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831.511-A1-1-1.de.pdf
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ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %. 3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen. 2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh- mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversiche- rungsgesetzes Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver- sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen
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Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Zug mit mindestens 1000 Besucherinnen und Besucher. b) Beim zusätzlichen öffentlichen Verkehrsangebot handelt es sich um Extrabusse oder Extrazüge
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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gemäss dem Regionalen Schulabkom- men Zentralschweiz. GS 2013/040 1 414.412 2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh- merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium § 7 Einschreibung 1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen
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Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
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die Aussagen und Texte vollständig und mög- lichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme. 2 Sie sind hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen Einsätze, insbesondere dauerhafte Überwachungs- massnahmen: nach Vereinbarung 3 Die Ansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. 4 Der Regierungsrat kann den Vergütungstarif mit Zustimmung der Gerichte der
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Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
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Schulleitung kann eine Disziplinarkommission einsetzen und deren Geschäftsordnung erlassen. 2 Sie setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern und je einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin zusammen. 3 das zuständige Schul- leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen rich- ten sich nach Abs. 1–3. 5 Ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht kann ohne vorgängige Benachrichtigung kantonalen Gymnasien; b) die Fachmittelschule; c) die Wirtschaftsmittelschule. 2 Es dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe- triebs. 3 Die Schulen können ergänzende Richtlinien
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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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414.31 2) BGS 414.31 GS 2014/026 1 414.311 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Ent- wicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurücker- stattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie- rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen
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Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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für die bereits diese Promotionsord nung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zuständigen Rekto rin oder dem zuständigen
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Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
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Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medien- mitteilungen und/oder
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Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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Rückverset- zung erfüllt sind. 3 414.154 2 Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt oder entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die neuen Bestimmungen aus, sofern sich Unklarheiten aus die- sen ergeben. 4 414.154 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin
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der KSD-Beauftragten der Zentralschweiz und des Tessins». 2 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie trifft sich bei Bedarf, um die an- stehenden gemeinsamen Aufgaben zu bearbeiten, jedoch mindestens