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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
15 Vertragsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren. * 1) In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2010. 4
Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
des Heimfalls. 4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser be­ rechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Mil­ lionen Franken nach dem Jahresmittel
Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
gilt in der Regel für acht Jahre. Sie kann während der Gültig- keitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich ver- ändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und Regierungsrat die strategischen Ziele. Sie können während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert intern und extern über die
153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
ng (DelV) vom 28. No­ vember 20175), wird an das kantonale Sozialamt delegiert, sofern: * a) * es sich um Beiträge an kantonal tätige Institutionen und Gruppen han­ delt, die Kinder­ und Jugendprobleme lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen; b) * es sich um Gesuche um Beiträge zur Unterstützung ihrer Aktivitäten, insbesondere um Zeltanschaffungen oder
Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
«Museum in der Burg Zug» eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug, vorausgesetzt, dass sich die Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporationsge- meinde Zug gemäss § 6 dieses n Ge- brauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten. § 8 1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen
Bereitstellung und Zuteilung der Mittel für den Schadenplatz;2) – setzt den Zivilschutz ein;2 – befasst sich mit der übergeordneten Koordination; 1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Jan. 1993 2) Fassung gemäss Evakuationen. 3. Übergang zur Notorganisation und Rückführung1) 3.1 Übergang zur Notorganisation Falls sich das Ereignis zu einer besondern oder ausserordentlichen Lage entwickelt, bei der in einzelnen oder für Fahrzeuge, Aufbau der Sanitätshilfsstelle, Patiententransport in die Sanitätshilfsstelle, Sicherstellen der Infrastruktur San Hist1) 2.2.2 Sanitätsdienst Front1) (Anhänge 4 und 5) Mittel: Rettungsdienst
Microsoft Word - 423.311-A2.doc
Grossen Gemeinderates vom 26. August 1975 I. Museumsgegenstände der Einwohnergemeinde Zug, welche sich im Rat- haus und im Museumsgut des Historischen Museums befinden A. Museumsgegenstände im Rathaus Wert) h) Glasmalereien (Werkhof) 7 Glasgemälde neueren Datums, aus der Burg B. Gegenstände, welche sich in Amtsräumen befinden a) Ölbilder Georg Keiser, Stadtbaumeister, von C. Moos 423.311 423.311-A2 3
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer abge­ geben. Als Berufsfischerin bzw. Berufsfischer gilt, wer sich über eine be­ sondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei gewerbsmässig ausübt. Die Konkordats Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben. * 7 933.111 § 18 Fischeinsatz 1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftli­ chen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kontrolle der Schutzräume und ­anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord­ net das Amt die Beseitigung der Mängel und Kosten 1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen: a) der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschut­ zes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, die Überführung in die professionelle psychologische Betreuung. § 13 * … § 14 Sicherheitskompanie 1 Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie; a) überwacht Geländeräume und Objekte;
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tat- ortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fi- schereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Ver- hältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft

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