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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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und dürfen dieses nicht konkurrenzieren. § 3 Beteiligungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen. § 4 Aufgaben 1 Der Kantonsrat a) Beiträge der Gemeinden und allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen
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153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
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ng (DelV) vom 28. No vember 20175), wird an das kantonale Sozialamt delegiert, sofern: * a) * es sich um Beiträge an kantonal tätige Institutionen und Gruppen han delt, die Kinder und Jugendprobleme lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen; b) * es sich um Gesuche um Beiträge zur Unterstützung ihrer Aktivitäten, insbesondere um Zeltanschaffungen oder
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden. 10. Die Beschwerde erweist sich aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos. 5 In Fällen von Abs. 4 entscheidet die zuständige (BG-KKE) vom 21. Dezember 20071)); 12. Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bun- desgesetzes über die Jagd und den Bst. e des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Februar 20072)). § 8 Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge- schäfte: 1. Angemessene Erhöhung
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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aufgeteilt. Alle Aktien haben den- selben Nominalwert. 2 Mindestens die Hälfte des Aktienkapitals befindet sich im Eigentum des Kantons. Diesen gesetzlichen Mindestanteil darf der Kanton nicht veräus- sern. 3 Die das Aktienkapital regeln die Statuten. § 6 Andere Finanzierungsformen 1 Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküb- lichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen. 2 Die Zuger
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü- fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord- net das Amt die Beseitigung der Mängel und Kosten 1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen: a) der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschut- zes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, die Überführung in die professionelle psychologische Betreuung. § 13 * … § 14 Sicherheitskompanie 1 Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie; a) überwacht Geländeräume und Objekte;
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021
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Bejagungsmöglichkeiten am folgenden Jagdtag ver- bindlich. § 10 Schontage 1 Die Schontage richten sich nach § 14 des Jagdgesetzes1). Öffentliche Feier- tage sind Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria 932.111 2 Die Aufsichtspflicht kann auf eine andere patentinhabende Person übertra- gen werden, wenn sich die neu verantwortliche Person vor Übernahme der Aufsichtspflicht telefonisch via Einsatzleitzentrale Bestandesre- duktion gilt als ausreichend, wenn mindestens 390 Rehe erlegt werden. 4 Das Basiskontingent sichert jeder Markeninhaberin und jedem Markenin- haber einen Erstabschuss zu. Der Erstabschuss wird dem
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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
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Vorgaben und Ent- scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 4 Die Schulkommission ftrag und Schulbetrieb dies erfordern, wie z.B. Schulleiter, Klassenlehrer und Schülerberater; c) sich regelmässig fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden. § 16 Schuldienste 1 Der Regierungsrat
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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für die bereits diese Promotionsord- nung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zuständigen Rekto- rin oder dem zuständigen
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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für die bereits diese Promotionsord- nung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zuständigen Rekto- rin oder dem zuständigen