könne. Zur Begründung hielt der Arrestrichter fest, der gewöhnliche Drittschuldner, für den sich der Arrest dahingehend auswirke, dass er nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten
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§ 33 StG, Art. 35 DBG
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Kind geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss für das Kind tatsächlich sorgen. Dies kann an sich sowohl durch eine finanzielle Leistung wie durch persönliche Leistung erfolgen. Bei Art. 35 Abs. 1 durch die Abgrenzungsfunktion des Periodizitätsprinzips Erforderliche zu beschränken und müssen sich klar und deutlich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. (…) Eine streng periodenbezogene Bet rfen» bildet ein zentrales Tatbestandsmerkmal der Einkommensbildung. Spiegelbildlich präsentieren sich die Steuerfolgen auf Seiten desjenigen, der zunächst durch den Vermögenabgang beeinträchtigt wurde
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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des Kantons Zug gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil (§ 2 APV). Die schriftliche Prüfung besteht zum einen aus der Bearbeitung von zwei Fällen, die sich auf Zivilrecht und Zivi handle es sich um zwei selbständige Prüfungen mit unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen und Inhalten, einem jeweils eigenständigen Prüfungsablauf und separat zu erlassenden Verfügungen und sich daraus Relevanz, wenn die Anwaltsprüfung insgesamt nicht bestanden wird. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um eine Wiederholung der ganzen Anwaltsprüfung handelt oder um die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwälte
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§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
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fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen Formerfordernissen (§§ 64 und 65 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Zuger Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist, die vorliegende Beschwerde unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat Gemäss § 67 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11) richtet sich der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Die Entscheide
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Verfahrensrecht
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fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen Formerfordernissen (§§ 64 und 65 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Zuger Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist, die vorliegende Beschwerde unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat Gemäss § 67 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11) richtet sich der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Die Entscheide