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861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
der Liegenschaft 1 Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach der Art der Einrichtung. Sie bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit, sich im Freien in der direkten Unterkunftsumgebung aufzuhalten Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
obliegt die Aufsicht über die Staatsverwaltung. Die Aufsicht über die kantonalen Anstalten richtet sich nach der Spezialgesetzgebung. 2 Gegenüber den vom Regierungsrat gewählten staatlichen Vertretern und Der Regierungsrat bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertretung. 4 Die Direktionen gliedern sich entsprechend ihren Aufgaben und Zustän­ digkeiten in Ämter. Ihre Leiter und Leiterinnen unterstehen
Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
Verträge einzeln unterzeichnen. 3 Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen richten sich nach Art. 14 f. des Obligationenrechts. 4 Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– kann für alltägliche Einzelbestellung auszugehen. 2 Bei Dauerverträgen wie Miet-, Service- und Unterhaltsverträgen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen
Reglement über die Jahresarbeitszeit
Minuten; c) bei der 41-Stunden-Woche: 8 Stunden 12 Minuten. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 4 * Jährliche S in Absprache mit dem Personalamt Ausnahmen be- willigen kann. 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnen sich die am Stichtag zulässigen positi- ven oder negativen Zeitsaldi nach Massgabe des jeweiligen Besc
Verordnung über die amtliche Vermessung
Entscheide der Nomenklaturkommission 1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache 2 Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen. 6 215.31 3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutations- auftrag erteilt hat. § 19 Verwaltung und Sicherung 1 Die Nachführungsstellen sind für die von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen
Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Voll-, Teil- und Nebenämter im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2019–2024
beschliesst: § 1 1 Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2019–2024 aus neun Mitgliedern im Vollamt zusammen. § 2 1 Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2019–2024 aus vier Mit­ gliedern
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
(GIBZ) und am Landwirtschaftlichen Bildungs­ und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ). * 3 Er beteiligt sich an der Zuger Techniker­ und Informatikschule und am Fachhochschulinstitut für Finanzdienstleistungen Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen betei­ ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
für die bereits diese Promotionsord­ nung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zuständigen Rekto­ rin oder dem zuständigen
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebüh- rentarifs1). 2 Nicht gebührenpflichtig sind: a) Kontrollen und besonderen Aufwand verbunden sind. 3 Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG)2) und dem Bundesgesetz über die Unfallve
Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
werden. § 5 Verfahren 1 Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes. 2 Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz ist die Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nach- trägliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergeset- zes1). § 6 Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige Erlangung

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