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822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
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dividiert durch das Total der Vollzeitäquivalente im Kanton Zug. Die Vollzeitäquivalente erge- ben sich aus dem Durchschnitt der an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres angestellten der Anrechnung an die Ausbildungsleistung angemessen Rechnung. Insbeson- dere gilt: a) Personen, die sich auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprü- fung in Pflege und Behandlung vorbereiten, werden Betriebe ausgerichtet. Die Gesund- heitsdirektion legt die Höhe der Pauschalen fest; sie orientiert sich dabei an den Abgeltungen gemäss Abs. 1. 4 Die Abgeltung ist in die Verbesserung der Rahmenbedingungen
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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ordentliche Nachsorge während 15 Jahren durch. 4 Innerhalb von 15 Jahren nach Deponieabschluss beteiligt sich der Inhaber an der Sanierung von Störfällen mit dem Selbstbehalt. Bei Nichtgebrauch fallen die für Ablauf der Frist von 15 Jahren übernimmt der Kanton die ordentli- che Nachsorge vollständig, sofern sich der Inhaber an der Äufnung der Spezialfinanzierung (§ 29 ff.) beteiligt hat. § 29 Finanzierung der maximalen Störfallkosten aller Deponien fest- gelegt ist. Der jeweilige Deponieinhaber beteiligt sich an der Speisung dieser Finanzierung mit einem Drittel der mutmasslichen maximalen Störfallkosten seiner
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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nach Ereignis die Bevölkerung und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz12). * 3 Die Meldung von Störfällen an die Ala Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren37); handelt es sich um Sonder- abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren. 2 Das Amt für Umweltschutz kann diese TVA 38) Art. 12 Abs. 2 TVA 7 811.11 § 13 Sonderabfälle 1 Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt39). * 2 Das Amt für Umweltschutz
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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
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unterstellt sind das DLZ sowie sämtliche Organisati- onseinheiten der kantonalen Verwaltung, die sich mittels Antrag der zustän- digen Direktion, Staatskanzlei und Gerichte an die Baudirektion für eine deren Inhalt. Soweit es für die sachgerechte Erfül- lung ihrer Aufgaben notwendig ist, beschränkt sich die Kenntnisnahme auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Mass. 2 Die Organisationseinheiten gemäss § 9. 3 Nicht gescannt, sondern physisch zugestellt (§ 9) werden zudem Postsen- dungen, die sich aus praktischen oder technischen Gründen nicht zur Digita- lisierung eignen, insbesondere: a) Zeitungen
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413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe- ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt Vollzug Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi- rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Verein- barung Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 14 Streitbeilegung 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenve
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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mit dem Zweck der Vorsorgeeinrichtung; c) Bereitschaft, sich in die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zuger Pensionskasse einzuarbeiten sowie sich aus- und weiterzubilden; d) Entscheidungsfreudigkeit, ng 1 Nimmt ein Mitglied des Regierungsrats Einsitz im Vorstand der Zuger Pensionskasse, so regelt sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 4 des Ge- setzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regie
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141.4 - Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
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Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildung richtet sich nach § 2 dieses Reglements. 3 Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Ansätzen gemäss § 5 dieses Reglements. § 2 Kriterien diese Voraus- setzungen nicht. 1) BGS 154.25 2) BGS 141.1 GS 2016/017 1 141.4 2 Die Weiterbildung hat sich insbesondere an staatsrechtlichen oder parla- mentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fr
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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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che oder 5 Grossvieheinheiten (GVE) nicht unterschreiten; die maximale Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE. 4 Beiträge werden nur für Bauvorhaben ausgerichtet, die auf mindestens knüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben. § 8 Anmerkung im Grundbuch 1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken. 2 Das teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp
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633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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Kanton Zug 633.1 Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 (Stand 1. Oktober 1959) Die Regierungen der Kantone,
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942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbe- reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnis- se als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun- gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland