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414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. 2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote Art. 8 Koordinationskonferenz 1 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs- / Zu- satzausbildungs-Organisationseinheiten die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zu- dem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse
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832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
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1 Die Kommission nimmt die Aufgaben der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG wahr und lässt sich über die Belange des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zug informieren. 2. Organisation § 4 es der Geschäftsgang verlangt, mindestens einmal jährlich. Die Präsidentin / der Präsident kann von sich aus oder auf Verlangen von drei Mitgliedern auch zusätzliche Sitzungen einberufen. 2 Die Traktandenliste der Mitglieder der Kommission (mit Ausnahme der Vertreterinnen / Vertreter der Behörden) richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsge- setz) vom
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG fest. * a) * … b) * … c) * … d) * … 2 Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege-Einstufungs- System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er Einnahmen übersteigen. 2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung vorsehen. § 6 Anspruchsberechtigung 1 Anspruch Durchführungsorganen Anspruchs- berechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz7). 4. Lastenverteilung § 14 Ausgaben für Ergänzungs
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414.376 - Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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als auch deren persönliche Interessen. Art. 4 Adressatinnen und Adressaten 1 Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe und Inter- essenten offen. Art. 5 Studiendauer und -umfang und Ort 1 Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus a) fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden, b) individuell wählbaren Spe Zentralschweiz und des Kantons St.Gallen zur Verfügung. 4 414.376 Art. 11 Auswahlkriterien 1 Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren
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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Rückerstattungspflicht richtet sich nach der be- stimmungsgemässen Verwendungsdauer des Objektes. 2 611.35 § 8 Bestimmung der Höhe der Rückforderung 1 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen oder Veräusserung. 3 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme. Sie richtet sich nach den §§ 9 und 10, sofern keine spezialgesetzlichen Be- stimmungen vorgehen. 4. Berechnung des Direktion die Not- wendigkeit von geeigneten Sicherungsmassnahmen. 2 Als Sicherungsmassnahmen kann insbesondere ein Verzeichnis der be- weglichen Sachen verlangt werden. § 5 Unterhaltspflicht 1 Die mit I
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeich- nen sich dadurch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II Fächer, für welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fä- cher der Sekundarstufe I finden sich im Anhang, e) beim Diplom für die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der In- haber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als a) "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre …] (EDK)" b)
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414.361.1-A2 - Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
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Aufhebung des Konkordats anfallen. Art. 5 Zuständigkeiten 1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Kon- kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in ren-Konferenz Zentralschweiz. Art. 6 Abs. 2 wird vorbehalten. Art. 6 Übergangsrecht 1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden
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915.1 - Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz)
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Mitarbeitende, Kundin- nen und Kunden sowie für Unternehmen, die beabsichtigen, sich im Kanton Zug anzusiedeln. 3 Der Kanton setzt sich insbesondere für die Innovations- und Technologie- förderung sowie die Förderung § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: § 1 Zweck 1 Der Kanton Zug positioniert sich national und international als attraktiver und wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort. 2 Kanton und
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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle. § 14 Ausführungsrecht 1 Der handeln. 2 Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen. 3 Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz6). § 6 Bewilligung 1 Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre liegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. 2 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in
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753.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (V EG BSG)
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Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden. 2 Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt. Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjah- res des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Anzahl Meter Seeuferanstoss. 2 In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr 2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. Septem- ber 2020 über die Ausrichtung