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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Berufsfischerinnen und Berufsfischer abge- geben. Als Berufsfischerin bzw. Berufsfischer gilt, wer sich über eine be- sondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei gewerbsmässig ausübt. Die Konkordats Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben. * § 18 Fischeinsatz 1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftli- chen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
* 2 Das Personal von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen muss über ein Zerti- fikat verfügen oder sich regelmässig testen lassen. Die Institutionen dürfen zur Kontrolle die Gültigkeitsdauer der Zertifikate aufeinanderfolgen, genügt eine wöchentli- che Testung. Der Zeitpunkt der Tests ist so zu wählen, dass sich ihre Gültig- keitsdauer über einen möglichst grossen Teil der Arbeitszeit erstreckt. * 7) SR 818.101 Schulen ab Primarstufe 1 In den Innenräumen der Schulen ab Primarstufe muss jede Person eine Ge- sichtsmaske tragen. * 2 Keine Maskentragepflicht nach Abs. 1 gilt: a) für den Unterricht, wenn dieser sitzend
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü- fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen 1. * Die Gebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prü- fung. Der Stundenansatz beträgt Fr. 174.– 2. Das Strasse 1. Praktische Schiffsführerprüfung a) Die Gebühr für die praktische Schiffsführerprüfung richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenan- satz beträgt: Fr. 120.– b) Das Strass
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
entrichten ihren Beitrag auf Basis ei- nes fiktiven Steuerertrags der juristischen Personen, welcher sich bei An- wendung des durchschnittlichen Steuerfusses aller Kirchgemeinden erzielen liesse. Dieser höhere har- monisierten Steuerkraft pro Person aller Kirchgemeinden 2) lie- gen. 2. * Der Anspruch berechnet sich aus der Summe der harmonisierten Steuerkraft der bezugsberechtigten Kirchgemeinden 3) zuzüglich dem
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen g. * … h. * … i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet ha- ben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen: 1. Meldekantone und -datum und (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse j. * die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzel- unternehmen handelt oder nicht k. * fakultativ die schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Ab- satz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab. * Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
und Höchstgrenzen 1 Die Bemessung und Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unterneh- men richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverord- nung 20223). § 6 Auszahlung 1 Die Auszahlung der werden. Unrichtige oder unvollständige Anga- ben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. 4 Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das Unternehmen die zuständigen
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
besuchen (ausgenommen Tertiärstufe), sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn ihr Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Zug befindet. 3 Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei 3 Für Tests gelten ungeachtet des Wohnsitzes die Tarife gemäss Tarifliste. § 5 Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird
1766.1 - Motionstext
Zentralschweizer Parlamenta- riern und Vertretern aus allen Zürcher Fraktionen). Mehrere Kantone setzen sich seit Jahren für eine zügige Umsetzung, insbesondere der vom Volk beschlossenen ZEB-Projekte, ein. Engagement der Kantone – darunter an vorderster Front des Kantons Zug – ist glaubwürdiger, wenn sie sich zusätzlich auch für die Finanzierung der involvierten Projekte stark machen würden. Der Zimmerberg
1771.1 - Postulatstext
wonach der Steuerertrag 2008 wiederum wesentlich höher als budgetiert ausfällt. Der Mehrertrag ergibt sich vor allem bei den natürlichen Personen, während der Steuerertrag der juristischen Personen nur leicht Franken in die Ressourcenausgleichsreserve - mit einem praktisch ausgeglichenen Ergebnis. Es zeichnet sich nun aber ab, dass wiederum ein hoher, zweistelliger Millionenüberschuss erzielt wird. Eine teilweise e Wertschätzung auch der Zuger Bevölkerung in analoger Weise zukommen zu lassen. Aus rechtlicher Sicht kommt für dieses Postulat § 39 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Kan- tonsrates zur Anwendung. Die

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