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Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerber und Be- werberinnen zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens einem en und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil. 2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle aus dem Betreibungs-
Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz1). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person schaft, des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates ein Einkommen erzielt, richtet sich unter Berücksich- tigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Konkordat und dem Ger SR 312 3) SR 322.1 4) BGS 161.1 5) BGS 332.33 GS 30, 795 1 331.2 § 2 Zuständigkeiten 1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Straf- und Massnahmenvollzug gegen- über Erwachsenen zuständig. 2 Der Vollzugs-
Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
Entschuldigung der Arbeit fernbleibt oder die Arbeit abbricht. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, richten sich die Sanktionen nach Art. 23 Abs. 4 und 5 JStG. 2 331.71 § 7 Kosten und Haftung bei persönlicher Leistung * 1) SR 311.1 3 331.71 § 10 * Vollzugskosten und Beiträge 1 Die Tragung der Vollzugskosten richtet sich nach Art. 45 JStPO und § 121 GOG. 2 Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet über die
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prüf- ung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
Lehrerbesoldungsgesetzes berücksichtigt. 6 Die erstmalige Berechnung der beiden Normpauschalen bemisst sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der Kindergarten­ und der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe massgeblichen An­ zahl Schülerinnen und Schüler und der Anzahl Jahreswochenstunden. 2 Im Übrigen richten sich der Kontrollbereich sowie die der Finanzkontrolle zustehenden Einsichtsrechte bezüglich Zweckverwendung Beiträge an die Pensionskasse. 3 Die erstmalige Berechnung der Jahreswochenstunden­Pauschale berück­ sichtigt die im Schuljahr 2007/08 in den Gemeinden angebotene Anzahl Jahreswochenstunden. § 4 Teuerungsausgleich
Gesetz über die kantonalen Schulen
Vorgaben und Ent­ scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent­ wicklungsstand der Schule. 4 Die Schulkommission ftrag und Schulbetrieb dies erfordern, wie z.B. Schulleiter, Klassenlehrer und Schülerberater; c) sich regelmässig fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden. § 16 Schuldienste 1 Der Regierungsrat
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
einem Wochentag (Nachmittag) und am Samstagmorgen statt. 2 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des KBZ. 2. Aufnahme § 4 Aufnahmebedingungen 1 Für die Aufnahme in die HFW gelten folgende zu den Prüfungen. § 15 Prüfungsergebnis 1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Teilnote ermittelt, die sich in Fächern mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus dem Durchschnitt beider Teilprüfungen
Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
Lektion. Die genaue Höhe der Entschädigung wird vom Amt für Berufsbildung festgelegt. Sie richtet sich nach der Ausbildung der Refe- rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen. § 3 1 In Zug; lange Fahrwege wegen dezentrali- sierter Qualifikationsverfahren usw. Die Vergütungen richten sich nach §§ 24 und 25 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsver- hältnis des Staatspersonals
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
die oder der Vorsitzende mit Stichent- scheid. § 3 Organisation 1 Die Schätzungskommission gliedert sich in folgende Kammern: a) Enteignungsrechtliche Kammer; b) Landwirtschaftliche Schätzungskammer; c) ls ein anderes Mitglied, jeweils nach Amts- oder natürlichem Alter. 2 Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. 3 Bei länger dauernder Verhinderung legt die Gesamtkommission eine ande- re Ordnung fest
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren5); handelt es sich um Sonder­ abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren. 2 Das Amt für Umweltschutz kann diese 1 TVA 6) Art. 12 Abs. 2 TVA 7 811.11 § 13 Sonderabfälle 1 Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt1). * 2 Das Amt für Umweltschutz

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