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Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
sowie die Erneuerung eines Gebäudes sind we­ sentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 20 000 Franken verändert. 2 Ändert sich der Versicherungswert um weniger als 20 000 Franken, kann
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
und dürfen dieses nicht konkurrenzieren. § 3 Beteiligungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen. § 4 Aufgaben 1 Der Kantonsrat a) Beiträge der Gemeinden und allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen
Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
Auskunft und Unterlagen über die vermieteten Plätze zu verlangen. * 4 Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berück zur amtlichen Untersuchung vorgeführt worden sind. § 15 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). § 16
Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag verweigert Aufwendungen bis Fr. 10 000.–; c) die Abschreibungen von aktiviertem, genehmigtem Anlagevermögen und die sich ergebenden Folgekosten. 2 Es werden folgende Abschreibungssätze auf die Nettokosten (subventions- durch die Institution vorgenommenen Beurteilung aus strategischer, ökonomischer und qualitativer Sicht gerechtfertigt ist (betriebliche und wirtschaftliche Zweckmässigkeit und Angemessen- heit). 1) BGS
Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen 1. Die Gebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prü- fung. Der Stundenansatz beträgt Fr. 144.– 2. Das Strasse 1. Praktische Schiffsführerprüfung a) Die Gebühr für die praktische Schiffsführerprüfung richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenan- satz beträgt: Fr. 120.– b) Das Strass
Gesetz über das Zuger Kantonsspital
und Kranken- pflege und für andere Spitalberufe. § 2 Standort 1 Das Zuger Kantonsspital befindet sich beim heutigen Spital und Pflege- zentrum Baar. * § 3 Anlagen und Eigentum 1 Bauherr des Zuger Kan Patienten sowie zwischen der Betriebsgesellschaft und den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern richten sich nach Schweizerischem Obliga- tionenrecht1). § 7 Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über das g des Kantons Zug gemäss § 1 dieses Gesetzes und ent- sprechend den Vorgaben der Spitalliste sicherstellen kann. * 2 Optionen für Struktur- und Kapazitätsanpassungen sind vorzusehen. § 5 Betriebsgesellschaft
Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
zahlungsberechtigt ist; 1) BGS 921.1 GS 30, 443 1 922.31 b) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, das Hof- düngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hof- düngerausbringung Schwyz, Obwalden, Nid- walden und Zug zu verbessern; c) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, die Am- moniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Be- rechnungsmodell
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
iedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. * § 3 Abteilungen 1 Das Kantonsgericht gliedert sich wie folgt: a) Geschäftsleitung; b) 1. Abteilung (ZGB; OR, insbesondere Werkvertragsrecht); c) 2. Abteilung mit drei Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern be­ schlussfähig. * 5 Die Geschäftsleitung konstituiert sich im Übrigen selbst. * 6 … * 7 … * § 5 Zirkulationsentscheid * 1 Entscheide können auf dem Zirkulationsweg
Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das Dienstverhältnis richtet sich nach den entspre- chenden Vorschriften der Standortgemeinde. § 10 * Anstellung und Stellvertretung Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)1). § (Infostar) gehen zulasten der Zi- vilstandskreise. § 4 * … § 5 * … § 6 * Sicherheitspapier 1 Soweit für bestimmte Formulare Sicherheitspapier benötigt wird, wird die- ses den Zivilstandsämtern von der Direktion
Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
ss- nahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB5). * 2 Die Gebühren für Amtshandlungen im Kindesschutz richten sich vorbe- hältlich § 57 Abs. 2 EG ZGB6) nach dem Verwaltungsgebührentarif7). * 1) SR 210 2) BGS 111.1 ge- hen zu Lasten der Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei nicht um Unterstützungskosten oder Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung handelt

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