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2280.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ngssatz. Der Kanton kann lediglich die Summen der Normpauschalen pro Gemeinde und Schulstufe, die sich gemäss der Anzahl Schülerinnen und Schüler berechnen, ausweisen. Die anderen geforderten Kennzahlen Grundlage des Lehrpersonalgesetzes verfügt. Am entsprechenden Perso- nalaufwand der Gemeinden beteiligte sich der Kanton mit einem Subventionsbeitrag von 50%. Auch bei Investitionsprojekten (wie Schulhausbauten)
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2350.1 - Interpellationstext
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Abtreibun- gen? Welcher Anteil dieses Umsatzes wurde aus der Grundversicherung bezahlt? 5. Wie stellt sich der Regierungsrat grundsätzlich zur Frage, ob eine Abtreibung das richtige Mittel ist, eine psychiatrische („Post-Abortion-Syndrom“)? 7. Wie ist die Praxis in Zuger Spitälern für Medizinalpersonen, welche sich weigern, an Abtreibungen mitzuwirken? Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass diese Pra- xis des noch nicht geborenen Kindes, das nur wegen der Zufälligkeit des fehlenden Zeitablaufs noch kein sichtb a- rer Mensch wie der Regierungsrat und der Interpellant ist? Besten Dank für die schriftliche B
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1176.1 - Interpellationstext
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Hintergrund gelange ich mit folgenden Fragen an die Regierung: 1. Der Vorstand der Pensionskasse hat sich letztes Jahr dafür ausgesprochen, die Mindestverzinsung für das laufende Jahr bei 4 % zu belassen Zinses gleich. Welche Meinung wird der Re- gierungsrat diesbezüglich im Vorstand vertreten? 2. Wie hat sich der versicherungstechnische Fehlbetrag im Zusammenhang mit den anziehenden Kapitalmarktzinsen und
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2235.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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(vgl. BGE 136 I 378 Erw. 4.1; BGE 136 I 352 Erw. 2 mit Hinweisen), d.h. Wahlen und Abstimmungen haben sich im Rahmen des Art. 34 BV zu bewegen. Allein die Tatsache, dass auf kantonaler Ebene unterschiedliche Vertrautheit der Bürgerinnen und Bürger mit dem geltenden Recht zu vermeiden. Am 22. September 2013 sprach sich eine deutliche Mehrheit der Zuger Stimmbe- rechtigten für das neue Zuger Wahlverfahren für den Kantonsrat
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2235.01 - Schreiben an die Bundesversammlung
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vorschlagen. Die Zuständigkeit des Zuger Kantonsrats für die Einreichung einer Standesinitiative stützt sich auf § 41 Bst.r der Kantonsverfassung (BGS 111.1). Am 27. März 2014 hat der Kantonsrat des Kantons (vgl. BGE 136 l 378 Erw. 4.1; BGE 136 l 352 Erw. 2 mit Hinweisen), d.h. Wahlen und Abstimmungen haben sich im Rahmen des Art. 34 BV zu bewegen. Allein die Tatsache, dass auf kantonaler Ebene unterschiedliche
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2236.1 - Interpellationstext
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April 2013 folgende Interpellation eingereicht: Durch den CEO der AMAG Zug habe ich erfahren, dass sich die Firma Porsche im GIBZ ein- mieten will. AMAG Zug war etwas erstaunt, da die Firma Porsche einen iten die Ausbildungsqualität leiden könnte. Sie ist nicht glücklich mit dieser Lösung. Es stellen sich nun folgende Fragen: 1. Warum stellt das GIBZ trotz Raumknappheit der Privatwirtschaft für unbestimmte
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2235.1 - Motionstext
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Jahren hat sich hierbei mehr und mehr das Bundesgericht eingemischt. So kommt es, dass eine Mehrheit des Nationalrates ein kantonales Wahlsystem selbst dann nicht akzeptieren will, wenn sich die Bevölkerung
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2234.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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wurde nicht bean- sprucht und der Beschluss soll deshalb aufgehoben werden. Wir erinnern daran, dass sich die Stawiko seinerzeit in ihrem Bericht Nr. 1898.4 - 13406 gegen die separate Busspur ausgespro- chen tliche Bericht enthält alle notwendigen Detailinformationen zu diesem Projekt. Auf Seite 5 findet sich die schematische Darstellung der elektronischen Busspur. Die Kommission für Tiefbauten stimmt der
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2315.2 - Antrag des Regierungsrates
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n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieb- lichen Gründen für eine elektronische Übermittlung nicht eignen, von beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustel- lung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öf- fentlichen Bekanntmachung im zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen ha- ben, um den Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern. 3 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von
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2315.3b - Beilage 2
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Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Fer- ner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen für eine elektronische Übermittlung nicht eignen, von der Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Doku- menten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen für eine elektronische Übermittlung nicht eignen, von der glaubhaft darlegen können, dass sie die nach den Umständen notwendi- gen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getrof- fen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangsken- nung und ihres Einmalpassworts zu