Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12833 Inhalte gefunden
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung)
konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Art. 3 Stellvertretung und Mithilfe 1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, ver- pflichten sich die Vereinb Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizi- enten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen. 2 Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe mit Material
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
maximal das zweifache der Wochen- lektionen betragen. 3 Bei Abwesenheiten spielt es keine Rolle, ob es sich um krankheits- oder anderweitig bedingte Absenzen handelt. Absenzen werden sowohl dem ent- sprechenden Findet während des Semesters bei gekürztem Kontingent keine weitere Überschreitung statt, dann erhöht sich der Faktor für das Folgesemester wieder auf 2. Bei einer weiteren Überschreitung hingegen bleibt der
Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1). § 15 Strafbestimmungen Übertretungsstrafge- setz2) bestraft. * 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Strafbar macht sich insbe- sondere auch derjenige, der die Mitwirkung gemäss § 12 verweigert. § 16 Inkrafttreten 1 Diese
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Anhang)
anzuordnen. Rückwärtsfahrten sind nur im Zusammenhang mit Wendema­ növern zulässig. Der Wendeplatz richtet sich nach der SN 640 271a und SN 640 052. Über Ausnahmen beschliesst die Verbandsgemeinde nach Abspra­ Abspra­ che mit dem ZEBA. * § 19 * Standort 1 Die Dimensionierung und Anordnung der Sammelstelle richtet sich nach den Normalien Unterflursammelstelle (UFC). Der gesamte Schwenkbereich des Sammelfahrzeuges, mithin
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
angebotene Ausbildungsgang dipl. Betriebswirt­ schafterinnen und dipl. Betriebswirtschafter HF richtet sich nach den bun­ desgesetzlichen Vorgaben. § 2 Leitung HFW 1 Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit zulasten der Studentinnen und Stu­ denten. 8. Rechtsschutz § 33 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach §§ 7 und 8 des EG Berufsbildung1). 9. Übergangs­ und Schlussbestimmungen § 34 Ergänzendes Recht
Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin. Ziff. 2 Sachliche Zuständigkeit 1 Soweit sich Aufsichtsbeschwerden, für die der Kantonsrat gemäss Ziff.1 zuständig ist, auf hängige oder rechtskräftig äusseren Ge- schäftsgang einer Behörde. 2 Die Aufsicht des Kantonsrates über die Gerichte beschränkt sich auf den äusseren Geschäftsgang. Ziff. 3 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium von diese Promotionsord- nung gilt, so werden grundsätzlich die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zu- ständigen Rektorin oder dem zuständigen
Promotionsordnung für die Fachmittelschule
mehr. Die Leistungsbeurteilungen erfolgen auf einer Noten- skala von 1 bis 6. 2 Die Fachnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Beurteilungen und werden auf die Dezimalstelle gerundet ungenügend sind; c) das Zeugnis nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist. Die Mangel- punkte ergeben sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und tiefe- ren Werten. 2 414.192 2 Liegen gewichtige Gründe
Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
2 In der Integrationskommission sollen kantonale und gemeindliche Behör- den und Amtsstellen, die sich mit Integrationsfragen befassen, vertreten sein sowie andere an Integrationsfragen interessierte Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion des Innern führt den Vor- sitz. Im Übrigen konstituiert sich die Integrationskommission selber. Insbe- sondere kann sie Subkommissionen und Arbeitsgruppen bilden
Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
beschliesst: 1. Kantonale Notorganisation § 1 Zweck 1 Zur Sicherstellung der öffentlichen Dienste und zur Hilfeleistung in Notla- gen, die sich mit der ordentlichen Organisation nicht bewältigen lassen nlagen und Wasservorkommen. 2 Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserver- sorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Einwoh- nergemeinden über ihre werkbezogene Aufgaben 1 Die Gemeinden stellen in ihrem Gebiet die Trinkwasserversorgung in Not- lagen sicher und vollziehen die Vorschriften des Bundes. 2 Soweit die Wasserversorgung einem selbstständigen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch