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Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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sowie die Erneuerung eines Gebäudes sind we sentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 20 000 Franken verändert. 2 Ändert sich der Versicherungswert um weniger als 20 000 Franken, kann
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Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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und dürfen dieses nicht konkurrenzieren. § 3 Beteiligungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen. § 4 Aufgaben 1 Der Kantonsrat a) Beiträge der Gemeinden und allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen
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Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
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Auskunft und Unterlagen über die vermieteten Plätze zu verlangen. * 4 Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berück zur amtlichen Untersuchung vorgeführt worden sind. § 15 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). § 16
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Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
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Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag verweigert Aufwendungen bis Fr. 10 000.–; c) die Abschreibungen von aktiviertem, genehmigtem Anlagevermögen und die sich ergebenden Folgekosten. 2 Es werden folgende Abschreibungssätze auf die Nettokosten (subventions- durch die Institution vorgenommenen Beurteilung aus strategischer, ökonomischer und qualitativer Sicht gerechtfertigt ist (betriebliche und wirtschaftliche Zweckmässigkeit und Angemessen- heit). 1) BGS
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Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
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1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen 1. Die Gebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prü- fung. Der Stundenansatz beträgt Fr. 144.– 2. Das Strasse 1. Praktische Schiffsführerprüfung a) Die Gebühr für die praktische Schiffsführerprüfung richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenan- satz beträgt: Fr. 120.– b) Das Strass
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Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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und Kranken- pflege und für andere Spitalberufe. § 2 Standort 1 Das Zuger Kantonsspital befindet sich beim heutigen Spital und Pflege- zentrum Baar. * § 3 Anlagen und Eigentum 1 Bauherr des Zuger Kan Patienten sowie zwischen der Betriebsgesellschaft und den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern richten sich nach Schweizerischem Obliga- tionenrecht1). § 7 Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über das g des Kantons Zug gemäss § 1 dieses Gesetzes und ent- sprechend den Vorgaben der Spitalliste sicherstellen kann. * 2 Optionen für Struktur- und Kapazitätsanpassungen sind vorzusehen. § 5 Betriebsgesellschaft
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Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
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zahlungsberechtigt ist; 1) BGS 921.1 GS 30, 443 1 922.31 b) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, das Hof- düngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hof- düngerausbringung Schwyz, Obwalden, Nid- walden und Zug zu verbessern; c) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, die Am- moniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Be- rechnungsmodell
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Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
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iedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. * § 3 Abteilungen 1 Das Kantonsgericht gliedert sich wie folgt: a) Geschäftsleitung; b) 1. Abteilung (ZGB; OR, insbesondere Werkvertragsrecht); c) 2. Abteilung mit drei Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern be schlussfähig. * 5 Die Geschäftsleitung konstituiert sich im Übrigen selbst. * 6 … * 7 … * § 5 Zirkulationsentscheid * 1 Entscheide können auf dem Zirkulationsweg
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Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das Dienstverhältnis richtet sich nach den entspre- chenden Vorschriften der Standortgemeinde. § 10 * Anstellung und Stellvertretung Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)1). § (Infostar) gehen zulasten der Zi- vilstandskreise. § 4 * … § 5 * … § 6 * Sicherheitspapier 1 Soweit für bestimmte Formulare Sicherheitspapier benötigt wird, wird die- ses den Zivilstandsämtern von der Direktion
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Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
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ss- nahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB5). * 2 Die Gebühren für Amtshandlungen im Kindesschutz richten sich vorbe- hältlich § 57 Abs. 2 EG ZGB6) nach dem Verwaltungsgebührentarif7). * 1) SR 210 2) BGS 111.1 ge- hen zu Lasten der Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei nicht um Unterstützungskosten oder Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung handelt