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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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schriftlichen und mündlichen Leistun- gen. § 12 Prüfungsfächer 1 Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler wird in Deutsch, Französisch, Mathematik, im S Gymnasiums Menzingen können an Stelle von Französisch auch Italienisch wählen. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf den Stoff der beiden letz- ten Unterrichtsjahre; im Ergänzungsfach wird der Stoff Wiederholung der Prüfung 1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht des letzten Jahres in den P
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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1 Die Leistungsbeurteilungen erfolgen auf einer Notenskala von 1 bis 6. * 2 Die Fachnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Beurteilungen und werden auf halbe Noten gerundet. * 2a ungenügend sind; c) das Zeugnis nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist. Die Mangel- punkte ergeben sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und tiefe- ren Werten. 2 414.192 2 Liegen gewichtige Gründe Rechtsmittel 1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf die vorliegende Promoti- onsordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflege des Schulgesetzes vom 27. September 19902). § 9 * … 2) BGS
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826.153 - Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit, a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Ges Sanitätsdirektorenkonferenz festge- legt. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton 1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Familienhaushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe- ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt
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511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug- halter gemäss Bundesrecht. Art. 12 Beistand 1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- unterbreiten. Beide Kantonsregie- rungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann. Art. 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer
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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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den Vollzug von öffent- lichen Aufgaben sowie in weiteren begründeten Einzelfällen Standplätze für sich beanspruchen. * 3 Die Baudirektion, die Schifffahrtskontrolle sowie die Polizei haben jeder- zeit eines Ver- zeichnisses über die vermieteten Plätze zu verlangen. * 4 Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berück sind befugt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. § 15 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)4). * §
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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber zugelassen. 2 Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit im Beurkundungswesen auf einer Gemeindekanzlei des Kantons eingeräumt. Die Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. b) Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbe- griffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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vorsieht. 2 Sie können a) am Schätzungsaugenschein teilnehmen oder sich vertreten lassen; b) Einsicht in die Schätzungsunterlagen nehmen; c) sich über die zur Anwendung kommende Schätzungsmethode orien- tieren gestellt oder können beim Sekretariat bezogen wer- den. * § 7 * … 2 215.14 § 8 Erbengemeinschaft 1 Können sich die Erben über den Antrag, eine amtliche Schätzung zu ver- langen, nicht einigen, hat jede Erbin oder
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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im Rahmen eines maximal zwölfwö- chigen bezahlten Urlaubs der Lehrperson Gelegenheit zu bieten: a) sich über längere Zeit ausschliesslich mit den zentralen Fragen des eigenen Berufes vertieft auseinand zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten: a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung; bei der Lohnzahlung während der Weiterbil- dung anzurechnen ist. § 6 * Verfahren 1 Lehrpersonen, die sich um eine individuell zusammengestellte Weiterbil- dung bewerben, haben a) die Schulleitung in die
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Pro- zent abgezogen, b) an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überre- gionalen kantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. Art
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423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
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b. 2 Die Stiftung bemüht sich aktiv um Einnahmen. Sie achtet darauf, dass da- durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. § 6 * 1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen werden vom Stadtrat gewählt. Der Regierungsrat wählt zudem den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst. 2 Der Stiftungsrat ist das Führungsorgan der Stiftung. Er hat insbesondere folgende