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2811.1 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
arung. Die Beurteilung der Konkordatskommission beschränkt sich beim Einspruchverfahren auf die Frage, ob sie einverstanden ist, dass es sich um eine Verwaltungsvereinbarung handelt, für de- ren Abschluss
2762.11 - Antrag der Kommission (WAG)
Verfahren § 52a Abs. 1 (geändert) 1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantons- rats nach den §§ 1–23 sowie den §§ 29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind die die §§ 46–49. 1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 52b– 52f) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach den §§ 1–23 sowie den §§ 29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind die
2770.1 - Interpellationstext
Bericht vom 22.03.2016 an, die Lehrplanziele zu überprüfen, die Unterrichtsgestaltung zu optimieren und sich mit Aspekten der Motivation der Lernenden und der Lehrpersonen zu befassen. Seite 2/2 2770.1 - 15520 Anpassungen an den Lehrplanzielen evaluiert und/oder vorgenommen? 2. Welche Unterrichtsmethoden haben sich im Französisch in der Primarschule bewährt? a) Welche Verbesserungen in der Didaktik wurden aufgrund
2844.3 - Antrag des Regierungsrats (Kommission Allgemeine Weiterbildung)
Privatschulung sowie über Massnahmen und den Entzug der Bewilligung; p) setzt eine Kommission ein, die sich mit der Allgemeinen Weiterbildung befasst; p) Aufgehoben. q) unterstützt Weiterbildungsangebote g ihre Anlagen gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung. 4 Es wird eine Kommission eingesetzt, die sich mit der Allgemeine Weiterbildung befasst. 4 Aufgehoben. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fre
2844.1a - Beilage
Franken lassen sich im Budget einsparen und stehen nicht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung 8. März 2018 / scfe FD FDS 4.2 / 57.3 / 97638 1 Ausschreitungen ereignen sich selten und
2762.14 - Ergebnis 1. Lesung (WAG)
Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) 1) , so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr. 1) BGS 161.1 [Ges 1 (geändert) 1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 52b–52f) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach den §§ 1–23 sowie den §§ 29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind die
2786.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
den Leistungsauftrag der Zuger Polizei mit 40 zu 35 Stimmen nicht genehmigt. Er sprach sich dagegen aus, die sichtbare Prä- senz (Leistungsgruppe Sicherheit) von 4300 auf 4000 Präsenzstunden zu reduzieren Die beantragte Reduktion führt zu keiner erheblichen Abnahme der Sicherheit der Bevölkerung und auch deren Sicherheitsgefühl dürfte sich dadurch nicht merklich verschlechtern. Im Rahmen der Erarbeitung Abstimmungsergebnisse im Kantonsrat behält der Regie- rungsrat den Leistungsauftrag im Bereich der sichtbaren Polizeipräsenz entsprechend dem Vorjahr bei. Um aber den reduzierten Personalressourcen Rechnung
2817.4 - Bericht und Antrag der Kommission
letzten zwanzig Jahren), hätten sich auch ohne eine solche Rege- lung Lösungen gefunden; eine Regelung hätte dabei keine Erleichterung gebracht. - Viele Fälle erledigten sich durch Rücktritte infolge des die inhaltliche Ausgestaltung der Vorlage beraten können. - Der öffentliche Druck sei heute zwar sicherlich grösser als früher, doch sei nach ein paar Jahren jeweils auch vieles wieder vergessen, was gegen werde, ein Regelwerk über das Ganze zu stülpen, sei der Fall, der dann wirklich eintritt, darin sicherlich nicht ger egelt. - Die Vorlage würde in jeder Variante schwierige Situationen herbe iführen. -
2823.7a - Beilage Synopse
besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen Denkmälern ge- mäss den §§ 24 ff. dieses Gesetzes steht auch den- jenigen kantonalen Vereinigungen zu, die sich statu- tengemäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren be- der Schutz des Denkmals mittels öffentlich- rechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Regie- rungsrat über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang
2823.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2019
gestellt werden, sofern sie nicht von re­ gionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Al­ ter zum Beginn Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. dieses Gesetzes steht auch denjenigen kantonalen Ver­ einigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwand­ ten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen der Schutz des Denkmals mittels öffentlich­rechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Regierungsrat über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang

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