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Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Perso- nen beherbergen, erhoben und abgeliefert. * § 3 Befreiung von der Abgabepflicht 1 Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemein- den oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabi werden. 2 944.2 2. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 8 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)1). 2 R
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
20072), * beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich zu mindestens 50 % am Aktienkapital der Zuger- land Verkehrsbetriebe AG. * 2 Die Gemeinden können sich am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbe- triebe
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
nung verlangt. 3 … * § 5 Rahmentarif – Tarifschutz * 1 Die Institutionen der Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen (Tarifschutz). * 2 … * 1) SR 832.10 2 826.113 § 6 Rahmentarif – Pflegetaxe * 1 Die Pflegetaxe bemisst sich abgestuft nach dem Pflegebedarf und umfasst die Kosten für Pflichtleistungen nach Art. 7 der Kran Spitalgesetz3). 2 Für die Sicherung von Investitionsbeiträgen gemäss Abs. 1 und deren Rückerstattung bei Zweckentfremdung oder Veräusserung gilt die Verord- nung über die Sicherung und Rückerstattung von
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
sind Richtprä­ mien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversiche­ rung. 1) SR 832.10 2 842.6 § 6 Berechnung § 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes 1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz3): a) * … b) * … c) * … d) der Kinderabzug gemäss § 6 Abs. 1 und
Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
entrichten ihren Beitrag auf Basis ei­ nes fiktiven Steuerertrags der juristischen Personen, welcher sich bei An­ wendung des durchschnittlichen Steuerfusses aller Kirchgemeinden erzielen liesse. Dieser höhere har­ monisierten Steuerkraft pro Person aller Kirchgemeinden 2) lie­ gen. 2. * Der Anspruch berechnet sich aus der Summe der harmonisierten Steuerkraft der bezugsberechtigten Kirchgemeinden 3) zuzüglich dem
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Reglement festge- legten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung …)». Art. 13 Titel 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Lehrdiploms ist berech- tigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
n zur Verfügung stellen. 2. Disziplinar- und Hausordnung § 6 Hausordnung 1 Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu halten. § 7 Disziplinarvergehen und D snahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus. 4 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %. 3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen. 2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh- mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversiche- rungsgesetzes Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver- sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzu- reichen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprü- fung. § 13 Übersetzung 1 In jedem Stadium des Verfahrens Finanzielles § 14 Gebühren und Auslagen 1 Die Behörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, welche sich nach der Gebührenverordnung AuG1) und nach dem Verwaltungsgebühren- tarif2) richten. Aus verwaltu
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden. 10. Die Beschwerde erweist sich aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos. 5 In Fällen von Abs. 4 entscheidet die zuständige (BG­KKE) vom 21. Dezember 20071)); 12. Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bun­ desgesetzes über die Jagd und den BGS 752.5 6) BGS 752.5­A1 7) BGS 811.1 8) BGS 731.1 9) BGS 751.12 13 153.3 § 8 Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge­ schäfte: 1. Angemessene Erhöhung

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