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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
1 Die Leistungsbeurteilungen erfolgen auf einer Notenskala von 1 bis 6. * 2 Die Fachnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Beurteilungen und werden auf halbe Noten gerundet. * 3 ungenügend sind; c) das Zeugnis nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist. Die Mangel- punkte ergeben sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und tiefe- ren Werten. 2 414.192 2 Liegen gewichtige Gründe
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer abge- geben. Als Berufsfischerin bzw. Berufsfischer gilt, wer sich über eine be- sondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei gewerbsmässig ausübt. Die Konkordats Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben. * § 18 Fischeinsatz 1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftli- chen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü- fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
besuchen (ausgenommen Tertiärstufe), sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn ihr Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Zug befindet. 3 Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei 3 Für Tests gelten ungeachtet des Wohnsitzes die Tarife gemäss Tarifliste. § 5 Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird
315.1 - Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG)
Anwaltstarif 1 Der von der Opferhilfe vergütete Stundenansatz für Anwältinnen und An- wälte richtet sich nach der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbei- standschaft gemäss Verordnung über den A 29 Abs. 3 OHG1) ist das Verwal- tungsgericht. 2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestim- mungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal- tunsgrec gelten die Be- stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung3). § 2 Opferhilfestelle 1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht als Opferhilfestelle die Opferhilfege- setzgebung. 2 Sie entscheidet über Gesuche
152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medien- mitteilungen und/oder
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
414.31 2) BGS 414.31 GS 2014/026 1 414.311 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Ent- wicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurücker- stattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie- rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden. 10. Die Beschwerde erweist sich aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos. 5 In Fällen von Abs. 4 entscheidet die zuständige (BG-KKE) vom 21. Dezember 20071)); 12. Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bun- desgesetzes über die Jagd und den Bst. e des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Februar 20072)). § 8 Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge- schäfte: 1. Angemessene Erhöhung
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden. 10. Die Beschwerde erweist sich aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos. 5 In Fällen von Abs. 4 entscheidet die zuständige (BG-KKE) vom 21. Dezember 20071)); 12. Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bun- desgesetzes über die Jagd und den Bst. e des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Februar 20072)). § 8 Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über folgende Geschäfte: * 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer abge- geben. Als Berufsfischerin bzw. Berufsfischer gilt, wer sich über eine be- sondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei gewerbsmässig ausübt. Die Konkordats Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben. * § 18 Fischeinsatz 1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftli- chen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer

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